Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 28. April 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Stiftung, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Ausweisung (Kostenfolge)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. März 2021 (ER210005)
Erwägungen: I. 1. Am 11. Februar 2021 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Ausweisungsbegehren (act. 1). Mit Verfü- gung vom 12. Februar 2021 setzte die Vorinstanz unter anderem der Beschwer- deführerin Frist an, um zum Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin Stel- lung zu nehmen (act. 5). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Verfügung auf dem Postweg nicht hatte zustellen können, beauftragte sie am 26. Februar 2021 das Stadtammannamt E._____ mit der Zustellung (vgl. act. 8), welches der Beschwerdeführerin die Verfügung am 3. März 2021 zustellte (act. 9). Am 11. März 2021 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 17 [= act. 11 = act. 15]): "1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die 4.5-Zimmer-Wohnung im 2. OG der Lie- genschaft D.-strasse ..., E. ZH, samt Kellerabteil, Waschküche und Trocknungsraum unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsge- mäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungs- fall. 2. Das Stadtammannamt E._____ ZH wird angewiesen, diesen Befehl auf erstes Ver- langen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihr aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 7.7 % MWSt) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin im Doppel (mit dem Hinweis, dass sie das zweite Exemplar selber an das Stadtammannamt E._____ ZH weiterleiten muss), und − die Gesuchsgegnerin.
dann, wenn der Beschwerdeschriftsatz dem Gericht – wie vorliegendenfalls – in Papierform eingereicht wird (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO), laut den Grundsätzen des Art. 143 Abs. 1 ZPO gewahrt, wenn er am letzten Tag der Frist beim Gericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist . 2. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide – wie der vorliegende (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) – sind mit Beschwerde anfechtbar. Ist der vorinstanzli- che Entscheid – wie hier – im summarischen Verfahren ergangen, so beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). 2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin die prozesslei- tende Verfügung vom 12. Februar 2021 am 3. März 2021 zugestellt (act. 9). Zwar führt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus, ihr sei diese Verfü- gung durch die zuständige Sachbearbeiterin des Stadtammannamtes E._____ of- fen und ohne Couvert übergeben worden, doch bestreitet sie nicht – wie von ihr unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 9) – die Verfügung vom 12. Februar 2021 erhal- ten zu haben (vgl. act. 16). Aufgrund der Zustellung dieser Verfügung wusste die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlich anhängigen Ausweisungsverfahren, wes- halb das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2021, welches für die Beschwerde- führerin ab dem 12. März 2021 zu Abholung bereit lag, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 19. März 2021, als zugestellt galt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist lief deshalb bis zum 29. März 2021, wes- halb die am 12. April 2021 erhobene Beschwerde verspätet erfolgte. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe nicht zur Frage der Fristwahrung und insbesondere nicht dazu, weshalb es ihr – obwohl sie von der Vorinstanz im Begleitschreiben zur erneuten Zustellung des Urteils per A-Post ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit dieser Sendung keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werde – nicht möglich war, die eingeschrieben erfolgte Sendung von der Post abzuholen und innert der Rechtsmittelfrist zu reagieren. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, sie habe sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht. Ein solches Gesuch wäre im Übrigen auch
nicht begründet (auch nicht mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei vom Zügeln erschöpft gewesen, als ihr die Verfügung ausgehändigt wurde, act. 16), so dass es beim Fristversäumnis bleiben muss. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. Das von der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 16) wird damit gegen- standslos und ist abzuschreiben. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie – unter Beilagen der Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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