Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 27. November 2020
in Sachen
A._____ Verein, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / superprovisorische Eintragung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 4. November 2020 (ES200080)
Erwägungen: 1. Vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ist ein Verfahren in Sachen B._____ GmbH (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin) ge- gen C., Verein, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht hängig. Mit Ver- fügung vom 4. November 2020 wies die Vorinstanz das Grundbuchamt D. im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen an, zugunsten der Gesuch- stellerin auf zwei Grundstücken ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch ein- zutragen, nämlich zulasten der Grundstücke des Gesuchsgegners auf den Liegenschaften in D._____ E.-strasse Nr. 1 (Pfandsumme Fr. 3'256.80 nebst Zins zu 5% seit 6. Oktober 2020) und E.-strasse Nr.2/3 (Pfand- summe Fr. 3'823.20 nebst Zins zu 5% seit 6. Oktober 2020). Überdies setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten (act. 3). Mit Eingabe vom 12. November 2020 erhob F._____ namens des Vereins A._____ Verein (Beschwerdeführer) Beschwerde und machte sinngemäss geltend, die unberechtigten Einträge der Bauhandwerkerpfandrechte seien sofort zu löschen. A._____ Verein sei seit mehreren Jahren Mieter der Lie- genschaften E.-strasse Nr. 1 und 2 und habe die Gesuchstellerin mit Arbeiten beauftragt. Der Verein C. habe mit der Gesuchstellerin kei- nen Vertrag abgeschlossen (act. 2). Mit Eingabe vom 17. November 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde zurückziehen und beantragte, auf die Erhebung von Kosten sei zu verzich- ten (act. 6). 2. Das Verfahren ist demnach als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Um- ständehalber ist auf die Erhebung von Kosten gegenüber dem Beschwerde- führer zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die C._____, Verein, ... [Ad- resse], an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2 und act. 6, so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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