Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 12. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung (Kosten)
im Nachlass von B., geboren tt. Mai 1934, von C., gestorben tt. mm.2020, wohnhaft gewesen D._____-strasse ..., ... Zürich
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 10. März 2021 (EN200832)
Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2020 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin). Sie setzte in ih- rem Testament E._____ als Alleinerbin ein. Mit Urteil vom 3. Juli 2020 stellte das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich den Beteiligten ei- ne Kopie des Testaments zu, wies die eingesetzte Erbin E._____ darauf hin, dass sie einen Erbschein verlangen könne, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'100.– zzgl. Fr. 415.– Barauslagen fest und auferlegte die Kosten zu Lasten des Nach- lasses der eingesetzten Erbin E._____ (vgl. act. 2/Urteil des Einzelgerichts vom 3. Juli 2020). 1.2. Mit Urteil vom 10. März 2021 nahm das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Ausschlagungserklärung der eingesetzten Erbin E._____ zu Protokoll und stellte fest, dass die gesetzlichen Erben der Erblasserin als nachberufene Erben zur Erbfolge gelangen. In Abände- rung des Urteils vom 3. Juli 2020 betr. Testamentseröffnung wurde festgehalten, dass die dort dem Nachlass auferlegten Kosten (Entscheidgebühr und Barausla- gen) für das Testamentseröffnungsverfahren (Geschäfts-Nr. EL200322-L), welche von E._____ bezogen worden wären, neu von einer gesetzlichen Erbin, nament- lich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), bezogen werden. Die Entscheid- gebühr für die Protokollierung der Ausschlagung wurde auf Fr. 150.– festgesetzt und E._____ auferlegt. Die Barauslagen für die Erbenermittlung in der Höhe von Fr. 214.– wurden auf Rechnung des Nachlasses von der Beschwerdeführerin be- zogen (act. 12). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2021 rechtzeitig (vgl. act. 10) Beschwerde (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Eingabe, den Entscheid nicht zu ak- zeptieren. Sie frage sich, weshalb eine Kostenrechnung gestellt worden sei, nachdem die Erbschaft ausgeschlagen worden sei. Sie habe an diesem Erbe kein Interesse. Zudem sei in der Verwandtschaft F._____ der älteste Sohn G._____ nicht aufgeführt worden (act. 12).
3.1. Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate, wobei sie für die gesetzlichen Erben, so- weit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt beginnt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung ist vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären und die Behörde führt über die Ausschlagun- gen ein Protokoll (Art. 570 ZGB). Im Kanton Zürich ist die zuständige Behörde das Einzelgericht am Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der Erb- lasserin (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 137 lit. e GOG). Das Obergericht ist für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung damit nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin gibt an, kein Interesse an der Erbschaft zu haben. Dass sie bereits eine Ausschlagungserklärung bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, abgegeben hat, macht sie aber nicht geltend und dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von der Erbenstellung der Beschwerdeführerin als Nach- kommin der Tochter einer Vaterschwester der Erblasserin aus (vgl. act. 2/Urteil vom 3. Juli 2020). 3.2. Für Schulden der Erblasserin sind die Erben (selbst nach der Teilung) soli- darisch haftbar (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies be- deutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften. Dies gilt auch für die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Barauslagen in der Höhe von Fr. 214.–, da es sich dabei um Kosten für die Ermittlung der Erben auf Seiten der Grosseltern mütterlicherseits (act. 3–9) und nicht um Kosten im Zusammenhang mit der Protokollierung der Ausschlagungserklärung von E._____ handelt. Da die Vorinstanz wie gezeigt aufgrund der Solidarschuldnerschaft der Erben die Wahl hat, von welchem Erben sie diese Kosten auf Rechnung des Nachlasses bezie-
hen will, ist die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin auf Rechnung des Nachlasses nicht zu beanstanden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, ihrerseits Regressansprüche gegen die andern Erben zu erheben. 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, G._____ sei im angefochte- nen Urteil nicht als gesetzlicher Erbe aufgeführt, fehlt es ihr an einer Beschwer, weshalb insofern auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird. Im Übrigen ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass G._____ kinderlos vorverstorben ist (act. 8/a). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'729.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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