Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 18. Januar 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____
betreffend Herausgabe (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Dezember 2021 (ER210038)
Erwägungen: 1.1. Die B._____ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, fortan Be- schwerdegegnerin) und die A._____ AG (Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin, fortan Beschwerdeführerin) stehen sich seit dem 3. Dezember 2021 in ei- nem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Herausgabe) vor dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vor- instanz), gegenüber. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2021 verlangte die Beschwer- degegnerin die Herausgabe von Geschäftsunterlagen durch die Beschwerdefüh- rerin (act. 3 = act. 5, E. 1 und 2). 1.2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin das Doppel des Gesuches vom 3. Dezember 2021 samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist von 14 Tagen an, um sich zur Höhe des Streitwertes zu äussern (act. 3 = act. 5, Dispositivziffern 1 und 2). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 (Datum Poststempel) ersuchte die Be- schwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2021 innert noch laufender Beschwerdefrist um einmalige Erstre- ckung derselben bis zum 31. Januar 2022. Zur Begründung führte sie an, C., der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sei aus gesundheitlichen Gründen zurzeit ausserstande, eine schriftliche Beschwerde zum Gesuch der B. AG innert Frist abzugeben (act. 2). Als Beleg reichte die Beschwerdefüh- rerin ein Arztzeugnis von Dr. med D._____ vom 17. Dezember 2021 ins Recht, welches C._____ für den Zeitraum vom 16. Dezember 2021 bis und mit 8. Januar 2022 eine 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. 4). 1.4. Mit Schreiben der Kammer vom 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerde- führerin der Eingang ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2021 bestätigt und sie wei- ter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht er- streckt werden kann. Sodann wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf- grund der mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erfolgten Fristansetzung durch die Vorinstanz ohnehin davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich diese Frist erstrecken lassen wolle, weshalb die Kammer die Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2021 betreffend Fristerstreckung zur Beurteilung an die Vorinstanz weitergeleitet habe. Schliesslich wurde der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 mitgeteilt, dass damit ih- re Eingabe vom 17. Dezember 2021 als erledigt erachtet und das Verfahren dem- entsprechend ohne Weiterungen abgeschrieben werde, sofern die Beschwerde- führerin der Kammer nicht bis spätestens am 14. Januar 2022 gegenteilige Mittei- lung mache (act. 6 und act. 7). 1.5. Am 21. Dezember 2021 teilte die Vorinstanz telefonisch mit, dass der Be- schwerdeführerin die mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 angesetzte Frist zum Einreichen einer Stellungnahme zum Streitwert gestützt auf eine direkt an sie ge- richtete Eingabe der Beschwerdeführerin bereits am 20. Dezember 2021 bis Mitte Januar 2022 erstreckt worden sei (act. 8). Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde unter diesen Umständen einstweilen verzichtet. 2. Innert der ihr dafür angesetzten Frist teilte die Beschwerdeführerin der Kammer nicht mit, an einer Beurteilung ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2021 bzw. an der damit beantragten Erstreckung der "Frist zur Einreichung der Be- schwerde einmalig bis 31. Januar 2022" festhalten zu wollen. Aus diesem Grund ist das vorliegende Verfahren, wie mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 ange- kündigt, ohne Weiterungen als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Parteient- schädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen, da durch das vorliegende Ver- fahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzel- gericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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