Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 1. März 2021 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. ..., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend gesetzliches Pfandrecht / Löschung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 5. Februar 2021 (ES210009)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 25. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. ES190059) des Einzelge- richtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) wurde das zuständige Grundbuchamt angewiesen, zu Lasten des Stockwerkeigentumsanteils der dorti- gen Gesuchsgegnerin und heutigen Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdefüh- rerin) ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig einzutra- gen. Ihre dagegen erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 24. August 2020 (Geschäfts-Nr. LF200030) ab, soweit sie darauf eintrat. Zwischenzeitlich war die Prosequierungsfrist der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz mit Verfü- gung vom 21. Juli 2020 erstreckt worden. Auf die dagegen geführte Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 25. September 2020 nicht ein (Geschäfts-Nr. PF200073). Bereits mit Eingabe vom 23. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz gelangt und hatte u.a. verlangt, es sei "[d]ie vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059, die vom Grundbuchamt am 20. März 2020 eingetragen wurde, [...] für nichtig zu erklären und aufzuheben", und "[d]as Grundbuchamt [sei] aufzufordern, die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059 zu löschen." Darauf trat die Vorinstanz mit Urteil vom 3. September 2020 nicht ein (Geschäfts- Nr. ES20042). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die Kammer mit Urteil vom 20. Oktober 2020 abgewiesen (Geschäfts-Nr. PF200078). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin mit weitge- hend denselben Anträgen (Nichtigerklärung der Pfändung und Anweisung an das Grundbuchamt zur Löschung) erneut an die Vorinstanz gelangt. Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses – wobei die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung Beschwerde geführt hatte, welche die Kammer mit Ur- teil vom 4. November 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts-Nr. PF200080) – wies die Vorinstanz mit Urteil vom 30. Oktober 2020 das Gesuch um Löschung des vorläufig eingetragenen gesetzlichen Pfandrechts ab. Dagegen führte die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an die Kammer (Geschäfts- Nr. PF200092), worauf das vorinstanzliche Urteil mit Entscheid der Kammer vom 10. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. PF200092). 1.2 Bereits mit Eingabe vom 4. Februar 2021 hatte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz erneut ein Verfahren anhängig gemacht und beantragte wiederum (act. 6/1): " 1. Die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059, die vom Grundbuchamt am 20. März 2020 eingetragen wurde, ist für nich- tig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Grundbuchamt ist aufzufordern, die vorläufige Pfändung im Bezug auf ES190059 zu löschen. 3. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." Sie führte zur Begründung aus, "die Beiträge" seien schon längst im Voraus bezahlt worden, wie man den beigelegten Zahlungsbestätigungen entnehmen könne (act. 6/1 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Ge- richtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (act. 3 Dispositiv Zif- fer 1). Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und es wurde auf die Anfechtung des Entscheides mittels Beschwerde hingewiesen (act. 3 Dispositiv Ziffer 3). 2.1 Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 (Poststempel) erhob die Beschwerdefüh- rerin Beschwerde und verlangte: " 1. Die Kostenvorschuss ist von CHF 500 auf CHF 0 zu reduzieren. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsteller." Sie führt aus, die Löschung von vorläufigen Pfändungen aufgrund des Nachweises der Bezahlung sei grundsätzlich kostenlos. Sie habe Beweismittel vorgelegt, welche bestätigten, dass "die Beträge" schon längst bezahlt seien (act. 2).
2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). Der Eingang des Rechtsmittels wurde den Parteien angezeigt (act. 7). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind selb- ständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss offen- bar bereits geleistet hat (vgl. act. 8). Wird nämlich die Beschwerde gutgeheissen, ist dem Vorschusspflichtigen der Vorschuss bzw. der als zu hoch beurteilte Betrag zurückzuerstatten (vgl. dazu ZK ZPO-S UTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 103 N 10). 4.1 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kos- tenvorschuss verlangen. Kein Vorschuss darf in denjenigen Verfahren erhoben werden, für die Kostenfreiheit gilt (Art. 113, Art. 114 ZPO und Art. 116 ZPO). Fer- ner darf von Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kein Kostenvorschuss erhoben werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes rügen (Art. 320 ZPO). Es kann demnach geltend gemacht werden, der Ge- richtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen. Es liege eine Rechtsverletzung vor, indem die Gebührenverordnung nicht korrekt angewendet bzw. das Äquivalenz- prinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme vor, indem von einem offensichtlich falschen Streitwert ausgegangen werde. Zudem kann geltend gemacht werden, das Ver- fahren sei gestützt auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwendung, vgl. dazu BK ZPO-S TERCHI, 2012, Art. 103 N 6-7). 4.2 Die Beschwerdeführerin trägt wie gezeigt vor, es handle sich beim Verfahren um Löschung der vorläufigen Pfändung unter Nachweis der erfolgten Bezahlung
um ein kostenloses Verfahren. Woraus sich diese Auffassung der Beschwerde- führerin ergibt, erhellt sich nicht. Kostenlos im Sinne des Gesetzes sind die in Art. 113 und 114 ZPO genannten Verfahren. Ein solches liegt nicht vor. Ebenfalls ist für das von der Beschwerdeführerin anhängig gemachte Verfahren keine Kos- tenbefreiung im kantonalen Recht vorgesehen (Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 200 GOG/ZH). Entsprechend liegt entgegen der Beschwerdeführerin kein kostenloses Verfahren vor, und das Einholen eines Vorschusses erfolgte zu Recht. Dass der Vorschuss aus anderen Gründen zu beanstanden wäre, macht die Beschwerde- führerin nicht geltend. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichti- gung des Streitwerts von Fr. 500.– (beantragte Reduktion des Vorschusses) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird daher für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie Beilage der erstinstanzlichen Akten
an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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