Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 28. April 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-str. ..., bestehend aus: a) C., Dr. Ing., b) D., c) E., d) F., e) G., f) H., g) I., h) J._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (ES210033)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 20. April 2021 gelangte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich wegen Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung" an die Kammer. Sie führt aus, das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) bezüglich ihrer Klage vom 31. März 2021 (act. 3 = act. 4/1) um eine Eingangsbestätigung gebeten zu haben, da sie die Klage innert Frist erweitern wolle. Dies sei einfacher, wenn sie die Geschäftsnummer kenne. Gemäss telefo- nischer Auskunft laute die Geschäftsnummer ES210033. Sie wolle eine schriftli- che Bestätigung der Geschäftsnummer für den Fall, dass sie sich vertippt habe. Sie beantragt namentlich (act. 2): "Dankbar wäre ich wenn Sie dem Bezirksgericht auffordern können, mir eine Eingangsbestätigung mit Geschäftsnummer per A Post zur Verfü- gung zu stellen. So das ich diese Geschäftsnummer in der erweiterten Klage erwähnen kann." 1.2 Die Akten des Verfahrens ES210033 wurden durch die Kammer beigezogen (act. 4/1–7). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 u. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin die Anweisung an die Vor- instanz, ihr eine "Eingangsbestätigung" unter Aufführung der Geschäftsnummer zuzustellen. Eine telefonische Auskunft genüge nicht, da das Risiko bestehe, dass sie sich beim Aufschreiben der Nummer "vertippe". Ungeachtet des Um- standes, dass sie keine schriftliche Eingangsanzeige erhalten hat, verfügt die Be- schwerdeführerin offenbar über die korrekte Verfahrensnummer (dazu auch E. 3.1). Überdies ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Vorinstanz am 20. April 2021 eine Verfügung erlassen hat, in der die Verfahrensnummer ex- plizit aufgeführt wird (act. 4/4). Grundsätzlich würde sich deshalb die Frage stel- len, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an der von ihr verlangten Anweisung der Vorinstanz hat. Da aus den beigezogenen Ak- ten nicht hervorgeht, ob die genannte Verfügung der Beschwerdeführerin zuge- stellt wurde, ist nachfolgend auf ihre Rügen einzugehen.
3.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 31. März 2021 eine Klage bei der Vor- instanz ein. Wie bereits schon im Verfahren PS210029 erhebt die Beschwerde- führerin bereits nach kurzer Zeit (dieses Mal 20 Tage nach der Klageeinreichung) eine von ihr so bezeichnete Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Kammer, weil sie von der Vorinstanz keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Nach wie vor bleibt festzuhalten, dass die prozesserfahrene Beschwerdeführerin (vgl. hierzu auch OGer ZH NP200032 vom 3. Februar 2021, E. III./2.) wissen muss, dass das Anlegen eines neuen Ge- schäfts, das Sichten der Rechtsschrift und die Vorbereitung erster Verfahrens- schritte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Es geht nicht an, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach kurzer Zeit systematisch unter dem Titel Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Beschwerde erhebt, nur weil von der Vorinstanz nicht unmittelbar – mithin innert weniger Tage – eine Reaktion erfolgt (vgl. dazu bereits OG ZH PS210029 vom 4. März 2021 E. 3). Dass einem solchen Vorgehen unter rechtlichen Gesichtspunkten kein Erfolg beschieden werden kann, muss der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bekannt sein. Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ein solches Verhalten selbst immer wieder zu Verzögerungen des vorinstanzlichen Verfahrens führt (Stichwort: Ak- tenbeizug durch die Kammer), was nicht in ihrem Interesse liegen dürfte, scheint sie doch an einem schnellen Voranschreiten des Verfahrens interessiert zu sein. Von einem Untätig bleiben der Vorinstanz während einer längeren Periode, auf- grund dessen sich die Frage einer Rechtsverweigerung stellen könnte (vgl. auch dazu bereits OG ZH PS210029 vom 4. März 2021 E. 3), kann nach nur 20 Tagen jedenfalls nicht gesprochen werden. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Vor- instanz der Beschwerdeführerin einen anfechtbaren Entscheid verweigerte, wurde doch wie gezeigt ein Verfahren angelegt und anhand genommen und am 20. April 2021 eine Verfügung erlassen. An diesem Ergebnis ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, es sei für sie "einfacher" die Klage zu "erweitern", wenn sie die Information bezüglich der Geschäftsnummer schriftlich erhalte. Darauf, was für die Beschwer- deführerin "einfacher", mithin bequemer wäre, kann es nicht ankommen. Insbe- sondere, da sie offensichtlich in der Lage war, die Geschäftsnummer telefonisch
erhältlich zu machen. Im Übrigen kann die Gefahr allfälliger Tippfehler bei telefon- sicher Bekanntgabe der Nummer – womit die Beschwerdeführerin ihr Interesse an einer schriftlichen Eingangsanzeige begründet – durch sorgfältiges Nachfragen bzw. Rückbestätigen lassen der notierten Nummer ohne weiteres vermieden wer- den. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen auch tatsächlich in der Lage, sich die richtige Verfahrensnummer zu notieren. So erwähnte sie in der Beschwerde die korrekte Nummer, unter welcher ihre Klage auch tatsächlich angelegt worden ist (vgl. act. 2). 3.2 Eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 9 GebV OG und unter Berücksichti- gung des Äquivalenzprinzips ist die Gebühr auf Fr. 200.– festzulegen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
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