Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 16. November 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Oktober 2020 (ER200156)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) mietete von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) ein möbliertes Zimmer (Nr. 1) an der B.-Strasse ..., C. [Ortschaft], für einen Bruttomietzins von monatlich Fr. 900.–. Der befris- tete Mietvertrag endete am 31. August 2020 (act. 3/2). 2. Mit Eingabe vom 18. September 2020 (Datum Poststempel) beantragte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfol- gend Vorinstanz), die Ausweisung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hiess das Begehren mit Urteil vom 12. Oktober 2020 gut, verpflichtete den Beschwerde- führer, das Mietobjekt zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben, und ordnete Vollstreckungsmassnahmen an (act. 14). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 (Datum Poststempel) Be- schwerde (act. 15). 3. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 5'400.– (vgl. hierzu die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz; act. 14, S. 7). Entsprechend ist der erstinstanzliche Ausweisungsentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 4. Der angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 ZPO. Folglich betrug die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz zutreffend belehrte (act. 14 S. 8). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 zugestellt (act. 11b). Die Beschwerdefrist lief somit am 29. Oktober 2020 ab. Demzufolge erweist sich die am 30. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhobene Beschwer- de als verspätet (vgl. act. 15), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittel- verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 15), sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 5'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
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