Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 20. Juli 2021 in Sachen
A._____ Erben, Kollektivgesellschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. Juni 2021 (ER210036)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 2. Mai 2021 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Ausweisung der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) aus den Mieträumlichkei- ten im Erdgeschoss an der D.-strasse ... in E. samt zugehörigem Estrich (act. 1/1-2). 1.2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (act. 15 = act. 20 [Aktenexemplar] = act. 22) trat die Vorinstanz auf das Ausweisungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 780.– fest, auferlegte ihr die Ge- richtskosten und belehrte gegen den Entscheid die Beschwerde innert 10 Tagen. 1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 7. Juli 2021 (act. 21) Beschwerde. 1.4 Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (act. 25) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre Eingabe vom 7. Juli 2021 durch eine (einzel- )zeichnungsberechtigte Person unterzeichnen zu lassen und der Kammer wieder einzureichen. Für den Fall der Säumnis wurde angedroht, dass die Eingabe vom 5. Juli 2021 (recte: 7. Juli 2021) als nicht erfolgt gelte. Gleichzeitig wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Eine unterzeichnete Beschwerdeeingabe oder ein Kostenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen. 1.5 Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (act. 27) zog die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde zurück. Diese Eingabe wurde von F._____, einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter der Beschwerdeführerin (vgl. act. 24), unterzeichnet. Implizit genehmigte die Beschwerdeführerin damit ihre nicht unterzeichnete Beschwerde- schrift. 2. Das Rechtsmittelverfahren ist infolge Rückzugs abzuschreiben. Mit dem vor- liegenden Beschluss ist den Beschwerdegegnern noch ein Doppel bzw. eine Ko-
pie der Beschwerdeschrift (act. 21) und der Rückzugserklärung (act. 27) zuzustel- len. 3.1 Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Prozesskosten des Rechtsmittelver- fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von mindestens Fr. 8'700.– (vgl. die Annahme der Vorin- stanz, act. 20 S. 4) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 4, 8 und 10 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. 3.2 Umtriebs- und Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, den Beschwer- degegnern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Umtriebs- und Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 21 und act. 27, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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