Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 22. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Erbausschlagung / Kostenfolge
im Nachlass von B., geboren tt. April 1948, von C. BE, aufge- funden am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen D._____ 1, ... E._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s. V. des Bezirksgerichtes Pfäf- fikon vom 4. Januar 2022 (EN210060)
Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2021 wurde B._____ tot aufgefunden. Er hinterliess als einzige gesetzliche Erbin seine Halbschwester A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin, act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) und er- klärte die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1). Mit Urteil vom 4. Januar 2022 stell- te die Vorinstanz fest, dass der Nachlass durch alle zur Erbschaft berufenen Er- ben ausgeschlagen worden sei. Die Kosten von insgesamt Fr. 252.– (Entscheid- gebühr von Fr. 150.– und Barauslagen [für die Erbenermittlung] von Fr. 102.–) auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 6). 1.3. Gegen den Kostenentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 8/1) "Berufung" bei der Kammer (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz ausschliess- lich die Beschwerde vor, und zwar unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 (Datum Poststempel) ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset-
zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei von einer Auferlegung der Kosten abzusehen, da sie nur eine sehr geringe Rente von Euro 662.79 bekom- me. Es sei ihr daher finanziell unmöglich, die geforderten Beträge von Fr. 150.– und Fr. 102.– zu bezahlen. Auch Ratenzahlungen seien nicht möglich (act. 12). 3.2. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie die- se zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entstehenden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies erscheint gerechtfertigt, ruft doch die ausschlagende Person die Behörden im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfälli- ge Schulden des Erblassers (vgl. zum Ganzen etwa OGerZH LF180033 vom 26. Juni 2018, E. 3.2 und OGerZH LF110081 vom 16. August 2011, E. 4). Die Beschwerdeführerin hat um Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht (act. 1) und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. 3.3. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Inte- ressewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Beschwerdeführerin wurde im einge- reichten Formular zur Erbausschlagung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.– pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (act. 1 S. 1). Die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 150.– ist folglich nicht zu beanstan- den. Auch die Höhe der Barauslagen von Fr. 102.– erscheint angemessen. Es
wird von der Beschwerdeführerin denn auch weder die Höhe der Gebühr in Frage gestellt, noch bestritten, dass Barauslagen in der Höhe von Fr. 102.– anfielen (vgl. act. 12). 3.4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde einzig finanzielle Gründe gegen die Kostenauflage vor. Sie führt aus, dass sie eine sehr geringe Rente von Euro 662.79 bekomme und es ihr unmöglich sei, die geforderten Beträge zu be- zahlen (act. 12). Sie legt eine entsprechende Rentenbescheinigung bei (act. 13). Damit stellt sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz ein solches sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, indem sie vorbrachte, dass ihre kleine Rente von Euro 660 gerade so zum Leben reiche (act. 1). Vor diesem Hintergrund müsste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 56 ZPO nun Frist ansetzen und sie zur Einreichung von Bele- gen zu ihrer finanziellen Situation auffordern. Da die Beschwerdeführerin zusam- men mit ihrer Beschwerde eine entsprechende Rentenbescheinigung einreichte (act. 13), erübrigt sich indes eine solche Fristansetzung. Wie die Rentenbeschei- nigung belegt, ist die Beschwerdeführerin mittellos. Zudem war ihr Begehren um Protokollierung der Ausschlagung nicht aussichtslos (vgl. Art. 117 ZPO), weshalb das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent- geltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen ist . Damit sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zwar der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren bewilligt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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