Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Eng- ler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 27. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-Str. ..., a) C., b) D., c) E., d) F., e) G., f) H., g) I., h) J._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ernennung eines Verwalters
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2021 (ES210054)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 2. September 2021 (Datum Poststempel) ersuchte die Ge- suchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) um Einsetzung eines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.- Str. ..., ... Zürich (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, fortan Berufungsbe- klagte, vgl. act. 1 und act. 2/1–21). In ihrem Gesuch vom 2. September 2021 stell- te die Berufungsklägerin die folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): " 1. Das Bezirksgericht Zürich sei zu verpflichten, einen Verwalter für die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B.-Strasse ..., ... [PLZ] zu ernennen. 2. Der vom Bezirksgericht Zürich ernannten Verwalter sei gerichtlich an- zuweisen, sämtliche Jahresabrechnungen der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft zu revidieren. 3. Der vom Bezirksgericht Zürich ernannten Verwalter sei gerichtlich an- zuweisen, sämtliche Protokolle und Beschlüsse der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft zu revidieren. 4. Der vom Bezirksgericht Zürich genannten Verwalter sei gerichtlich an- zuweisen, den Erneuerungsfond der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu revidieren. 5. Der vom Bezirksgericht Zürich genannten Verwalter sei gerichtlich an- zuweisen, Miete sowie auch nachträgliche Miete in Bezug auf das Grundstück des Stockwerkeigentümergemeinschaft zu sammeln. 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." 2. Die Vorinstanz verzichtete gestützt auf Art. 253 ZPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Berufungsbeklagten und wies das Gesuch der Berufungsklä- gerin um richterliche Ernennung eines Verwalters mit Urteil vom 28. September 2021 ab (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9, fortan zitiert als act. 7).
fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensicht- lich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Klage auf Ernennung eines Verwalters ohne vorgängige Beschluss- fassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine vermögensrechtliche Strei- tigkeit. Für die Berechnung des Streitwerts bei unbefristeter Ernennung eines Verwalters rechtfertigt es sich, das Verwaltungshonorar gestützt auf Art. 92 Abs. 2 ZPO auf zwanzig Jahre zu kapitalisieren (OGer ZH, RU120002 vom 22. März 2012, E. II.3.2; RU210048 vom 24. August 2021, E. 4.c; BGer, 5C.203/1999 vom 14. März 2000, E. 1b, nicht publiziert in BGE 126 III 177; 5C.27/2003 vom 22. Mai 2003, E. 1; 5C.243/2004 vom 2. März 2004, E. 1; 5A_558/2007 vom 2. November 2007, E. 1; 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1). 1.2. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert gestützt auf die (unbegründeten) Angaben der Berufungsklägerin auf Fr. 1'000.– (act. 7 E. 7.; act. 1 S. 2). Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund erscheint dies jedoch zu tief. Vielmehr ist ge- stützt auf die Angaben der Berufungsklägerin in einem parallelen Beschwerdever- fahren in derselben Sache, welche als gerichtsnotorisch gelten können, auf ein jährliches Verwaltungshonorar von mind. Fr. 5'000.– abzustellen (vgl. OGer ZH, PF210031 vom 12. Oktober 2021, E. II. 1.3.) Der Streitwert ist daher unter Berück- sichtigung einer Kapitalisierung auf zwanzig Jahre auf Fr. 100'000.– zu schätzen, zumal die Berufungsklägerin keine zeitlich begrenzte Amtsperiode für einen neu- en Verwalter vorschlägt und sie im erwähnten Entscheid vom 12. Oktober 2021 bereits auf diese Grundsätze der Streitwertberechnung im Verfahren auf gerichtli- che Bestellung einer Verwaltung hingewiesen wurde. 1.3. Ausgehend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit und einem Streitwert von Fr. 100'000.– ist gegen einen erstinstanzlichen Entscheid die Berufung zu er- heben (Art. 308 Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Berufungsklägerin erhob vor- liegend, entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung, indes Be- schwerde. Nach der Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechts- mittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (OGer ZH, NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2). Das vorlie- gende Rechtsmittel ist demnach als Berufung zu behandeln.
S. 1). Sie begründet dies soweit ersichtlich damit, dass die Vorinstanz ihr Urteil mangels gültiger Vollmacht von I._____ an X._____ nicht an letzteren hätte zu- stellen dürfen (act. 8 Rz. 11 ff.). Damit bemängelt sie zum wiederholten Mal die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ (vgl. z.B. OGer ZH, Verfahren PP210027, PP210008, RU210022 und PP210025). Sie behauptet vorliegend oh- ne Angaben von Beweisen, dass I._____ handlungsunfähig und die von ihm un- terzeichneten Vollmachten an Rechtsanwalt X._____ daher ungültig seien (act. 8 Rz. 13). Zudem sei die Unterschrift auf der Vollmacht vom 10. Juni 2020 eine Fäl- schung. Die Gültigkeit der Vollmacht vom 10. Juni 2020 wurde bereits mehrfach in anderen Verfahren der Kammer in derselben Sache thematisiert und bejaht, ge- nauso wie der Beschluss der Berufungsbeklagten zur Erteilung dieser Vollmacht (vgl. insb. OGer ZH, RU210022 vom 6. April 2021, E. 3.2; PP210008 vom 21. Ap- ril 2021, E. 4.a). Eine Nichtigkeit des Urteils lässt sich aus diesem Umstand somit nicht ableiten. Soweit sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt stellt, die Vollmacht sei infolge Wechsels der Verwaltung der Berufungsbeklagten erlo- schen, argumentiert sie widersprüchlich, zumal sie gleichzeitig behauptet, die Verwaltung habe gar nie gewechselt (vgl. E. 3.3. nachstehend). Zudem macht die Wahl einer neuen Verwaltung entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin weder die Handlungen der alten Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, wie etwa das Unterzeichnen einer Anwaltsvollmacht, noch den von der Gemein- schaft getroffenen Zirkularbeschluss zur Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt X._____ zur Führung von Gerichtsverfahren rückgängig. 1.2. Auch sonst sind hinsichtlich des Urteils der Vorinstanz keinerlei Nichtigkeits- gründe ersichtlich, weshalb das Begehren hinsichtlich der Feststellung der Nich- tigkeit des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen ist. Soweit die Berufungsklägerin im selben Rechtsbegehren zusätzlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt (act. 8 S. 1), ist unter Rechtsbegehren 3 näher darauf einzugehen. 2. In ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 verlangt die Berufungsklägerin, das Bezirks- gericht Zürich sei anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten (act. 8 S. 1). Das Ge- such wurde vom Bezirksgericht Zürich in seinem Urteil vom 28. September 2021 jedoch materiell behandelt und abgewiesen (vgl. act. 7 E. 3 ff.). Damit trat es auf
das Gesuch ein. Entsprechend ist auf dieses Begehren mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.1. In ihrem Rechtsbegehren Nr. 3 verlangt die Berufungsklägerin die Beauftra- gung eines Verwalters (act. 8 S. 1). 3.2. Die Voraussetzungen zur Bejahung eines Anspruchs der einzelnen Stock- werkeigentümerin auf Ernennung eines Verwalters durch das Gericht wurden von der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend wiedergegeben (act. 7 E. 2.). Insbesonde- re ist dieser Anspruch gemäss Art. 712q Abs. 1 ZGB subsidiär und damit von ei- ner doppelten Voraussetzung abhängig. Verlangt wird erstens, dass sich keine Verwaltung im Amt befindet, und zweitens, dass eine Bestellung einer Verwaltung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande gekommen ist (BGer, 5C.27/2003 vom 22. Mai 2003, E. 3.1; BK-M EIER-HAYOZ/REY, Bern 1988, Art. 712q N 102; BSK ZGB II-BÖSCH, 6. Aufl. 2019, Art. 712q N 7). 3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist die Ernennung eines Verwalters nur möglich, soweit die Stockwerkeigentümerschaft nicht bereits durch einen Verwalter vertreten wird (vgl. act. 7 E. 6.). Die Berufungsklägerin macht diesbe- züglich widersprüchliche Angaben, indem sie einerseits behauptet, der ehemalige Verwalter der Stockwerkeigentümerschaft, I._____ (nachfolgend: ehemaliger Verwalter), sei per 31. Mai 2021 zurückgetreten, andererseits jedoch ausführt, er sei weiterhin (im Hintergrund) als Verwalter für die Berufungsbeklagte aktiv (act. 8 Ziff. 6 ff., insb. Ziff. 21). Soweit der ehemalige Verwalter noch für die Berufungs- beklagte tätig ist, darf das Gericht aufgrund der bestehenden Verwaltung keine neue Verwaltung ernennen. Soweit der ehemalige Verwalter nicht mehr für die Berufungsbeklagte tätig ist, stellt sich die Frage, ob an seiner Stelle eine andere Verwaltung gewählt worden ist. Die Berufungsklägerin stellt zwar nicht (mehr) grundsätzlich in Abrede, dass die K._____ AG (nachfolgend: neue Verwalterin) als neue Verwaltung ernannt worden sei, gibt jedoch vor, dies sei nur vorgescho- ben, und in Wahrheit sei weiterhin der ehemalige Verwalter für die Berufungsbe- klagte tätig. Bereits in einem früheren Entscheid der Kammer wurde bezüglich dieser Argumentation festgehalten, dass I._____ an der Versammlung vom 12. März 2021 von der Berufungsbeklagten nochmals als Verwalter gewählt wurde,
und zwar bis zum Mandatsantritt einer neuen Verwalterin, welche ihr Amt offenbar per 1. Juli 2021 übernommen hat (OGer ZH, PF210031 vom 12. Oktober 2021, E. II. 2.2). Auf diese Weise lassen sich sämtliche der von der Berufungsklägerin gerügten Handlungen des ehemaligen Verwalters erklären, welche nicht bereits im vorstehend zitierten Entscheid thematisiert wurden (vgl. OGer ZH, PF210031 vom 12. Oktober 2021, a.a.O.; vgl. auch PF210032 vom 30. September 2021, E. 2.7.). Aus dieser Argumentation vermag die Berufungsklägerin folglich nicht abzu- leiten, dass die Berufungsbeklagte über keine Verwaltung verfüge. 3.4. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Versammlungsprotokoll der Berufungsbeklagten vom 10. Mai 2021 sowie den zahlreichen von der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft angestrengten gerichtlichen Verfahren ist sodann bekannt, dass die neue Verwal- terin anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 gewählt wurde (act. 2/14 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat die Be- schlüsse der vorerwähnten Stockwerkeigentümerversammlungen offenbar ange- fochten; ob die Bestellung des ehemaligen Verwalters oder der neuen Verwalterin gültig zustande gekommen sind, wird in den entsprechenden Verfahren zu prüfen sein (vgl. OGer ZH, PF210032 vom 30. September 2021, E. 2.4 und 2.7; act. 2/15 und act. 7 E. 4.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat die Anfechtung der Beschlüsse einer Stockwerkeigentümergemeinschaft keine aufschiebende Wirkung (vgl. act. 7 E. 4.), weshalb für dieses Verfahren einstweilen davon aus- zugehen ist, dass der Verwalterin die Verwaltung gültig übertragen wurde (zu Nichtigkeitsgründen siehe sogleich E. 3.5.). 3.5. Soweit die Berufungsklägerin sodann geltend macht, dass die Berufungsbe- klagte keine (neue) Verwaltung habe ernennen können, weil sie zu diesem Zeit- punkt handlungsunfähig gewesen sei, bzw. aus diesem Grund keinen Vertrag mit der neuen Verwaltung habe abschliessen können (act. 8 Rz. 24), ist sie zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass Nichtigkeit eines Beschlusses einer Stock- werkeigentümergemeinschaft nur angenommen wird, wenn er an schwerwiegen- den formellen und inhaltlichen Mängeln leidet (ZK-W ERMELINGER, 2. Aufl. 2019, Art. 712m ZGB N 208). Folglich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifelsfall von der Anfechtbarkeit und nicht von der Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses auszugehen (BGE 143 III 537 E. 4.2.3 f.; vgl. auch ZK-W ERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 207). Die Nichtig- keit des Beschlusses kann damit von einer Partei nicht einfach nur behauptet werden, sondern es muss entsprechend begründet sein, inwieweit tatsächlich ein solcher schwerwiegender formeller oder inhaltlicher Mangel vorliegt. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung fehlt vorliegend in den Eingaben der Berufungsklägerin, welche angesichts der Vielzahl der von ihr angestrengten Ver- fahren als prozessgewandt gelten kann. Soweit sie die Beauftragung von zwei Delegierten zum Abschluss eines Verwaltungsvertrags anlässlich der Stockwer- keigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 kritisiert (insb. act. 8 Rz. 19; act. 2/14 S. 3), ist ihre Rechtsauffassung nicht zutreffend. Angesichts des offenen Wortlauts von Art. 712m Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann insbesondere auch die Vertre- tung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft nach aussen zu den Kompetenzen eines gewählten Delegierten der Gemeinschaft gehören, soweit diese Aufgabe durch einen entsprechenden Versammlungsbeschluss gültig übertragen wurde (vgl. dazu ZK-W ERMELINGER, a.a.O., Art. 712m N 80, 89 und 90 m.w.H.). Dazu gehört auch eine Beauftragung einer neuen Verwaltung, welche von der Ver- sammlung bereits gewählt wurde, mittels entsprechendem Vertrag. Ein solcher Beschluss wurde offenbar an der Versammlung vom 10. Mai 2021 getroffen und die notwendige Delegation erscheint damit vorliegend erfolgt – vorbehältlich einer erfolgreichen Anfechtung des Beschlusses, von der wie erwähnt einstweilen nicht auszugehen ist (act. 2/14 S. 3). 3.6. Zudem ist aus einem der Verfahren in dieser Sache bekannt und kann damit als gerichtsnotorisch gelten, dass die Berufungsbeklagte am 11. Juni 2021 tat- sächlich einen Vertrag mit der neuen Verwalterin geschlossen hat, der die Auf- nahme ihrer Tätigkeit ab 1. Juli 2021 vorsah (OGer ZH, PF210031 vom 12. Okto- ber 2021, E. II.2.2). Inwieweit die Berufungsbeklagte diesen Vertrag aufgrund Handlungsunfähigkeit nicht hätte abschliessen können, erschliesst sich aus der Berufungsschrift der Berufungsklägerin somit nicht. Damit verfangen auch die diesbezüglichen Einwände der Berufungsklägerin nicht.
3.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass in der von der Berufungsklägerin ange- führten und teilweise widersprüchlichen Argumentation kein Grund zur gerichtli- chen Ernennung eines Verwalters gesehen werden kann, da die Berufungsbe- klagte einen Verwalter bzw. eine neue Verwalterin ernannt hat. 3.8. Soweit die Berufungsklägerin Einwände gegen den bisherigen Verwalter er- hebt und seine Kompetenz infrage stellt (act. 8 S. 2 ff.), sind ihre Äusserungen im vorliegenden Verfahren irrelevant, da es nur darum gehen kann, ob die Stockwer- keigentümergemeinschaft überhaupt über eine Verwaltung verfügt. 3.9. Die Ernennung eines neuen Verwalters verlangt die Berufungsklägerin vor dieser Instanz in diesem Wortlaut zum ersten Mal (vgl. act. 8 S. 1). Sollte die Be- rufungsklägerin damit die Absetzung der erwähnten, von der Stockwerkeigentü- merversammlung gewählten Verwaltung und deren Ersatz durch eine neue Ver- waltung anstreben, stellt sie im Rechtsmittelverfahren einen neuen Antrag, wel- cher gestützt auf Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist (zumal die Berufungsklä- gerin nicht aufzeigt, auf welche zulässigen Noven der Antrag sich stützt). Eine Abberufung der neuen Verwaltung wäre im Übrigen zunächst an einer Stockwer- keigentümergemeinschaftsversammlung gestützt auf Art. 712r Abs. 2 ZGB zu be- antragen gewesen (auch darauf wurde die Berufungsklägerin bereits im erwähn- ten früheren Entscheid in dieser Sache hingewiesen; vgl. OGer ZH, PF210031 vom 12. Oktober 2021, E. II.2.3). 4. Zumal kein (neuer) Verwalter zu ernennen ist, sind auch die Begehren der Berufungsklägerin auf Handlungsanweisungen des Gerichts an eine einzusetzen- de Verwaltung gemäss Rechtsbegehren Nr. 4-7 (act. 8 S. 1 f.) abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist , soweit mit Blick auf die über weite Teile ungenügende bzw. schwer nachvollziehbare Be- gründung überhaupt auf sie einzutreten ist. IV. 1.1. Da die Berufung abzuweisen ist, ist die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen durch die Vorinstanz zu bestätigen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1.2. Die Vorinstanz hat im Urteil vom 28. September 2021 bereits eine dem Ver- fahrensausgang entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren getroffen. Die Höhe der von ihr festgesetzten Prozesskosten wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. act. 8). Das vorinstanzli- che Kostendispositiv (Dispositivziffern 2-3 des Urteils vom 28. September 2021) ist deshalb ohne Weiteres zu bestätigen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG nach den Grundsätzen von § 4 GebV OG festzusetzen. Die einfache Grundgebühr beträgt für einen Streitwert von Fr. 100'000.– (s. dazu E. II.1.2. vorstehend) Fr. 8'750.– und ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG (wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach Art. 92 ZPO) auf die Hälfte zu reduzieren. Sodann ist die so errechnete ordentliche Gebühr gemäss § 8 GebV OG (summarisches Verfahren) auf drei Viertel zu ermässigen. Daraus resultiert eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'300.–. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2021 wird be- stätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie von act. 8, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung versandt am: