Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 8. August 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / Kosten
im Nachlass von B., geboren am tt. Januar 1933, von C. BE, tot aufgefunden am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen D._____-Str. ..., ... Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juni 2022 (EN211256)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2021 wurde B., die Erblasserin, in ihrer Wohnung in ... Zü- rich von der Stadtpolizei Zürich tot aufgefunden. Angehörige der Erblasserin konnten zunächst nicht ausfindig gemacht werden (vgl. act. 1 und act. 2). Die Stadtpolizei Zürich stellte daher beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Be- zirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Anordnung erb- gangsichernder Massnahmen. 2. Nachdem die Vorinstanz die gesetzlichen Erben der Erblasserin vollständig ermittelt hatte, hielt sie in ihrem Urteil vom 2. Juni 2022 – unter anderem – die ge- setzliche Erbfolge fest und sah von der Anordnung erbgangsichernder Massnah- men ab (act. 31). Sie ordnete an, dass die Kosten ihres Verfahrens zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A., der heutigen Beschwerdefüh- rerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), zu beziehen seien. 3. Gegen dieses Urteil, konkret gegen die Kostenregelung, führt die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Datum Poststempel; act. 32) ein als Be- rufung bezeichnetes Rechtsmittel. Da mit ihm ein Kostenentscheid angefochten wird, steht gemäss Art 110 ZPO lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Das vorliegende Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde entgegen zu nehmen. Das erbrechtliche Geschäft der Vorinstanz war im summarischen Verfahren zu führen (vgl. § 137 lit. b i.V.m. § 142a GOG). Gegen einen im summarischen Ver- fahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Beschwerde zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil vom 2. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 zugestellt (vgl. act. 24). Die Frist zur Beschwerde lief daher bis zum 23. Juni 2022. Damit ist das Rechtsmittel vom 4. Juli 2022 verspätet erhoben worden und es ist auf dieses nicht einzutreten. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 ZPO werden keine behauptet. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 8 Abs. 3, § 10
Abs. 1 und § 12 Abs.1 und 2 GOG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzu- setzen. 5. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen. Wur- de in einem summarisch geführten erbrechtlichen Geschäft nach § 137 GOG an- geordnet, dass die Gerichtskosten zu Lasten des Nachlasses von einer Person zu beziehen sind, welche später die Erbschaft gültig ausschlägt, so kann die (ur- sprüngliche) Kostenregelung keinen Bestand haben. Sie wird daher praxisgemäss im Rahmen des Verfahrens betreffend Entgegennahme von Ausschlagungserklä- rungen in Wiederwägung gezogen. Der Person, die gültig ausgeschlagen hat, wird in der Folge keine Rechnung gestellt (vgl. telefonische Auskunft der Vo- rinstanz vom 2. August 2022, act. 35; wohl aber wird die Person für das Aus- schlagungsverfahren als solches kostenpflichtig). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: