Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 4. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Erbbescheinigung (Kosten)
im Nachlass von B., geboren tt. Mai 1932, von C., gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in C._____
Beschwerde gegen eine Erbbescheinigung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. November 2020 (EM200527)
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben und Formular (Erbscheinbestellung) vom 2. September 2020 ersuchte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) um Ausstellung eines Erbscheins (1 Exemplar) im Nachlass des B., der am tt. mm.2019 mit letztem Wohnsitz in C. verstorben war (act. 1). 1.2 Mit Erbbescheinigung vom 19. November 2020 stellte die Vorinstanz – aufgrund des Urteils vom 5. August 2020 betreffend Erbbescheinigung / Erb- schaftsverwaltung (Aufhebung) / Erbenaufruf (Abschluss) – fest, dass bis zu die- sem Zeitpunkt keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung einge- liefert und keine Erbausschlagung vorgemerkt worden sei. Sodann wurde be- scheinigt, dass als alleinige Erben des Erblassers dessen Ehegattin, die Schwes- ter und Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens sowie je drei Nichten und Neffen anerkannt seien. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 2 = act. 5). 2.1 Gegen die Kostenauflage der Vorinstanz wehrt sich die Beschwerde- führerin mit an das Obergericht adressierter Eingabe vom 4. Dezember 2020 (Da- tum Poststempel). Sie schreibt, sie gehe "gegen den Bescheid vom 19.11.2020 – CHF 250,00 Kosten – in Widerspruch" (act. 6). Sinngemäss beantragt sie damit den Verzicht auf die Auferlegung von Kosten für die Ausstellung des Erbscheins durch die Vorinstanz. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe Ausführungen zur Erbschaftsverwaltung im Nachlass des Erblassers. 2.2 Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Be- schwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die vorerwähnte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2020 ist deshalb als Beschwerde ent- gegenzunehmen. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 3). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.
3.1 Ob die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin einen genügen- den Rechtsmittelantrag enthält (Art. 321 Abs. 1 ZPO), kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beschwerde eine genügende Begründung im Sinne ei- ner Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält. Auch wenn der eingangs geschilderte sinngemässe Antrag bezüglich der Kosten und die Be- schwerdebegründung als genügend eingeschätzt werden, ergibt sich, dass die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – abzuweisen ist. Auf die rechtzeitig (vgl. act. 3) erhobene Beschwerde kann daher eingetreten werden, soweit sie die Hö- he der von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr betrifft. 3.2 Dagegen ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, soweit sich die Be- schwerdeführerin zum Ehevertrag zwischen dem Erblasser und dessen Ehefrau sowie zur Erbschaftsverwaltung äussert (vgl. act. 6 und act. 8/1-2). Dies war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Ausstellung eines Erb- scheins und kann deshalb auch nicht zum Thema des Rechtsmittels erhoben werden. Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe in diesem Zusammen- hang beantragen wollte, kann deshalb offen bleiben. Ein Zusammenhang zwi- schen diesen Ausführungen und den angefochtenen Kosten ist sodann nicht er- kennbar. Allfällige Einwände gegen die angeordnete und mittlerweile wieder auf- gehobene Erbschaftsverwaltung (vgl. vorstehend Ziff. 1.2) wären in Anfechtung der entsprechenden Entscheide des erlassenden Einzelgerichtes geltend zu ma- chen gewesen. 4.1 Der Erbschein wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrück- liches Begehren hin ausgestellt (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Ausstellung des Erb- scheins ist mit Kosten verbunden. Diese sind dem Erben aufzuerlegen, der den Erbschein für sich beansprucht. Diesem Grundsatz folgte auch die Vorinstanz. Anders als etwa im Verfahren der Testamentseröffnung stellen die Kosten der Erbbescheinigung keine Erbgangsschuld dar. Ein Bezug der Kosten von einem Erben auf Rechnung des Nachlasses kann daher nicht in Frage kommen, son- dern der antragstellende Erbe wird definitiv kostenpflichtig (vgl. BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl. 2019, Art. 559 N 31).
Dabei stellt jedes Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins für sich eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit dar, unabhängig davon, ob bei mehreren Gesuchen dafür je ein neues Geschäft mit einer neuen Verfahrens-Nummer er- öffnet wird, oder nicht. Entsprechend führt jedes Gesuch je für sich zu Kostenfol- gen, wobei die Kosten nach dem Gesagten jeweils dem gesuchstellenden Erben aufzuerlegen sind. Dem entspricht, dass jeder Erbe, der einen Erbschein für sich verlangt, mit dessen Ausstellung auch in den Genuss der damit verbundenen Vor- teile (provisorischer Ausweis über die Berechtigung am Nachlass) kommt (vgl. OGerZH PS120019 vom 30. Mai 2012, E. 3). 4.2 Die Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins bemisst sich nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 [GebV OG, LS 211.11]), selten aber weniger als Fr. 250.– (vgl. Merkblatt der Gerichte unter https://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Erbschaft/Formulare_und_Merk blaetter/M_Erbschein_allg.pdf). Die Beschwerdeführerin wurde im eingereichten Formular zur Erbscheinbestellung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es ent- hält den Hinweis, dass sich die Kosten des Erbscheins nach dem gesamten Erb- schaftsvermögen und dem Zeitaufwand des Gerichts bemessen und in der Regel Fr. 250.– bis Fr. 7'000.– betragen sowie zusätzlich die Barauslagen für die Erben- ermittlung in Rechnung gestellt würden (act. 1 Blatt 2). Die der Beschwerdeführe- rin von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 250.– ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. In zweiter Instanz bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Beschwerdeführerin beanstandet die gesamten ihr auferlegten Kosten. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 250.–. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf ein Mi- nimum von Fr. 100.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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