Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 13. Januar 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Liegenschaften, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Dezember 2021 (ER210152)
Erwägungen: A. Mit Eingabe vom 16. November 2021 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (nachstehend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Audienz (nachstehend Vorinstanz), das folgende Rechtsbegeh- ren (act. 1): "1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die 3 ½-Zimmer- Maisonette-Wohnung Nr. C inklusive Kellerabteil Nr. .../C an der B.-strasse ..., ... Zürich, unverzüglich zu räumen und der Ge- suchstellerin ordnungsgemäss und mit allen Schlüsseln zu übergeben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt Zürich 11 anzuweisen, diesen Befehl auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 ordnete die Vorinstanz Folgendes an (act. 14): "1. Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, die 3 ½-Zimmer-Maisonette- Wohnung Nr. C, inklusive Kellerabteil Nr. .../C an der B.-strasse ..., ... Zürich unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ord- nungsgemäss und mit allen Schlüsseln zu übergeben. 2. Das Stadtammannamt Zürich 11 wird angewiesen, Dispositiv-Ziffer 1 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Voll- streckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen. 4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewie- sen.
nem Ausweisungsverfahren ist zwar lebensnah davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin mit dem Verlust ihrer Wohnung nicht einverstanden sein wird. Auch hätte sie wohl kaum einen derart umfangreichen Brief an das Obergericht gesandt, wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich akzeptieren würde. Indessen ersetzt ein solches rein mutmassliches Anfechtungsinteresse die erforderliche Rechtsmittelerklärung nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht ein- zutreten. 2. 2.1. Selbst wenn die erforderliche Anfechtungserklärung vorläge, wäre auf das Rechtsmittel auch noch aus zwei weiteren Gründen nicht einzutreten. Eine Be- schwerde muss innerhalb der Rechtsmittelfrist begründet werden und zudem ein Rechtsbegehren enthalten (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 ZPO N 13; BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Aus der Begründung muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzun- gen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe setzt sich aus zahl- reichen Bibelzitaten und Zeichnungen zusammen (act. 15–18). Demgegenüber fehlt darin ein ausdrückliches oder zumindest sinngemässes Rechtsbegehren. Es bleibt folglich unklar, ob die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid ganz oder bloss teilweise anfechten möchte. Ebenso wenig enthalten die genann- ten Schreiben der Beschwerdeführerin eine Begründung. Die Beschwerdeführerin versah den angefochtenen Entscheid mit zahlreichen biblischen Sprüchen. Ver- einzelt macht sie in ihren beiden Eingaben auch kurze abschätzige Bemerkungen
zur vorinstanzlichen Richterin sowie weiteren Amtspersonen (zum Beispiel act. 15 S. 5; act. 17 Blatt 1 und 3; act. 18 Blatt 3). Die Beschwerdeführerin setzt sich auf diese Weise nicht in rechtsgenügender Weise mit dem Urteil vom 3. Dezember 2021 auseinander. Entsprechend bleibt unklar, an welchem Mangel dieses leiden soll. Es sind auch keine augenfälligen Fehler ersichtlich, welche ein Eingreifen von Amtes erlauben würden. Damit genügt sie selbst den für Laien herabgesetz- ten Anforderungen an das Rechtsbegehren und die Begründung nicht, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach dem Streitwert. Der Streitwert im Ausweisungsverfahren beträgt in der Regel sechs Monatsmietzinsen (OGer ZH, PF190054 vom 5. Dezember 2019, E. 8b). Der Bruttomietzins beträgt vorliegend Fr. 1'205.– (act. 3/2), was zu einem Streitwert von Fr. 7'230.– führt (vgl. auch act. 14 S. 4). Folglich beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 1'362.20 (Fr. 1'050.– + Fr. 312.20). Dieser Betrag ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– zu reduzieren. 3.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden. Entsprechend ist auch ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 14. Januar 2022