Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 1. Februar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend gesetzliches Pfandrecht
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. Januar 2021 (ES210001)
Erwägungen: 1. Am 4. Januar 2021 (Datum Eingang) stellte die Stockwerkeigentümerge- meinschaft B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in ... C._____ beim Be- zirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um superprovisorische Eintragung gesetzlicher Pfandrechte im Sinne von Art. 712i ZGB zulasten mehre- rer Stockwerkanteile von A:_____ (nachfolgend Beschwerdeführer, vgl. act. 6/1). Mit zwei separaten Verfügungen vom 5. Januar 2021 wies die Vorinstanz einer- seits das Grundbuchamt D._____ an, die beantragten Pfandrechte vorläufig ein- zutragen (vgl. act. 6/4), und setzte andererseits der Beschwerdegegnerin Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (vgl. act. 6/5). 2. Am 14. Januar 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht ein Schreiben ein mit dem Betreff "Verfügung vom 5. Januar 2021" (vgl. act. 2). Zusammen mit dem Schreiben und diversen Beilagen reichte er die Kostenvorschuss-Verfügung vom 5. Januar 2021 ein, an welche er die let z- te Seite der superprovisorischen Verfügung vom 5. Januar 2021 anheftete (vgl. act. 3 und act. 4/1-10). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegen genommen und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6). Soweit sich die Be- schwerde gegen die Kostenvorschuss-Verfügung richtet, mangelt es dem Be- schwerdeführer am notwendigen schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, um sich gegen diesen Entscheid zur Wehr zu setzen, denn seine Rechte werden nicht beeinträchtigt, weil die Beschwerdegegnerin einen Kosten- vorschuss zu bezahlen hat. Soweit sich die Beschwerde (auch) gegen die super- provisorische Verfügung richtet, hielt die Vorinstanz richtigerweise fest, dass ge- gen eine solche Verfügung grundsätzlich kein Rechtsmittel besteht (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.2-1.4 sowie 140 III 289 E. 1.1.). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 3. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 hat die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer unterdessen Frist angesetzt, um zum Gesuch der Beschwerdegegnerin Stel- lung zu nehmen (vgl. act. 6/9). Die Doppel des Gesuchs samt Beilagen hatte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits zusammen mit der superprovisorischen Verfügung zugestellt (vgl. act. 6/4). Die Eingabe vom 14. Januar 2021 an das Obergericht betitelte der Beschwerdeführer in seinem Beilagen-Verzeichnis mit "Antwort auf die Verfügung". Aufgrund dieser Umstände wird die Eingabe samt Beilagen an die Vorinstanz weitergeleitet zur Prüfung, ob die Eingabe (auch) als Stellungnahme zum Gesuch zu berücksichtigen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon unter Beilage der vorinstanzlichen Akten sowie der Doppel von act. 2 und act. 4/1-10, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: