Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 23. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erbausschlagung (Kostenfolge)
im Nachlass von B., geboren tt. April 1966, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gestorben tt.mm. oder tt.mm.2021, wohnhaft gewesen in C.
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 14. Januar 2022 (EN210099)
Erwägungen: 1. Anfang mm.2021 verstarb B._____ (fortan Erblasser) mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH (act. 2). Er hinterliess als gesetzlichen Erben seinen Sohn A._____ (vgl. act. 3/4 Blatt 2). Dieser schlug den Nachlass des Erblassers mit an das Bezirksgericht Affoltern adressiertem Schreiben vom 22. September 2021 aus. Zur Begründung führte er aus, seinen Vater nie kennengelernt zu ha- ben und momentan in Haft zu sein (act. 1/1). Nach Abklärung der familienrechtli- chen Verhältnisse (act. 3/1-5) nahm das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affol- tern (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 14. Januar 2022 die Ausschlagungserklä- rung zu Protokoll. Zudem wurde festgestellt, dass der Nachlass durch den einzi- gen nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers ausgeschlagen worden sei, wo- rüber das Konkursgericht des Bezirkes Affoltern – zwecks Anordnung der kon- kursamtlichen Erbschaftsliquidation – in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kosten wur- den gesamthaft auf Fr. 221.– festgesetzt (Fr. 150.– Entscheidgebühr und Fr. 71.– Barauslagen) und dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 4 = act. 8). Der Ent- scheid wurde ihm am 21. Januar 2022 zugestellt (act. 5/2). 2.1 Mit Eingabe vom 23. Januar 2022 (eingegangen am 27. Januar 2022, act. 9) erhob A._____ innert Rechtsmittelfrist "Berufung" bei der hiesigen Instanz. Er beanstandet die Kostenauflage gemäss Urteil vom 14. Januar 2022 und bean- tragt sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung von Kosten für die Ausschla- gungserklärung (act. 9). 2.2 Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Be- schwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe von A._____ (fortan Beschwerdeführer) ist daher als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 6). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, im Verfahren auf einseitiges Vorbringen habe der Gesuchsteller die Kosten zu tragen, da er im ei- genen Interesse die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst habe, etwa
zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Demzufolge seien die Kosten des Urteils dem ausschlagenden Erben aufzuerle- gen (act. 8 S. 2 f.). 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei "von der Polizeistati- on Schlieren und der Gemeinde C._____" kontaktiert worden, welche ihm nahe- gelegt hätten, sich um den Nachlass zu kümmern oder diesen auszuschlagen. Durch seine Haftsituation habe er nicht nur im eigenen Interesse gehandelt, son- dern sei auch seiner Pflicht nachgekommen, sich überhaupt zu kümmern bzw. zu melden, sofern dies die Haftsituation zulasse. Die Begründung der Vorinstanz, nicht für allfällige Schulden haften zu wollen, habe daher weder "Hand noch Fuss". Es sei ihm ja auch nicht mitgeteilt worden, was bzw. ob es etwas zu erben gäbe. Er habe den Erblasser leider nie kennenlernen dürfen. Er bitte von der Be- treibung der im Urteil erfassten Kosten abzusehen. Eine Entscheidung als Gebühr aufzulisten sei ebenso widrig wie die Begründung (act. 9). 4.1 Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erb- schaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschla- gungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt bzw. das Gericht zum Handeln veranlasst hat (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Dies erscheint auch deshalb als gerechtfertigt, als der ausschlagende Erbe die Behör- den im eigenen Interesse, zum Beispiel – wie von der Vorinstanz erwähnt – zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, an- ruft und zum Handeln veranlasst (vgl. OGerZH LF180033 vom 26. Juni 2018, E. 3.2 und OGerZH LF110081 vom 16. August 2011, E. 4). 4.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22. September 2021 die Erbausschlagung erklärt sowie um Bestätigung seiner Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht (act. 1/1) und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst, wenn auch seine Beweggründe wie ausgeführt (act. 9) nicht
in der Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblas- sers lagen. Für das Verfahren entstanden Kosten, welche vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Daran ändert nichts, dass er – wie geltend gemacht – den Erblas- ser nicht gekannt (act. 1/1) und sich zur Erbausschlagung in Unkenntnis des Nachlasswertes entschieden hat (act. 9). Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens war einzig die Prüfung und Protokollierung der Ausschlagungserklärung. Zum Erhalt fehlender Informationen über den Vermögensstand des Erblassers hätte der Beschwerdeführer vor der Ausschlagung binnen Monatsfrist ein öffentli- ches Inventar verlangen können (Art. 580 ff. ZGB), um gestützt darauf die Erb- schaft entweder vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar (Art. 589 ZGB) – in diesem Fall gehen sämtliche Aktiven auf den Erben über, dieser haftet aber nur für die im Inventar verzeichneten Verpflichtungen – anzunehmen oder sie auszu- schlagen. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Haftsituation im Aus- land erschwert war, die rechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Nach- lass zu eruieren, ist durchaus nachvollziehbar, ändert jedoch nichts daran, dass durch seine Ausschlagungserklärung die vorinstanzlichen Gerichtskosten ent- standen sind. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Inte- ressewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte und dem Beschwerdeführer auferlegte Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 150.– er- weist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Entscheidgebühr als unbegründet und ist abzuweisen. 4.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer sodann die für die Erbenermittlung entstandenen Barauslagen in Höhe von Fr. 71.– (act. 3/1-5).
Da die Protokollierung der Erbausschlagung der sog. freiwilligen Gerichts- barkeit zuzurechnen ist (vgl. OGerZH LF110108 vom 27. Oktober 2011, E. III.1a; Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 f. m.w.H.), hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Für die Protokollierung nach Art. 570 Abs. 3 ZGB bedeutet dies, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die Ausschlagungsbefugnis des Er- klärenden – diese ist einzig gesetzlichen und eingesetzten Erben vorbehalten (Art. 566 Abs. 1 ZGB) – abzuklären hat. Die dafür anfallenden Kosten hat der Be- schwerdeführer als Antragsteller zu tragen (vgl. E. 4.1 sowie Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Nach Eingang der Erbausschlagung (act. 1/1) holte die Vorinstanz eine To- desurkunde (act. 2) sowie einen Familienschein des Erblassers ein (act. 3/1). In diesem war der Beschwerdeführer nicht als Kind des Erblassers aufgeführt, wes- halb weitere Abklärungen seiner Erbenstellung nötig waren. In diesem Sinne wur- den gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers (act. 1/1) Auskünfte bei der Kantonspolizei Zürich, Dienstkreis Schlieren, und der E-Mail Verkehr zwi- schen Letzterer und den kontaktierten Behörden in Deutschland (act. 3/2-3) sowie Auskünfte beim Bürgeramt D._____ (D) und dem Standesamt E._____ (D) einge- holt (vgl. act. 3/4-5). Dies war für die Klärung der Erbenstellung und Prüfung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die hiefür ange- fallenen Ermittlungskosten der Vorinstanz im Umfang von Fr. 71.– wurden daher zu Recht dem Beschwerdeführer überbunden. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorbringen wollte, die ihm mit Urteil vom 14. Januar 2022 auferlegten Kosten nicht bezahlen zu kön- nen, könnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren über ein sinngemässes Ge- such um Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 112 ZPO nicht entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Er- lassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober-
gerichts vom 3. November 2010 [VOG, LS 212.51], OGerZH VW190003 Be- schluss vom 11. April 2019, E. II). Für eine Vereinbarung von Ratenzahlungen für die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten gemäss Urteil der Vorinstanz von 14. Januar 2022 hätte er sich praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle am Obergericht zu wenden. 6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Beschwer- deführer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. 7. Der vorliegende Entscheid ist dem Beschwerdeführer an die von ihm in der Beschwerdeschrift angegebene Zustelladresse (vgl. act. 9) zuzustellen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 221.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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