Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 16. November 2020 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im s.V. des Bezirksge- ric htes Pfäffikon vom 22. September 2020 (ER200006)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Pfäffikon (fortan Vorinstanz) vom 20. Mai 2020 liess die Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin des vorliegenden Verfahrens (fortan Be- schwerdegegnerin) u.a. den Antrag stellen, es sei dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfalle zu befehlen, die gemietete 4.5-Zimmerwohnung, 2. OG, inkl. Kellerabteil, in der Liegenschaft C.-Strasse ..., ... D., unverzüg- lich zu räumen und ordnungsgemäss zurückzugeben (act. 1 inkl. Beilagen act. 4- 5/1-5). Nachdem die Beschwerdegegnerin den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss (act. 6) innert mehrfach erstreckter Frist (act. 8-13) geleistet hat- te (vgl. Prot. I S. 4) und die Parteien zur Verhandlung auf den 11. August 2020 vorgeladen worden waren (act. 14), teilte der Vertreter der Beschwerdegegnerin der Vorinstanz zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung telefonisch mit, die Beschwerdegegnerin habe ihn soeben informiert, er solle nicht zur Verhandlung erscheinen, da sie den Beschwerdeführer erreicht und dieser ihr versprochen ha- be, auszuziehen (vgl. act. 16 f.). Die Verhandlung wurde in der Folge nicht durch- geführt (vgl. act. 20 S. 2). Mit Schreiben vom 31. August 2020 machte die Be- schwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe die Mietwohnung am 24. August 2020 zurückgegeben. Sie beantragte, das Verfahren durch Anerken- nung der Klage, eventualiter als gegenstandslos geworden abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei (act. 18 S. 2). Hie- rauf schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Gegenstandslosigkeit erledigt ab. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 600.– festgesetzt und aus dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, mit der Anordnung, dass ihr die Kosten vom Beschwerdeführer vollumfänglich zu ersetzen seien. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 840.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen (act. 20 = act. 25 S. 4). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Okto- ber 2020 zugestellt (act. 21/2).
Vorinstanz zu neuem Entscheid) ist dann genügend, wenn das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet und dieser Mangel im Rechtsmittel- verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm ZPO, 2. A. 2016, Art. 321 N 19). Beides ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – vorliegend der Fall. 3.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Der Beschwerdeführer konnte zu den Anträgen der Gegenpartei vom 31. August 2020 (act. 18) nicht Stellung nehmen (vgl. vorstehend Ziff. I.1). Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Rechtsschrift vom 31. August 2020 und entschied im beantragten Sinne über die Kostenauflage, ohne den Beschwerdeführer hiezu angehört und ohne ihn auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die ent- sprechenden Anforderungen hingewiesen zu haben. Bei der geschilderten Sach- lage wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich zu den beantragten Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu äussern und ihn hierbei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären (Art. 97 ZPO). Da sie dies unterliess, hat die Vorinstanz das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers in einer für den Verfahrensausgang wesentli- chen Frage (Kostenauflage) verletzt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Da die Beschwerde kein vollkommenes Rechtsmittel und eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit ausgeschlossen ist, ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2020 aufzuheben und die Sache zur Behebung des Mangels bzw. Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). III. Anlass für das Beschwerdeverfahren bot kein prozessual erhebliches Ver- halten einer der Parteien im Verfahren vor der Vorinstanz, sondern das fehlerhaf- te Vorgehen der Vorinstanz selbst. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind
daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädi- gung wurde von keiner Seite beantragt. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes im s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. September 2020 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 30, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: