Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Dezember 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 23. November 2022 (ER220208)
Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller schloss mit dem Gesuchsgegner am 28. März 2022 ei- nen Mietvertrag über einen Lagerraum ab (act. 4/2/1). Mit Eingabe vom 18. November 2022 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und stellte ge- stützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 4/1). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 23. November 2022 Frist an- gesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (act. 4/3 = act. 3 Dispositivziffer 1). Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4/3 = act. 3 Dispositivziffer 2). 1.2. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel 5. Dezember 2022) wandte sich der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Darin ersucht er um Erstreckung der Frist bis Ende Januar 2022 [recte wohl: 2023]. Die Eingabe wurde lediglich mit einem digitalen Abbild der Unterschrift des Gesuchs- gegners versehen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-6). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2.1. Da es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine prozessleitende Ver- fügung handelt, wurde die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2022 entgegengenommen (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Auf die vorinstanzliche Fristansetzung zur Leistung des Vorschusses ist je- doch nicht näher einzugehen, nachdem der Gesuchsgegner lediglich durch Dis- positivziffer 2 betroffen ist. 2.2. Unklar ist, was der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe ans Obergericht bezwecken möchte. Sollte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme oder gar um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ersuchen – zumal er geltend macht, er brauche Zeit, um etwas Neues zu finden resp. das Lager zu räumen (act. 2) –, so wäre für die Beurteilung beider Gesuche die Vorinstanz zuständig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch einer Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 kein Erfolg beschieden wäre: Der Gesuchsgegner macht weder
geltend, ihm drohe durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil (vgl. Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO), noch ist ein solcher er- kennbar, zumal ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid die Möglichkeit einge- räumt wird, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache zu äussern. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Um- ständen ist darauf zu verzichten, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingabe mit einer (handschriftlichen) Unterschrift zu versehen. Die an das Obergericht gerichtete Eingabe des Ge- suchsgegners ist der Vorinstanz jedoch zwecks weiterer Behandlung weiterzulei- ten. 3. Grundsätzlich hat derjenige, der im Verfahren unterliegt, die Prozesskos- ten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Umständehalber rechtfertigt es sich jedoch vor- liegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Da dem Gesuchstel- ler im Verfahren vor Obergericht kein Aufwand entstanden ist, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner, an den Gesuchsteller und an das Bezirksgericht Zürich je unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 15. Dezember 2022