Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200093-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 14. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Genossenschaft ...siedlung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. November 2020 (ER200030)
Erwägungen:
streitgegenständlichen Wohnobjekt der Vermieterin (act. 11, handschriftlich ver- merkter Absender auf Couvert). 1.3 Am 3. November 2020 ersuchte die Vermieterin beim Einzelgericht im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) um die un- verzügliche Ausweisung des Mieters, spätestens aber bis 30. November 2020, unter Androhung der Zwangsvollstreckung sowie der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall (act. 1 S. 2). Der Mieter liess sich zum Gesuch um Ausweisung im vorinstanzlichen Verfahren innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen (act. 5–6 sowie act. 7 S. 2). Mit Verfügung (recte: Urteil) vom 23. November 2020 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Vermie- terin gut und verpflichtete den Mieter, die 1.5-Zimmerwohnung am C.-weg ... in D., samt Keller- und Windenabteil, unverzüglich zu räumen und der Vermieterin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12, fortan zitiert als act. 10). 1.4. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Beschwerde bei der Kammer mit dem sinnge- mässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Ausweisungsbegehren abzuweisen (act. 11). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–8). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Der Vermieterin ist mit dem vorliegenden Ent- scheid eine Kopie von act. 11 noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Der angefochtene Entscheid vom 23. November 2020 stellt einen erstin- stanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. Da der Mindeststreitwert von Fr. 10'000.– für eine Berufung nicht erreicht wird (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 10 S. 3, letzter Absatz), ist da-
gegen als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen dar- zulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abge- ändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho- len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 2. Dezember 2020 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit sinngemässen Anträgen verse- hen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz ein- gereicht (vgl. act. 8 und act. 11). Nach dem vorhin Gesagten genügt die Begrün- dung den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht. Der Mieter macht in seiner Beschwerde zur Sache im Wesentlichen sinngemäss geltend, er wohne schon seit acht Jahren in der streitgegenständlichen Wohnung, er halte sich an die Re- geln und es gefalle ihm dort. Die Wohnung müsse man einem 82-jährigen Mann lassen. Weiter nimmt er Bezug auf angeblich von Herrn E._____ von der Vermie- terin gegen ihn erhobene Vorwürfe und bestreitet diese allesamt (act. 11). Eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides je- doch, wie sie auch von Laien zumindest im Ansatz verlangt werden darf, ist in der Beschwerde vollständig unterblieben. Es ist nicht ersichtlich, was nach Auffas- sung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein und kor- rigiert werden soll. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet vorgetragenen Vorbringen des Be- schwerdeführers auf Sachverhalte beziehen, die für die Beurteilung der Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrages vom 30. Juli 2019 möglicherweise eine Rolle gespielt haben. Nachdem der Mieter die fragliche Kündigung jedoch in der vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vereinbarung vom 8. November 2019 aus- drücklich als gültig anerkannt hat, kann dies nicht mehr Thema des Ausweisungs- verfahrens sein. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Mieter nicht, weil er unter- liegt, und der Vermieterin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzel- gericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 14. Dezember 2020