Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. März 2022 (ES220003)
Erwägungen: 1.1. Mit undatierter und nicht unterzeichneter Eingabe (Datum Poststempel: 8. März 2022) ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um vorläufige Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück des Gesuchsgeg- ners an der C.-strasse ..., ... D., für eine Pfandsumme von CHF 6'865.34 (act. 6/1 f.). Mit Verfügung vom 9. März 2022 wies die Vorinstanz das Grundbuchamt E._____ superprovisorisch an, das verlangte Pfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 3 = act. 5 [Ak- tenexemplar] = act. 6/5, Dispositiv-Ziffer 1 der zweiten Verfügung vom 9. März 2022). Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie mit separater Vorladung zur Verhandlung vorgeladen würden, wobei der Gesuchsgegner bereits vorher gegen die Verfügung schriftliche Einwendungen bei der Vorinstanz vorbringen könne (act. 5, Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der zweiten Verfügung vom 9. März 2022). 1.2. Im Übrigen setzte das Einzelgericht dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten und sein Gesuch erneut mit eigenhän- diger Unterschrift einzureichen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der ersten Verfü- gung vom 9. März 2022). In der Rechtsmittelbelehrung zur ersten Verfügung führ- te die Vorinstanz unter Dispositiv-Ziffer 4 aus, gegen diesen Entscheid sei die Be- schwerde zulässig (act. 5). 2.1. Mit Eingabe vom 26. März 2022 wandte sich der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). In der mit "Einsprache" bezeichneten Eingabe bestreitet der Gesuchsgegner die Forderung des Gesuchstellers und wehrt sich sinngemäss gegen die superprovisorische Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts. Die Eingabe wurde schliesslich lediglich mit einem digitalen Abbild der Unterschriften des Gesuchsgegners und F._____ versehen. Aufgrund des Streitwerts von unter CHF 10'000.– wurde die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde gegen die zweite Verfügung vom 9. März 2022 entgegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.2. Gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen sieht die ZPO allerdings kein Rechtsmittel vor (vgl. OGer ZH, PF140007 vom 21. Februar 2014
mit Verweis auf BGE 137 III 417). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Die Vorinstanz hat denn auch richtigerweise ihre zweite Verfügung, mit welcher die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts superprovisorisch ange- ordnet wurde, mit keinem Rechtsmittel versehen, sondern lediglich ihre erste Ver- fügung – die den Gesuchsgegner allerdings nicht beschwert – als beschwerdefä- hig erklärt (act. 5 Dispositiv-Ziffer 4 der ersten Verfügung vom 9. März 2022). Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingabe mit einer (handschriftlichen) Unterschrift zu versehen. 3. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass das Bauhandwerker- pfandrecht vorliegend erst superprovisorisch, d.h. ohne seine Anhörung, einge- tragen wurde. Er wird – sofern das unterzeichnete Gesuch des Gesuchstellers nachgereicht und der Kostenvorschuss durch den Gesuchsteller geleistet wird – anlässlich der noch anzusetzenden Verhandlung vor der Vorinstanz Gelegenheit erhalten, zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen und dort seine Einwände vorzutragen, die er aktuell vor der falschen Instanz erhob. Erst danach wird die Vorinstanz die superprovisorische Eintragung bestätigen oder die Lö- schung des Pfandrechtes anordnen. Die an das Obergericht gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners ist der Vorinstanz zwecks weiterer Behandlung weiterzulei- ten. 4. Grundsätzlich hat derjenige, der im Verfahren unterliegt, die Prozesskos- ten zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Umständehalber rechtfertigt es sich jedoch vor- liegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Da dem Gesuchstel- ler im Verfahren vor Obergericht kein Aufwand entstanden ist, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner sowie an den Gesuchsteller und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je unter Beilage eines Doppels resp. ei- ner Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'865.34. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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