Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 11. November 2022 in Sachen
gegen
B._____ Stiftung, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Oktober 2022 (ER220025)
Erwägungen: 1.1 Mit Mietvertrag vom 11. Mai 2021 mieteten A._____ und D._____ (fortan die Mieterin und der Mieter, bzw. die Mieter [pl.]) von der B._____ Anlagestiftung (fortan Vermieterin) eine 3.5-Zimmerwohnung an der E.-strasse ... in F. zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'593.– (act. 2/1). Mit Schreiben vom 14. April 2022 mahnte die Vermieterin, vertreten durch die C._____ AG, die Mieter für ausstehende Mietzinszahlungen und setzte ihnen eine dreissigtägige Frist zur Zahlung an unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt (act. 2/2 f.). Mit Kündigung vom 24. Mai 2022 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars per 30. Juni 2022 wegen Zah- lungsverzugs (act. 2/4 f.). In der Folge setzte die Vermieterin den Termin für die Übergabe der Wohnung auf den 1. Juli 2022 und – nach nicht erfolgter Übergabe – auf den 7. Juli 2022 fest (act. 2/6 f.). Die Übergabe fand in der Folge nicht statt. 1.2 Mit Gesuch vom 25. August 2022 beantragte die Vermieterin beim Einzelge- richt im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) die Ausweisung der Mieter unter Anordnung der Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfall (act. 1). Nachdem die Vorinstanz von der Vermieterin einen Kosten- vorschuss eingeholt und den Mietern Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte (act. 4 ff. ) – worauf sich selbige nicht hatten vernehmen lassen (vgl. Akten Vi.) – hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 19. Oktober 2022 gut ([act. 17] = act. 23). 1.3 Mit Eingabe vom 1. November 2022 (Datum Poststempel) erhob die Mieterin daraufhin rechtzeitig (vgl. act. 18) Beschwerde an das Obergericht. Die vorinstanzlichen Akten wurden daraufhin beigezogen (act. 1–21). Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Mit der Beschwerde sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche,
deren Streitwert nicht mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe des (Haupt-)Mietzinses für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur effektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf Basis des im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Mietzinses von Fr. 1'593.– ein Total von Fr. 9'558.– (act. 4). Dem ist zu folgen. Die Eingabe der Mieterin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung rei cht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 3.1 Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren mit der Begründung gut, es ergebe sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vermieterin, dass das Mietverhältnis nach Ansetzen der Zahlungsfrist mit Kündigungsandro- hung infolge Zahlungsverzuges mit amtlich genehmigten Formular am 24. Mai 2022 ausserordentlich per 30. Juni 2022 gekündigt worden sei. Zumindest der Mieter habe das Mietobjekt bis heute nicht verlassen. Bezüglich der Mieterin er- gebe sich immerhin, dass sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 9. Februar 2022 gekündigt und den Schlüssel zurück an die Verwaltung gesendet habe. Da sie im vorinstanzlichen Verfahren aber keine Stellungnahme eingereicht habe, sei nicht klar, ob sie das Mietobjekt bereits geräumt habe und es sei daher antrags- gemäss beiden Mietern zu befehlen, die Wohnung zu räumen (act. 23).
3.2 Die Mieterin trägt vor der Kammer im Wesentlichen vor, vom Mieter miss- handelt worden und daher am 25. Dezember 2021 aus der Wohnung geflohen zu sein. Sie habe in der Folge mehrfach versucht, die Wohnung zu kündigen oder das Mietverhältnis auf den Mieter überschreiben zu lassen. Ihr sei schliesslich als einziger Weg geblieben, die Miete nicht mehr zu bezahlen, damit die Verwaltung die Kündigung veranlasse. Sie bitte daher, aus dem vorinstanzlichen Entscheid entfernt zu werden und "die Strafe" zu unterlassen (act. 24). 3.3 All diese Ausführungen der Mieterin vor der Kammer sind – nachdem sie sich vor Vorinstanz nicht hatte vernehmen lassen – neue Tatsachenvorbringen und daher hier nicht beachtlich. Bereits mangels zu beachtender Vorbringen ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass die Mieterin dem vorinstanzlichen Entscheid auch inhalt- lich nichts entgegen hält. Vielmehr bestätigt sie die vorinstanzliche Sachverhalts- feststellung dahingehend, als es zu einem Zahlungsverzug gekommen war, da sie die Miete absichtlich – um eine Kündigung zu erwirken – nicht mehr bezahlt hatte. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Aufgrund des Umstandes, dass die Mieterin nach eigener Darstellung die Woh- nung längst verlassen hat, erscheint zudem ohnehin fraglich, inwieweit sie in Be- zug auf die gutgeheissene Ausweisung aus der Wohnung überhaupt noch be- schwert ist, mithin ein Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwer- de bestünde (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch aus diesem Grund wäre auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Festzuhalten ist zuhanden der Mieterin sodann, dass die Frage, wer der Vermieterin allenfalls noch Mietzins schuldet und wer diesen zu bezahlen hat, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens oder des hiesigen Beschwer- deverfahrens bildet. Unter diesen Umständen kann auf die entsprechenden Aus- führungen – auch wenn dies für die Mieterin unbefriedigend erscheinen mag – nicht eingegangen werden. 4. Unklar ist, ob sich die Mieterin auch gegen die vorinstanzlichen Kostenfol- gen zur Wehr setzt. Die Vorinstanz auferlegte die Entscheidgebühr von
Fr. 1'000.– den Mietern solidarisch (act. 23 E. 4 und S. 4 Dispositiv Ziff. 3 f.). Die Mieterin führt aus, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um "die Kosten" (wobei nicht abschliessend klar ist, welche Kosten sie meint) zu übernehmen. Die Mieterin ist auch hier darauf hinzuweisen, dass sie mit dem entspre- chenden Vorbringen verspätet ist. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens wäre bei der Vorinstanz zu stellen gewesen und ist im Beschwerdeverfahren verspätet. 5.1 Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen: der Mieterin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Vermieterin nicht, weil ihr keine Aufwendungen ent- standen sind, die zu entschädigen wären. 5.2 Soweit die Ausführungen der Mieterin sodann als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ver- standen werden könnten, wäre ein solches infolge des vorliegenden Kostenver- zichtes gegenstandslos und abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
versandt am: 11. November 2022