Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 19. Mai 2022 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG [Bank], Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Vollmacht
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksge- richts Zürich vom 27. April 2022 (ER220072)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. April 2022 machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ na- mens der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin), ein Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) beim Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) gegen die Gesuchs- und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beschwerdegegnerin) anhängig. Beantragt wurde die Anweisung der Beschwerdegegnerin zur Ausführung von drei Banküberweisungen von Fr. 26'500.–, Fr. 98'000.65 und USD 28'393.14 zulasten eines B.-Kontos der Beschwerdeführerin bzw. zugunsten dreier B.-Konten ihrer beiden Kin- der C._____ und Dr. D.. Die Fr. 26'500.– sollen für Studiengebühren der Tochter C. (Doktoratsstudium an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein) verwendet werden. Die Fr. 98'000.65 und die USD 28'393.14 sollen der Erstattung von Ausbildungsbeiträgen bzw. Schulgeldern der Kinder des Soh- nes Dr. D._____ sowie der Tilgung von Reisespesen der in den USA lebenden Familie von Dr. D._____ (Besuche bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz) dienen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde mit von den erwähnten beiden Kin- dern der Beschwerdeführerin unterzeichneter Vollmacht vom 21. März 2022 zur Führung des vor Vorinstanz anhängig gemachten Verfahrens ermächtigt. Die bei- den Kinder legitimierten sich ihrerseits durch eine Generalvollmacht der Be- schwerdeführerin vom 14. August 2015, welche auch die Befugnis zur Anhebung von Prozessen enthält. Laut den Akten erlitt die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach Ausstellung dieser Vollmacht zwei Hirnschläge, aufgrund derer sie unter an- derem an Aphasie leidet (zum Ganzen act. 3 = act. 5 = act. 6/4 [nachfolgend zi- tiert als act. 5]; act. 6/1; act. 6/2a–b; act. 6/3/3, act. 6/3/9; act. 6/3/10). 1.2. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 27. April 2022, insbesondere auf- grund der Höhe der Beträge und des Verwendungszwecks ergebe sich ein Ge- samtbild, aufgrund dessen sie nicht zweifelsfrei davon ausgehen könne, dass der Prozess wirklich im Interesse und mit Willen der Beschwerdeführerin angestrengt worden sei und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sich nicht in einem Interessenkon- flikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA befinde (act. 5 E. 2.4.). Aus diesem Grund
setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 20 Tagen an, um eine öffentlich beurkundete Prozessvollmacht von ihr selbst nachzureichen, die Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ausdrücklich zur Führung des Prozesses bevoll- mächtigt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gesuch als nicht erfolgt im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO gelte und deshalb ab- geschrieben würde (act. 5 Dispositiv-Ziff. 1). 1.3. Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Datum Poststem- pel) innert zehntägiger Frist Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Rechts- begehren (Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 2; act. 5): " I. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich / Einzelgericht Audi- enz vom 27. April 2022 im Verfahren ER220072-L/Z1 wird auf- gehoben. II. Das Bezirksgericht Zürich / Einzelgericht Audienz wird ange- wiesen, das Gesuch von A._____ gegen B._____ AG betref- fend Rechtsschutz in klaren Fällen vom 12. April 2022, Ge- schäfts-Nr. ER220072-L, umgehend an die Hand zu nehmen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt." und folgendem prozessualen Antrag: " IV. Der vorliegenden Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zuzugestehen." 2. 2.1. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde nur in den vom Ge- setz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) zulässig. Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Der Entscheid, ob unter den dargelegten Umständen ein hinreichender Nachteil droht, liegt im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – je- denfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Be- weislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PF190024 vom
Juni 2019, E. III./1. f.). Die prozessleitende Verfügung kann dann immer noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (OGer ZH, ZR 2012 Nr. 28, S. 68 ff. ). 2.2. Ein Fall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO liegt nicht vor, weshalb zu prüfen ist, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass die vorinstanzliche Verfügung die Gültigkeit der oberwähn- ten Generalvollmacht vom 14. August 2015 grundsätzlich in Frage stelle, sofern es um Rechtshandlungen der Beschwerdeführerin gehe, welche die bevollmäch- tigten Kinder C._____ und/oder Dr. D._____ beträfen. Wenn diese Verfügung nun in Rechtskraft erwachse, sei die Generalvollmacht für Geschäfte der Beschwerde- führerin mit ihren beiden Kindern nicht mehr verwendbar, was nicht im Sinne der Beschwerdeführerin sei (act. 2 Rz 9 ff.). 2.3. Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargetan, dass der Beschwer- deführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Gültig- keit der erwähnten Vollmacht nicht zum jetzigen Zeitpunkt beurteilt wird, sondern erst auf Berufung gegen den vorinstanzlichen Endentscheid hin. Die Argumentati- on, wenn die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachse, sei die General- vollmacht für Geschäfte der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern nicht mehr verwendbar, geht an der Sache vorbei, weil sich die Verfügung der Vor- instanz lediglich auf die drei beantragten Überweisungen von Fr. 26'500.–, Fr. 98'000.65 und USD 28'393.14 bezieht und prozessleitende Entscheide ohne- hin nicht in Rechtskraft erwachsen. Falls die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass keine gültige Vollmacht zur Prozessführung vorliegt und die Klage im Sinne von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gilt, wäre die angedrohte Abschreibungsverfü- gung anfechtbar. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist . Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem nunmehr ergehenden Nichteintretensentscheid als gegen- standslos geworden abzuschreiben.
Gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG bemisst sich die Gebühr im Beschwerdeverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen. Für prozessleitende Verfü- gungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 9 Abs. 1 GebV OG). Bei einem Streitwert von rund Fr. 150'000.– (Fr. 26'500.– + Fr. 98'000.65 + USD 28'393.14) würde sich eine Gebühr von Fr. 3'000.– rechtfer- tigen, welche jedoch aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Erledigung ohne Anspruchsprüfung (Nichteintretensentscheid; § 10 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 1'000.– zu reduzieren ist. Die Kostenauflage der zweit- instanzlichen Gerichtskosten ist aufgrund der vorliegend nicht behandelten Frage, ob der Prozess im Interesse der Beschwerdeführerin und mit ihrem Willen ange- strengt wurde, in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendun- gen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ihre Verteilung wird der Vorinstanz überlassen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (sowohl an den Rechtsvertreter als auch an die Beschwerdeführerin persönlich; an die Beschwerdegegnerin un- ter Beilage des Doppels von act. 2), an den Rechtsvertreter je zuhanden von
C._____ und Dr. D._____, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 150'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 20. Mai 2022