Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 12. April 2021 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. März 2021 (ER210006)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ ist Mieterin und die Gemeinde B._____ ist Vermieterin des Notzimmers Nr. 1 im 1. OG links an der C.-Strasse ... in B. (vgl. act. 2/1). Mit Vereinbarung vom 9. respektive 11. September 2020 wurde das ur- sprünglich auf den 30. September 2020 befristete Mietverhältnis letztmals bis zum 31. Januar 2021 erstreckt (vgl. act. 2/1 und act. 2/2). Am 19. Februar 2021 stellte die Vermieterin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vor- instanz) ein Ausweisungsbegehren gegen die Mieterin (vgl. act. 1). Am 8. März 2021 überbrachte die Mieterin der Vorinstanz ihre Stellungnahme zum Auswei- sungsbegehren (vgl. act. 12-15). Mit Urteil vom 19. März 2021 hiess die Vor- instanz das Begehren gut und verpflichtete die Mieterin, das Mietobjekt bis spä- testens 16. April 2021, 12.00 Uhr, zu räumen und der Vermieterin ordnungsge- mäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall (vgl. act. 24). 1.2. Am 8. April 2021 (Datum Poststempel) wehrte sich die Mieterin rechtzeitig beim Obergericht gegen den Entscheid der Vorinstanz und stellte folgende Anträ- ge (vgl. act. 25; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 20-22): " 1. Gewähren einer Nachfrist. 2. Es sei festzustellen, dass dieser Beschwerde aufschiebende Wir- kung zukomme bzw. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Räumung des Notzimmers bis spätestens 16. April 2021, 12.00 Uhr, sei aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären, ebenso die Ausweisung (Vollstreckung). 4. Die Räumung als auch die Vollstreckung der Ausweisung soll während des kantonalen Verfahrensprocederes (Obergericht) ausgesetzt werden." Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-22). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
1.3. Geht es im Verfahren wie hier nur um die Frage der Ausweisung und nicht auch um die Gültigkeit der Kündigung, ist für die Berechnung des Streitwerts von sechs Bruttomietzinsen auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Der monatli- che Bruttomietzins beläuft sich auf Fr. 380.– (vgl. act. 2/1). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 10'000.–, weshalb gegen den vorinstanzlichen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (vgl. Art. 321 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist ist damit abzuweisen. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Vereinbarung vom 9. respektive 11. September 2020 sei als Erstreckungsvereinbarung i.S.v. Art. 272b Abs. 2 OR zu qualifizieren, mit der die Parteien das Mietverhältnis letztmals bis zum 31. Januar 2021 er- streckt hätten. Nach Ablauf dieses Datums sei die Mieterin gehalten gewesen, das Mietobjekt zu verlassen. Bei der Erstreckungsvereinbarung handle es sich um einen gültigen Ausweisungstitel. Die Mieterin habe nicht geltend gemacht, die Er- str eckungsvereinbarung sei gar nie zustande gekommen, ungültig, durch spätere Übereinkunft wieder aufgehoben oder aus sonstigen Gründen nicht beachtlich. Was den geplanten Auszug per 18. Februar 2021 betreffe, streite die Mieterin nicht ab, dass dieser nicht stattgefunden habe. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 257 ZPO seien von der Vermieterin somit hinreichend dargetan und be- wiesen bzw. seien in tatsächlicher Hinsicht von der Mieterin nicht bestritten (vgl. act. 24 E. III.4., III.6. und III.7.). 2.2.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Mieterin in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Sie äussert sich lediglich zu ihren Wohnverhältnissen
und ihrem Gesundheitszustand und erhebt Mobbingvorwürfe gegenüber anderen Mietern der Liegenschaft und gegenüber Gemeindeangestellten (vgl. act. 25). Die Beschwerde führende Partei hat sich jedoch mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungs- dichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Demnach ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begrün- dung nicht einzutreten. 2.3. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über den Antrag der Mieterin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Mieterin nicht, weil sie un- terliegt, und der Vermieterin nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 12. April 2021