Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 2. November 2020 in Sachen
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von C., geboren am tt. Februar 1932, von D. ZH und E._____ ZH, gestorben am tt. mm. 2020, wohnhaft gewesen in D._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Oktober 2020 (EL200187)
Erwägungen:
2.1 Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erb- rechtliche Sicherungsmassregel. Das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch: F EL- LER /BLOCH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 ff. zu Art. 19 m.w.H.). Gegen erstinstanzli- che Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermö- genswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrecht- liche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der genaue Umfang des Nachlasses der Erblasserin ist unbekannt. Nachdem sich das von der Erblasserin zuletzt versteuerte Vermögen (Steuererklärung des Jahres 2019) gemäss schrift- licher Auskunft des Steueramtes D._____ jedoch auf Fr. 0.– belief (act. 6), muss hier einstweilen von einem geringen Nachlasswert unter Fr. 10'000.– ausgegan- gen werden. Da der Mindeststreitwert für eine Berufung damit nicht erreicht wird, ist gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzig das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO), wie dies auch die Vo- rinstanz richtig belehrt hat (act. 10, Dispositivziffer 7). 2.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, der handgeschriebene Brief der Erblasserin sei ihrer Ansicht nach kein gesetzliches Dokument. Niemand könne dieses als solches legitimieren und es handle sich dabei nur um einen Brief, dessen Datum "17.05.006" fragwürdig sei. Vielmehr handle es sich dabei nur um einen aussergerichtlichen Vergleich. Zu- dem sei die Summe von Fr. 120'000.– nicht in Buchstaben ausgeschrieben wor- den und die einzige Information im Zusammenhang mit dem Nachlass hätten sie (die Beschwerdeführer) von G._____ erhalten, die angegeben habe, Fr. 150'000.– als Vorschuss an ihrem Erbteil für den Umbau ihres Hauses emp- fangen zu haben (act. 11 S. 1).
2.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ist erkennbar, dass sie einer- seits die erbrechtliche Qualität des handschriftlich abgefassten und auf den "17.05.006" datierten Dokumentes (act. 2) als erbrechtlich relevante letztwillige Verfügung der Erblasserin an sich und andererseits deren (Form-)Gültigkeit in Zweifel ziehen. 2.4 Soweit die Beschwerdeführer die erbrechtliche Qualität des handschriftlich abgefassten und auf den "17.05.006" datierten Dokumentes (act. 2) als letztwillige Verfügung der Erblasserin an sich anzweifeln, ist das Folgende zu bemerken: Der vorliegende Sachverhalt weist zwar einen gewissen Auslandbezug auf, indem die Erblasserin in den Niederlanden geboren wurde und zwei ihrer insgesamt vier Nachkommen (nämlich die Beschwerdeführer) Wohnsitz in den Niederlanden ha- ben. Nachdem die Erblasserin aber das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte (act. 3) und gemäss dem Internationalen Privatrecht der Schweiz (Art. 93 Abs. 1 IPRG) bzw. dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (Art. 1) die massgeblichen An- knüpfungspunkte (letzter Wohnsitz, Verfügungsort, letzter gewöhnlicher Aufent- halt, Staatsangehörigkeit) allesamt auf die Schweiz verweisen, ist der hier vorlie- gende Auslandsbezug rechtlich nicht relevant. Damit ist die Frage, ob es sich beim handschriftlich abgefassten und auf den "17.05.006" datierten Dokument überhaupt um eine vom zuständigen Gericht zu eröffnende letztwillige Verfügung handelt, nach schweizerischem Recht zu beantworten. Nach dem Schweizer Recht kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Eine eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Mo- nat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unter- schrift zu versehen (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Das hier fragliche Dokument (act. 2) ist mit der Überschrift "Testament" bezeichnet, vollständig handschriftlich abgefasst, unterzeichnet und schliesslich – wenn auch in einer unüblichen Schreibweise – klar datiert. Unzweideutig geht aus dem Dokument sodann hervor, dass die Erb- lasserin damit ihren letzten Willen regeln wollte ("Ich C._____, [...], verfüge als
meine letzten Willen: [...].". Damit handelt es sich beim fraglichen Dokument ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführer offensichtlich um eine letztwillige Verfü- gung. Eine Beglaubigung oder besondere Legitimation des handschriftlichen Do- kumentes – wie dies die Beschwerdeführer vermissen (vgl. act. 11) – ist nicht er- forderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das von der Willensvollstreckerin eingelieferte Dokument als letztwillige Verfügung entgegen- genommen und den (gesetzlichen) Erben und der Vermächtnisnehmerin gestützt auf Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB eröffnet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.5 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde darüber hinaus Zweifel an der (Form-)Gültigkeit des Testamentes vortragen und damit zumindest sinnge- mäss die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB) geltend machen, sind sie auf das Folgende hinzuweisen: Das Gericht, welches das Testament er- öffnet, nimmt eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vor und bestimmt insbesondere im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die ein- gesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung, wer nach dem Wortlaut des Testamentes auf den ersten Blick als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie un- präjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II- K ARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der mate- riellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht demgegenüber nicht. Die Klärung dieser Fragen bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbe- halten, das deswegen anzurufen ist (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131 und ZR 82/1983 Nr. 66). Im Rechtsmittelverfahren zur Testamentseröffnung wird entsprechend ledig- lich geprüft, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem be- schränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF180025 vom 7. Mai 2018, E. 5.1.). 2.6 Aus der eigenhändigen letztwilligen Verfügung der Erblasserin ergibt sich, dass diese zugunsten ihrer Tochter F._____, die zugleich gesetzliche Erbin (Nr. 3) ist, ein vorab aus dem Nachlass zu entrichtendes, nicht an deren Erbteil anzu-
rechnendes Vermächtnis in der Höhe von Fr. 120'000.– ausgesetzt hat. Die Vo- rinstanz kam aufgrund des Wortlauts der letztwilligen Verfügung zu Recht zum (provisorischen) Schluss, dass die gesetzliche Erbin 3 zusätzlich Empfängerin des vorgenannten, ausgesetzten Vermächtnisses ist. Die Beschwerdeführer stel- len denn auch grundsätzlich nicht in Frage, dass die letztwillige Verfügung so zu lesen ist. Entsprechend ist die einstweilige Auslegung der Vorinstanz nicht zu be- anstanden. Für eine Klage auf Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung, wie sie die Be- schwerdeführer hier zumindest sinngemäss geltend machen, ist nach dem Ge- sagten das ordentliche Zivilgericht zuständig bzw. zunächst der Friedensrichter am letzten Wohnsitz der Erblasserin (vgl. act. 10, Dispositiv Ziff. 8). Das Oberge- richt ist dafür sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von §§ 12, 4 und 8 GebV OG ist die Gebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und den Be- schwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für die ganze Gebühr (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gebühr für diesen Entscheid wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die ganze Gebühr. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführer (je mittels rechtshilfeweiser Zustellung in die Niederlande), − die übrigen gesetzlichen Erben (gesetzliche Erben 3 und 4 gemäss vorinstanzlichem Urteil, act. 10 E. I. S. 2), je unter Beilage einer Kopie von act. 11, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 120'000.--, möglicherweise aber deutlich weniger (oben, Erw. 2.1 am En- de). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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