PF220006•Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / unentgeltliche Rechtspflege
PF220006Obergericht Zürich / II. Zivilkammer01.03.2022
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiber Dr. M. Tanner Verfügung vom 1. März 2022 in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Wohnbaugenossenschaft C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 5. Januar 2022 (ER210065)
Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hat am 5. Januar 2022 in derselben Angelegenheit gleichzei- tig eine Verfügung und ein Urteil erlassen (act. 24). Zwischen diesen beiden Ent- scheiden besteht ein enger Zusammenhang: Im Urteil ordnete die Vorinstanz die Ausweisung der Berufungskläger an, in der Verfügung wies sie deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Datum Post- stempel) führten die Berufungskläger gegen das Urteil Berufung und gegen die Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 25), worauf das Beru- fungsverfahren Geschäfts-Nr. LF220011 und das Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. PF220006 eröffnet wurden. 2. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbstständig einge- reichte Verfahren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Gericht hat sich dabei von prozessökonomischen Überlegungen leiten zu lassen. Es ordnet eine Vereinigung insbesondere dann an, wenn zwischen den einzelnen Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 125 ZPO N 6). Dazu müssen die Verfahren auf gleichartigen faktischen oder rechtlichen Grundlagen beruhen (BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl., Art. 125 N 14). 3. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 betreffend unentgeltli- che Rechtspflege ist mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF220011 betref- fend Ausweisung zu vereinigen und unter der Geschäfts-Nr. LF220011 weiterzu- führen. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 ist als dadurch erle- digt abzuschreiben. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren Geschäfts-Nr. PF220006 wird mit dem Verfahren Geschäfts- Nr. LF220011 zwischen denselben Parteien vereinigt und unter der Ge- schäfts-Nr. LF220011 weitergeführt. 2. Das Verfahren Geschäfts-Nr. PF220006 wird abgeschrieben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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