Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 15. Dezember 2021 in Sachen
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. November 2021 (ER210029)
Erwägungen: 1.1 A._____ und C._____ (fortan der Mieter und die Mieterin, bzw. die Mieter [pl.]) mieteten von der B._____ AG (fortan Vermieterin), vertreten durch die D._____ AG, mit Mietvertrag vom 19. bzw. 21. Mai 2014 eine 1.5- Zimmerwohnung im 1. Stock inkl. Kellerabteil in der Liegenschaft E.-strasse ... in F. (act. 3/1) und mit Mietvertrag vom 23. bzw. 28. Juli 2014 den Ein- stellplatz Nr. 12 im 1. Untergeschoss der Überbauung (act. 3/2). Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mahnte die Vermieterin die Mieter für den ausstehenden Miet- zins des Monats Juni 2021 und setzte ihnen Frist zur Zahlung unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung an (act. 3/4/1–2). Diese Mahnung mit Kündi- gungsandrohung wurde den Mietern je am 17. Juni 2021 zugestellt (act. 3/5/1–2). Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kündigte die Vermieterin den Mietern am 28. Juli 2021 das Mietverhältnis über die Wohnung und den Einstellplatz unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars per 31. August 2021 ausseror- dentlich infolge Zahlungsverzuges gemäss Art. 257d OR (act. 3/6/1–2). Diese Kündigung wurde den Mietern am 29. Juli 2021 zugestellt (act. 3/7/1–2). Als Rückgabetermin wurde den Mietern mit Schreiben vom 31. August 2021 der 3. September 2021 mitgeteilt (act. 3/8). Daraufhin erklärte der Mieter gegenüber der Vermieterin, die ausstehenden Mietzinse umgehend zu begleichen, leistete aber abgesehen von einer Zahlung am 1. September 2021 von Fr. 390.– keine weiteren Zahlungen mehr (act. 1 Rz. 10, act. 3/3 u. act. 3/9). Die Mieter haben das Mietobjekt bis heute nicht an die Vermieterin zurückgegeben. 1.2.1 Die Vermieterin verlangte mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 beim Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) die Ausweisung der Mie- ter gestützt auf den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt (Rechtsschutz in kla- ren Fällen) (act. 1 sowie Beilagen act. 2 u. 3/1–9). Mit Verfügung vom 2. November 2021 verpflichtete die Vorinstanz u.a. die Vermieterin zur Leistung eines Kostenvorschusses und es wurde den Mietern Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 12). Mit Eingabe vom 5. November 2021 nahm der Mieter im eigenen Namen sowie na- mens der Mieterin Stellung und machte geltend, die Ausweisung stelle für sie ei-
nen Härtefall dar. So befänden sie sich aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes seit Ende März 2021 in finanziellen Schwierigkeiten. Sie würden immer wieder versu- chen, die geforderten Mietzinse zu begleichen. Seit Juli 2021 sei ihr Geld aufge- braucht, was sie der Vermieterin so mitgeteilt hätten. Sie hätten zudem auch be- legt, dass sie noch Fr. 7'500.– aus Familienzulagen bekommen würden, welche sie für die Mietzinsausstände verwenden würden. Auch könne die von ihnen hin- terlegte Kaution von Fr. 4'080.– verwendet werden (act. 8 sowie Beilagen act. 9/1–4). Da der Stellungnahme keine Vollmacht der Mieterin beigelegt war, setzte die Vorinstanz dieser mit Verfügung vom 10. November 2021 Frist an, dem Gericht eine auf den Mieter lautende rechtsgültige Vollmacht oder die von ihr un- terschriebene Stellungnahme einzureichen (act. 10). Die Mieterin reichte der Vo- rinstanz daraufhin innert Frist eine von ihr unterzeichnete Stellungnahme samt ei- nes handschriftlich verfassten Anhanges ein (act. 13). Die Stellungnahme berück- sichtigte die Vorinstanz, soweit sie inhaltlich der Stellungnahme des Mieters ent- sprach; im darüber hinausgehenden Umfang (Anhang) erachtete die Vorinstanz die Vorbringen als verspätet (vgl. act. 18 E. 1.4.). 1.2.2 Mit Urteil vom 22. November 2021 hiess die Vorinstanz das Ausweisungs- begehren der Vermieterin gut und verpflichtete die Mieter, die Wohnung samt Kel- lerabteil und Einstellplatz bis spätestens 15. Dezember 2021, 12.00 Uhr, zu räu- men, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 14 = act. 18, hiervor bzw. nachfolgend zitiert als act. 18). 1.3.1 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 2. Dezember 2021) erhob der Mieter im eigenen Namen sowie im Namen der Mieterin rechtzei- tig Beschwerde (act. 19, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 16/1). 1.3.2 Wie bereits vor Vorinstanz, ist die Eingabe weder von der Mieterin unter- zeichnet, noch hat sie eine Vollmacht zuhanden des Mieters eingereicht. Da den Mietern bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt ist, dass es dieser Voraussetzungen bedarf, damit der Mieter für sich und die Mieterin vor Gericht handeln darf, ist davon auszugehen, dass es sich alleine um ein Rechtsmittel des Mieters handelt. Insbesondere rechtfertigt es sich unter diesen Voraussetzungen nicht, der Mieterin zur Behebung des Mangels gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO
erneut eine Nachfrist anzusetzen. Entsprechend ist nur der Mieter in das Rubrum aufzunehmen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch aus prozessökonomischen Überlegungen, da auf die Beschwerde sogleich nicht einzutreten ist (vgl. nachfol- gend) und eine Fristansetzung nur zu einer unnötigen Verzögerung des Verfah- rens führen würde. 1.3.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–16). Auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2.1 Mit der Beschwerde sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert nicht mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Mietzinse für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur ef- fektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf Basis des im Mietvertrag der Par- teien vereinbarten monatlichen Gesamtmietzinses von Fr. 1'529.– (Fr. 1'399.– [Wohnung, act. 3/1] plus Fr. 130.– [Einstellplatz, act. 3/2]) ein Total von Fr. 9'174.– (act. 18 E. 5.1). Dem ist zu folgen. Die Eingabe ist daher als Be- schwerde entgegenzunehmen. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven.
3.1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 15 E. 2.). Weigert sich ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses, das Mietob- jekt zu verlassen, so hat der Vermieter das Recht, beim Gericht die Ausweisung zu verlangen und damit seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR durchzusetzen. 3.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf die Sachverhaltsdarstel- lung der Vermieterin sei sie aufgrund des Zahlungsverzugs und der nicht erfolgten Zahlung innert angesetzter Zahlungsfrist und Androhung der Kündigung (Art. 257d Abs. 1 OR) berechtigt gewesen, das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR ausserordentlich zu kündigen. Die Kündigung vom 28. Juli 2021 sei sodann form- und fristgerecht erfolgt, und das Mietverhältnis sei rechts- gültig per 31. August 2021 aufgelöst worden. Die Mieter befänden sich damit oh- ne Rechtsgrund im Mietobjekt. Ein Grund, an der Sachverhaltsdarstellung der Vermieterin zu zweifeln, bestehe zudem nicht, und die Vorbringen der Mieter sei- en zudem irrelevant. So sei der Umstand, dass sie sich in finanziellen Schwierig- keiten befänden, nicht weiter von Belang, und die Mieter machten denn auch kei- ne Anfechtungsgründe geltend. Eine Härtefallprüfung sei zudem gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Begehren der Vermieterin sei stattzugeben (act. 18 E. 3.1. ff., insb. 3.5 f.). 3.3 In seiner Beschwerde bringt der Mieter nichts dazu vor, weshalb die Vorin- st anz zu Unrecht davon ausgegangen sei, das Mietverhältnis habe per 31. August 2021 rechtsgültig geendet und die Mieter befänden sich seither ohne Rechtsgrund im Mietobjekt. Der Mieter macht in der Beschwerde vielmehr geltend, sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, seit dem Tag des Urteils am 22. November 2021 durch eine Arbeitsstelle aber wieder in der Lage zu sein, die wichtigsten Po- sitionen, insbesondere die Miete, zu bezahlen. Zudem würden sie aus Familien- zu lagen noch Fr. 7'500.– erhalten. Mit Stand heute seien noch genau Fr. 7'619.– Mietzinse ausstehend. Am 28. Juli 2021 hätten sie denn auch "die Hauptmiete
aufgebracht, um unseren Willen in der schwierigen Zeit der Pandemie" zu zeigen. Er – der Mieter – sei nicht geimpft, da er "die Monate" zuhause verbracht habe. Es trete ein Härtefall für sie ein, da sie über keine Reserven verfügten, um "woan- ders momentan zu beginnen" (act. 19). Mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Mie- ter damit nicht auseinander und setzt diesen nichts entgegen. Er legt weder dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt , noch, inwiefern sie das Recht falsch anwendet habe. Die Beschwerdebegründung genügt damit dem oben genannten Anforderungen nicht (E. 2.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.4 Soweit sich der Mieter aufgrund seiner finanziellen Situation erneut auf ei- nen Härtefall beruft, gilt, dass Härtegründe in einem Erstreckungsverfahren nach Art. 272 ff. OR zu prüfen gewesen wären. Sie können einem Ausweisungsbegeh- ren bei rechtswirksamer Beendigung des Mietverhältnisses nicht entgegen gehal- ten werden (vgl. [zu einem ordentlich gekündigten Mietverhältnis] OGer ZH LF190039 vom 6. September 2019, E. 6a). Im Sinne einer Vollstreckungsmodali- tät kann das Gericht zwar eine kurze Schonzeit festlegen und so der verpflichte- ten Partei einen freiwilligen Vollzug ermöglichen. Es kann aber auch davon abse- hen. Auf jeden Fall kann der Aufschub nur relativ kurz sein, und er darf faktisch nicht einer Erstreckung des Mietverhältnisses gleichkommen (OGer ZH LF160041 vom 5. Juli 2016, E. 6b und OGer ZH LF150017 vom 16. Juli 2015, E. 4.2). Im vorliegenden Fall sind die Mieter bereits seit dem 31. August 2021 ver- pflichtet, aus dem Mietobjekt auszuziehen – seither sind sie mit der Rückgabe des Mietobjektes in Verzug. Die Vorinstanz setzte den Auszugstermin zudem "erst" auf den 15. Dezember 2021 fest. Bis zu diesem Zeitpunkt befinden sich die Mieter bereits seit dreieinhalb Monaten ohne Rechtsgrund im Mietobjekt. Die Gewährung einer weiteren Frist käme vorliegend einer Erstreckung sehr nahe und könnte da- her nicht gewährt werden,– wobei der Mieter im Übrigen nicht dartut, bis wann ei- ne solche zu gewähren wäre. Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass es dem Vollstreckungsbeamten unbenommen ist, den Mietern im Rahmen der Vollstre-
ckung aus praktischen bzw. humanitären Überlegungen noch einen kurzen Auf- schub zu gewähren (vgl. OGer ZH PF190011 vom 27. März 2019, E. 5.3 mit Hin- weisen). Soweit der Mieter sodann geltend macht, zwischenzeitlich wieder in der La- ge zu sein, die Mietzinse wie auch die Ausstände zu bezahlen, steht es ihm auch frei, mit der Vermieterin in Kontakt zu treten und nach einer einvernehmlichen Lö- sung über den allfälligen Verbleib in der Wohnung zu suchen. 5.1 Ausgangsgemäss wird der Mieter für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'174.– (vgl. E. 2.1) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Mieter nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Vermieterin nicht, weil ihr keine Aufwen- dungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'174.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 15. Dezember 2021