Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 24. März 2022 in Sachen
A.______ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.______,
gegen
C.______, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. März 2022 (ES220005)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten des Grundstücks des Gesuchs- und Beschwerdegegners (nachfolgend: Beschwerdegegner; Liegenschaft Kat. Nr. 1, D.-weg ..., E.) für eine Pfandsumme von Fr. 2'600.– ein (act. 1). Die Vorinstanz erwog daraufhin in der Verfügung vom 17. Februar 2022, dass die Beschwerdeführerin bis anhin lediglich das ausgefüllte Formular der In- ternetseite der Zürcher Gerichte betreffend Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts eingereicht habe und dass ihr Gesuch mangels weiterer Begründun- gen und zufolge Fehlens von Belegen offensichtlich unvollständig sei. Gestützt auf Art. 56 ZPO (richterliche Fragepflicht) setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin Frist an, um ihr Gesuch zu substantiieren und Belege betreffend die gel- tend gemachte Forderung sowie einen Grundbuchauszug einzureichen (act. 3). Mit Eingaben vom 28. Februar und 1. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den verlangten Grundbuchauszug sowie eine an den Beschwerdegegner adres- sierte und dessen Liegenschaft betreffende Gartenbau-Abrechnung vom 10. Dezember 2021 mit beiliegenden Arbeitsrapporten ein (act. 6/1–5; act. 9). In dieser Abrechnung wurde, nach Abzug eines Rabattes und einer Akontozahlung, ein Totalbetrag von Fr. 12'786.80 (inkl. MwSt.) geltend gemacht. 1.2. Mit Urteil vom 7. März 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwer- deführerin um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wegen of- fensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellungnahme des Be- schwerdegegners ab (Art. 253 ZPO; act. 10 = act. 16 = act. 18 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 18). Mit Eingabe vom 16. März 2022 (Datum Post- stempel) reichte die Beschwerdeführerin dasselbe Gesuch erneut ein; dieses Mal aber nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Kammer (act. 17). Ihre Eingabe ist als sinngemässe Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entgegen- zunehmen, zumal der Streitwert mit Fr. 2'600.– die Schwelle für die Berufung
nicht erreicht (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Im Rahmen einer Beschwerde sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, welche zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der ge- nannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzei- gen, aus welchen Gründen er falsch ist. Tut er dies nicht, so tritt die Rechtsmittel- instanz auf die Beschwerde nicht ein. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid ist jedoch auch hier ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch vom 16. Februar 2022 keine weiteren Ausführungen gemacht, als den Beschwerde- gegner als Leistungsbesteller zu nennen, den 19. November 2021 als Datum letz- ter Arbeiten im Bereich Gartenumgestaltung anzugeben und den Forderungsbe- trag mit Fr. 2'600.– zu beziffern. Obwohl sie (die Vorinstanz) der Beschwerdefüh- rerin Frist angesetzt habe, um ihr Gesuch zu substantiieren und Belege einzu- reichen (oben E. 1.1.), sei das Gesuch nicht begründet worden. Es ergebe sich weder aus diesem selbst noch aus den nachgereichten Beilagen, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetze. Gleiches gelte für den Umstand, auf welchem Rechtsgeschäft die behauptete Forderung basiere. Die Vorinstanz qualifizierte das Gesuch deshalb als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO und wies es ab (act. 18 E. 5).
2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Beschwer- degegner habe vom Gesamtbetrag der erwähnten Gartenbau-Abrechnung (oben E. 1.1.) unerlaubterweise Fr. 2'600.– abgezogen und nicht bezahlt. Eine weiter- gehende Begründung enthält die Beschwerde nicht (act. 17). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise mit den vorerwähnten vor- instanzlichen Ausführungen auseinander. Vielmehr schiebt sie neue Tatsachen- behauptungen nach. Ob die Beschwerdeführerin damit den Anforderungen an ei- ne Beschwerdebegründung nachkommt, kann vorliegend offen bleiben. Da die Beschwerde einzig mit einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Tatsa- chenbehauptung begründet wird, ist darauf nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die ihr aufzuerlegende Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'600.–) auf Fr. 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu- zusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichti- gen Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels der Beschwerde (act. 17), sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 24. März 2022