Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 14. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 7. September 2021 (ET210032)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 6. September 2021 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich eine zehnseitige, dichtbeschriebene Eingabe ein samt 250 Seiten Beilagen. Die Eingabe war betitelt mit "Persönlichkeitsverletzungsklage im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Gesuch um superprovisorische Unterlas- sungsmassnahmen unter Strafandrohung". Darin stellte der Gesuchsteller folgen- de Anträge (vgl. act. 1b): 1. Es sei der Gesuchsgegner superprovisorisch sowie unter Straf- androhung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) richterlich an- zuweisen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Sozialmedien und sozialen Netzwerken, Verun- glimpfungen und falsche Behauptungen zu leidtragendem Ge- suchsteller zu verbreiten. 2. Veröffentlichung Schriftlich soll das Gericht Teil des Gerichtsurteils, des Gesuch- stellers erlauben, sein Urteil zu publizieren, in dem Inhalt hielt das Gericht fest, dass der Kläger als beruflicher Jurist auftreten darf, dass es sei dem Gesuchsgegner per sofort verboten, gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und gemäss Art. 292 StGB unter Strafandrohung, sich über den Gesuchsteller weder über Bilder, Videos, sozialen Netzwerken, schriftlich und mündlich oder ande- re Art sich negativ zu äussern. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners. Da es sich also um einen Antrag auf vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen handelte und damit das summarische Verfahren zur Anwendung gelangte (vgl. Art. 248 lit. d ZPO), wurde die Sache intern an das Einzelgericht Audienz (nach- folgend Vorinstanz) weitergeleitet. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 7. September 2021 mangels hinreichend bestimmter Rechtsbegehren auf das Gesuch nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. Gemäss Vorinstanz wäre das Gesuch selbst bei hinreichend be- stimmten Rechtsbegehren abzuweisen gewesen, da der Gesuchsteller keine zeit-
liche Dringlichkeit glaubhaft gemacht habe, welche bei vorprozessualen vorsorgli- chen Massnahmen vorausgesetzt werde (act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 14. September 2021 reichte der Gesuchsteller gegen den vorinstanzlichen Entscheid eine "Beschwerde gegen das Gerichturteil ET210032- L/U wegen der Gerichtskosten" beim Obergericht Zürich ein (vgl. act. 7). Er stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz EB210867-L/U aufzuheben. 2. Es seien die Gerichtskosten zu annullieren und auf die Richterin zu verlegen. 3. Unter Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Der Gesuchsteller rügt in seiner Beschwerde zahlreiche angebliche Verfahrens- fehler der Vorinstanz, erklärt indes im Einklang mit der Überschrift seiner Be- schwerde, diese richte sich allein gegen die widerrechtlich überhöhten Gerichts- kosten der Vorinstanz (vgl. act. 7 S. 2 oben). Entsprechend wurde die Beschwer- de als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 110 ZPO entgegen genommen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 1-4). Den verlangten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete der Gesuchsteller auf erstes Verlangen (vgl. act. 10-12). Auf das Einholen einer Antwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Über weite Strecken beschränkt sich die Beschwerde auf allgemeine Po- lemik, generelle rechtliche Ausführungen zu Verfahrensgrundsätzen und auf Vor- bringen, welche nichts mit der Höhe der Entscheidgebühr zu tun haben. Darauf ist nicht einzugehen. Thema des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– überhöht ist.
2.2. Nach der Rechtsprechung ist die Klage wegen Verletzung von Persönlich- keitsrechten eine nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf et- was anderes als Vermögensleistungen bezieht (BGE 142 III 145 E. 6.1). Den im Gesuch erwähnten jährlichen Schaden von Fr. 70'000.–, welchen die negativen Kampagnen des Gesuchsgegners ebenfalls verursacht haben sollen (vgl. act. 1b S. 6 oben), machte der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Vielmehr beschränkte er sich auf eine Unterlassungsklage inkl. Veröffentlichung des Urteils. Die wirtschaftlichen Interessen überwiegen hier also nicht bzw. sie lassen die ideellen Interessen des Gesuchstellers nicht in den Hintergrund treten. Damit ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierig- keit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG ZH). Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG ZH). Es ergibt sich damit ein Rahmen von Fr. 150.– bis Fr. 9'750.–. Die Vorinstanz hat die Gebühr mit Fr. 1'500.– im unteren Bereich dieses Rahmens angesiedelt. 2.3. 2.3.1. In Bezug auf die Höhe der Entscheidgebühr erklärt der Gesuchsteller in der Beschwerde zunächst das Folgende: Laut der Erwägung und der gesamten Ver- fügung seien maximal zwei Stunden Arbeit für das Studieren der Akten und eine Stunde für das Verfassen der Verfügung in Anspruch genommen worden (act. 7 S. 2 Mitte). Dabei handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche sich auf keine objektiven Anhaltspunkte stützt. Die Gerichtsgebühr richtet sich im Übrigen nicht ausschliesslich nach dem Zeitaufwand des Gerichts. 2.3.2. Weiter verweist der Gesuchsteller auf zwei andere Entscheide, welche sich ebenfalls mit diesem Fall auseinander gesetzt hätten, in denen jedoch keine Kos- ten erhoben worden seien (vgl. act. 7 S. 2 Mitte). Es handelt sich dabei um eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2021 so-
wie um ein Schreiben der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 7. September 2021, mit welchen dem Gesuchsteller je mitgeteilt wurde, dass es den angerufenen Instanzen an der Zuständigkeit für die Behandlung der geltend gemachten superprovisorischen Massnahmen betreffend Persönlichkeitsverlet- zungen fehle (vgl. act. 9/2 und 9/3). Dies ist jedoch nicht zu vergleichen mit dem vorliegenden Fall, in welchem die zuständige Audienz zu prüfen hatte, ob die Vo- raussetzungen für die vorsorglich beantragte Unterlassung erfüllt sind. Aus der Verfügung und dem Schreiben kann der Gesuchsteller damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3.3. Schliesslich erklärte der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe die Beweise nicht ausgewertet, keine Verhandlung durchgeführt und auch keinen Schriften- wechsel durchgeführt. Für die Fr. 1'500.– habe die Vorinstanz also nicht gearbei- tet bzw. keinen besonderen Aufwand gehabt (vgl. act. 7 S. 2 unten und S. 7 un- ten). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Das Rechtsbegehren Ziffer 1 enthalte einen strafbewehrten Unterlassungsanspruch. Welche Äusserungen dem Gesuchsgegner konkret untersagt werden sollten, las- se sich dem Wortlaut des Rechtsbegehrens jedoch nicht entnehmen. Eine derart vage Umschreibung genüge den inhaltlichen Anforderungen, welche ein Rechts- begehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu erfüllen habe, nicht. Auch wenn die Begründung zur Auslegung des Rechtsbegehrens herangezogen werde, führe dies zu keiner ausreichend präzisen Formulierung. Eine richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO falle schon deshalb ausser Betracht, weil der Gesuchsteller sich als Jurist und Legal Counsel bezeichne und daher nicht als juristischer Laie gelte. Falls auf das Gesuch hätte eingetreten werden können, wäre es sodann ohnehin abzuweisen gewesen. Die Anordnung vorprozessualer vorsorglicher Massnahmen setze eine zeitliche Dringlichkeit voraus, welche hier nicht glaubhaft gemacht worden sei. Klar gegen eine Dringlichkeit spreche, dass der Gesuchsteller gemäss eigenen (sich teilweise widersprechenden) Angaben seit 2016, wenn nicht länger, bzw. seit 28. März 2019 bzw. seit 2018 durch den Gesuchsgegner diffamiert werde und dessen letzte dem Gesuchsteller bekannte
Publikation am 26. Mai 2021 erfolgt sei. Damit hätte ihm aber ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um das Hauptsacheverfahren einzuleiten (vgl. act. 6). Wie sich aus dieser Begründung ergibt, hat die Vorinstanz das umfangreiche Ge- such samt Beilagen im Einzelnen geprüft. Es gab zwar tatsächlich keinen Schrif- tenwechsel und keine Verhandlung. Daraus allein lässt sich aber nicht ableiten, dass die Vorinstanz keinen relevanten Aufwand hatte. Auch diese Vorbringen des Gesuchstellers sind damit ungerechtfertigt. 2.4. Im Ergebnis brachte der Gesuchsteller in seiner Kostenbeschwerde keine Argumente vor, aus denen sich ableiten liesse, die Entscheidgebühr hätte zwin- gend tiefer ausfallen müssen. Im Gegenteil erweist sich die Höhe der vorinstanzli- chen Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– als im Rahmen des Ermessens, welches der Vorinstanz bei diesem Kostenentscheid zustand. Damit ist die Kostenbe- schwerde abzuweisen. 3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'500.– sind die Gerichtskosten in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Ge- suchsteller nicht zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsgegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von act. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am: 15. Oktober 2021