Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung / Kosten
im Nachlass von C._____ geb. ... [Ledigname], geboren am tt. Februar 1932, von D., gestorben am tt.mm. 2019, wohnhaft gewesen E.-str. ..., ... Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2021 (EN200290)
Erwägungen: 1. a) Am tt.mm. 2019 verstarb C.. Mit Urteil des Einzelgerichtes Erb- schaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2020 wurde den Beteiligten eine Fotokopie des Testamentes zugestellt unter Hinweis, dass die gesetzlichen Erben die Ausstellung des auf sie lautenden Erb- scheins verlangen können. Es wurde festgehalten, dass die F. AG das Mandat als Willensvollstreckerin abgelehnt habe. Ferner wurde das Ge- schäft als erledigt abgeschrieben unter Hinweis, dass die Regelung des Nachlasses Sache der Erben sei. Die Kosten wurden zu Lasten des Nach- lasses mit separater Rechnung von G._____ bezogen (act. 97/letztes Ak- tenstück). Gestützt auf die eingegangenen Erbausschlagungserklärungen erkannte das Einzelgericht mit Urteil vom 18. Januar 2021 im Verfahren EN200290 die Ausschlagungserklärungen der vorgenannten Erben würden zu Protokoll genommen. Von der Feststellung der verbleibenden gesetzli- chen Erben werde Vormerk genommen. Ihnen werde auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt. Die Kosten von total Fr. 4'183.50 wurden den ausschlagenden Erben je zu 1/43 auferlegt. Der Anteil der minderjähri- gen Kinder wurde unter solidarischer Haftung von deren jeweiligen gesetzli- chen Vertretern bezogen (act. 103 Dispositiv Ziffern 1-4). Dieser Entscheid wurde A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) am 5. Februar 2021 zuge- stellt (act. 98). Demnach lief die für Summarsachen geltende 10tägige Rechtsmittelfrist am 15. Februar 2021 ab. Unter Hinweis auf die im Verfah- ren EN200290 auferlegten Kosten stellte die Zentrale Inkassostelle der Ge- richte mit Schreiben vom 20. April 2021 den beiden Beschwerdeführern Rechnung über einen Betrag von je Fr. 97.25 (act. 105/1-4). b) Mit Eingabe vom 26. April 2021 (Schweizer Poststempel, act. 104A) wandte sich A._____ in ihrem eigenen Namen und im Namen ihres kranken Sohnes B._____ an das Obergericht, Erbschaftssachen und sandte die bei- den Rechnungen im Original zurück. Sie führte aus, zwischenzeitlich sei durch eine Verwandte in der Schweiz ein Erbschein beantragt worden. Auch
sie möchten gerne eine Verrechnung dieser beiden Rechnungen mit dem verbleibenden Erbe, so dass sie keine Kosten hätten (act. 104). 2. a) Sinngemäss machte die Beschwerdeführerin damit geltend, es seien ihr und ihrem Sohn keine Kosten aufzuerlegen, sondern dem Nachlass. Dieses Begehren hätten die Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen den Ent- scheid vom 18. Januar 2021 innert der 10tägigen Rechtsmittelfrist geltend machen müssen. Demzufolge ist mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhe- bung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann auf die Nachreichung einer von B._____ unterzeichneten Vollmacht für die Beschwerdeerhebung durch A._____ verzichtet werden. b) Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als Folge der allgemeinen Vor- schusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Gerichtskosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er al- lenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage, und es bleibt bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. 3. Die Beschwerdeführer sind nochmals (vgl. Urteil vom 21. Februar 2020) da- rauf hinzuweisen, dass die Reglung des Nachlasses Sache der Erben ist. Es steht den verbleibenden Erben frei, die gesamten Kosten der Ausschla- gungserklärungen von Fr. 4'183.50 zu übernehmen. Die Beschwerdeführer müssten sich direkt an die Erben wenden und von ihnen die Rückerstattung verlangen. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte hat entsprechend der Anordnungen im Urteil vom 18. Januar 2021 Rechnung zu stellen. Zu er- wähnen ist diesbezüglich, dass sich Frau G._____ (auch sie hatte ausge- schlagen, von ihr wurden aber die Kosten des Urteils vom 21. Februar 2020 bezogen) mit Schreiben vom 18. März 2021 an die Vorinstanz wandte und im Namen der Erbengemeinschaft unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Ja- nuar 2021 bat, ihr die offene Rechnung über Fr. 4'183.50 baldmöglichst zu-
zustellen, damit sie die Erbangelegenheit endlich abschliessen könnten. Das Gericht teilte ihr mit Schreiben vom 23. März 2021 mit, die Rechnung folge vom Obergericht und könne erst versendet werden, wenn das Urteil rechts- kräftig werde. Dies könne erst erfolgen, wenn sie alle Empfangsscheine von Deutschland und Österreich zurückerhalten hätten (act. 99). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 99, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie an das Einzel- gericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 194.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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