Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 27. Dezember 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. November 2021 (ER210134)
Erwägungen: 1.1. Mit Mietvertrag vom 13. resp. 15. September 2017 mietete der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) von C._____ die 2.5-Zimmerwohnung im 4. OG links an der ...-strasse... in ... Zürich (vgl. act. 3/1). Am 25. März 2021 wurde das Mietobjekt an die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verkauft (vgl. act. 3/6). In der Folge kündigte die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis mit amtlich ge- nehmigtem Formular vom 7. Mai 2021 per 30. September 2021 (act. 3/3). 1.2. Da der Beschwerdeführer das Mietobjekt in der Folge nicht zurück gab, stell- te die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Ausweisungs- begehren (act. 1a-b). Nach Durchführung des Verfahrens verpflichtete die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer in Gutheissung des Ausweisungsbegehrens, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und zu verlassen sowie der Beschwerdeführe- rin ordnungsgemäss gereinigt mit allen Schlüsseln zu übergeben. Zudem wurden Vollstreckungsanordnungen getroffen (act. 18 = act. 21 = act. 23; nachfolgend zi- tiert als act. 21). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter innert Frist (vgl. act. 19b) Be- schwerde bei der Kammer (act. 22). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-19). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Ent- scheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig ver- langt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formu-
lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hun- gerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an wel- chen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- derzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Par- teien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein we- niger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Be- gründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Die Beschwerde enthält keine expliziten Anträge. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann jedoch entnommen werden, dass er um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um die Gewährung einer Auszugsfrist bis zum 30. Juni 2022 ersucht (vgl. act. 22 S. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwer- deführer Laie ist, gilt dies als hinreichender Antrag im oben dargelegten Sinn. Die Beschwerdebegründung genügt aber selbst den für Laien herabgesetzten Anfor- derungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Ent- scheid nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er die bereits vor Vorinstanz vorge- tragenen Argumente, im Wesentlichen, dass er zufolge seines Gesundheitszu- standes und des gemeinsamen Sorgerechts mit seiner von ihm geschiedenen Frau für seinen Sohn auf eine Wohnung angewiesen sei und dass die Beschwer- deführerin und die Behörden ihm eine Wohnung vermitteln müssten (vgl. act. 9 und Prot. VI S. 4 ff.; act. 22). Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Ent- scheid mit diesen Vorbringen (vgl. act. 21, insb. E. 2.2.3). Inwiefern diese und auch die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollen, legt der Be- schwerdeführer nicht dar. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht ein- zutreten.
2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine inhaltliche Beurteilung der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätte. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, wurde das Mietverhältnis gültig gekündigt und der Beschwerdeführer befindet sich seither ohne Rechtgrund im Mietobjekt (vgl. act. 21 E. 2.2.2). Daran ändern auch ein schlechter Gesundheitszustand oder die Interessen eines minderjährigen Kindes nichts, auch wenn dies für den Beschwerdeführer erschwerende Umstände im Hinblick auf die Suche nach einer neuen Wohnung sind. Insbesondere führt dies nicht dazu, dass er das Recht hätte, (länger) im Mietobjekt zu verbleiben. Im Üb- rigen besteht keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer ein Ersatzobjekt zu vermitteln, wie die Vorinstanz korrekt festhielt (vgl. act. 21 E. 2.2.3). Immerhin bieten die Sozialbehörden Unterstützung bei persönlichen Notsituationen mit Blick auf die Wohnsituation. Das betrifft aber nicht das Verhält- nis zwischen Vermieter und Mieter, das Gegenstand dieses Ausweisungsverfah- ren ist, und darüber ist hier nicht zu entscheiden. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen: Dem Beschwer- deführer nicht, weil er als unterliegende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 28. Dezember 2021