Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 1. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. April 2021 (ER210013)
Erwägungen: 1. 1.1. C._____ mietete mit Vertrag vom 28. März 2011 von der B._____ AG eine 1.5-Zimmerwohnung im 1. OG an der D.-strasse ... in E. zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'005.00. Zuletzt betrug der Bruttomietzins Fr. 1'130.00 (act. 1 S. 3; act. 3/1; act. 8). Im Juli 2020 schloss C._____ mit A._____ einen Untermietvertrag ab. Das Hauptmietverhältnis wurde in der Folge von C._____ per 31. Januar 2021 gekündigt (act. 1 S. 4 und act. 3/3). 1.2. Mit Eingabe vom 7. April 2021 (Datum Poststempel) gelangte die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) an das Be- zirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz), und verlangte unter Androhung der Zwangsvollstreckung die Ausweisung von A._____ (Beklagter und Beschwerde- führer, fortan Beschwerdeführer; act. 1). Mit Verfügung vom 12. April 2021 ordne- te die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an, erhob einen Kostenvorschuss und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren an (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht ge- leistet (act. 6). Der Beschwerdeführer äusserte sich zum Ausweisungsbegehren mit Schreiben vom 19. April 2021 (act. 7-9). Mit Urteil vom 29. April 2021 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin gut und verpflich- tete den Beschwerdeführer, die 1.5-Zimmerwohnung im 1. OG links Mitte, inklusi- ve Nebenräume, an der D.-strasse ... in E. bis spätestens Montag, 17. Mai 2021, 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsge- mäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall (act. 10 = act. 19 S. 7). 2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2021. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Da sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihr ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 20 zuzustellen.
aus, dass er um einen Aufschub des auf den 17. Mai 2021 angesetzten Räu- mungstermins ersuchte, ergibt sich, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil – wel- ches er als "Brief" bezeichnet und dessen Tragweite er offensichtlich nicht ver- standen hat – nicht einverstanden war und sich dagegen zur Wehr setzen wollte (act. 14). Die Vorinstanz hat durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer als unbeholfener Laie nicht ver- stand, worum es im vorliegenden Verfahren geht und worauf es ankommt. Nach- dem ihr klar sein musste, dass der Beschwerdeführer in der Folge des schriftlich durchgeführten Verfahrens effektiv nicht verstanden hatte, was zu tun war, hätte sie das Schreiben vom 11. Mai 2021 zumindest als sinngemässe Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich weiterleiten sollen. Die vom Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Eingabe vom 11. Mai 2021 an das Obergericht gerichtete Rechtsmitteleingabe (act. 20) wurde von ihm am 21. Mai 2021 auf die Post gegeben (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und erfolgte damit ver- spätet. Gründe für eine Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) sind weder darge- tan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 ist damit nicht einzutreten, während sein Schreiben vom 11. Mai 2021 an die Vorinstanz als Beschwerde zu behandeln ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer teilt darin mit, den Brief der Vorinstanz so verstanden zu haben, dass er die Wohnung, die er seit mehr als einem Jahr bewohnte, per 17. Mai 2021 räumen müsse. Er habe indes trotz intensivster Suche keine andere Wohnung gefunden. Er und seine Frau seien sehr verzweifelt und würden des- halb um einen Aufschub des Auszugstermins bitten (act. 14). 4.2. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers ändern nichts an den rechtlich zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin nach Be- endigung des Hauptmietverhältnisses einen direkten Ausweisungsanspruch ge- gen den Beschwerdeführer als Untermieter hat (act. 19 S. 4). Der (Haupt- )Mietvertrag wurde auf den 31. Januar 2021 vom (Haupt-)Mieter gekündigt, auf- grund der Bezahlung der Mietzinsen durch den Beschwerdeführer kann nicht auf einen konkludenten Vertragsschluss zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin
geschlossen werden, zumal sie ihn explizit als Nachmieter ablehnte (act. 19 S. 5, act. 3/3, act. 3/6). Ein Erstreckungsanspruch kann im Weiteren lediglich gegen- über dem Untervermieter und nicht gegenüber dem Vermieter bestehen, und auch dann kann eine Erstreckung höchstens bis zum Ablauf des Hauptmietver- hältnisses eingeräumt werden. Ist das Hauptmietverhältnis gekündigt, hat der Un- termieter gegenüber dem Hauptvermieter keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Mietobjekt (vgl. OGer ZH PF200069 vom 14. September 2020 E. 2.3. m.w.H.). Im Ergebnis ist somit der Vorinstanz darin zu folgen, dass sich der Be- schwerdeführer ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befindet und dem Ausweisungs- begehren der Beschwerdegegnerin stattzugeben war. Die Beschwerde vom 11. Mai 2021 ist somit abzuweisen. Im Ausweisungsverfahren besteht bei gegebenem Ausweisungsanspruch – wie vorliegend – grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Auszugsfrist. Das Gericht kann zwar im Sinne einer Vollstreckungsmodalität eine kurze Schonzeit festlegen und so der verurteilten Partei einen freiwilligen Vollzug ermöglichen. Es kann aber auch davon absehen (OGer ZH LF160040 vom 9. August 2016, Erw. 4.2. m.w.H.; BGer 4A_391/2013 Erw. 7 [übersetzt in mp 2014 S. 167]). Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 31. Januar 2021 verpflichtet ist, aus dem Mietobjekt auszuziehen und seither mit der Rückgabe des Mietobjekts in Verzug ist. Auch räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits eine kurze Auszugsfrist ein, indem sie nicht die soforti- ge Räumung anordnete, sondern eine solche bis spätestens 17. Mai 2021. Eine weitere Auszugsfrist kann dem Beschwerdeführer, trotz der schwierigen Situation, in der er sich seinem Bekunden nach befindet, nicht gewährt werden.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'780.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 1. Juni 2021