Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 14. September 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juli 2020 (ER200020)
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ kündigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 das Mietverhältnis mit der Gemeinde C._____ [Ort] für die 2.5-Zimmerwohnung im 1. OG in der Lie- genschaft an der D.-strasse ... in C. (act. 3/1). Daraufhin hob die Gemeinde C._____ mit Schreiben vom 10. Januar 2020 die Vereinbarung zur Nutzung dieser Wohnung mit dem Untermieter A._____ ebenfalls per 30. April 2020 auf, mit der Aufforderung, die Wohnung bis zu diesem Datum kom- plett zu räumen und sich eine neue Unterkunft zu suchen, weil die Gemeinde C._____ ihm keine mehr zur Verfügung stellen könne (act. 3/6). 1.2. Am 4. Juni 2020 reichte B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Uster ein Ausweisungsbegehren gegen A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer, nachfolgend Beschwerdeführer) ein (act. 1 und act. 2). Mit Urteil vom 2. Juli 2020 hiess das Einzelgericht das Ausweisungsbegehren des Beschwerde- gegners gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, die 2.5-Zimmer-wohnung an der D.-strasse ... in C. unverzüglich zu räumen, dem Beschwerde- gegner ordnungsgemäss zu übergeben und sein Fahrzeug des Herstellers Rover vom Unterstand auf der Seite des Haupteingangs zu entfernen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 13 = act. 17 (begründet) = act. 20). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2020 Beschwerde bei der Kammer mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Ausweisungsbegeh- ren abzuweisen (act. 21). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruch- reif.
wolle ihm nur eine desolate Wohnung ohne Heizung andrehen (act. 21). Bei die- sem Vorbringen handelt es sich um eine blosse Wiederholung des bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachten (vgl. act. 12 und Prot. VI S. 4 f.) . Anderes bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, unterbleibt. Es ist nicht ersichtlich, was nach Auffassung des Beschwerde- führers am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein und korrigiert werden soll. Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Lediglich ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seiner Beschwerde aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wä- re. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein möglicher Erstreckungsanspruch le- diglich gegenüber dem Untervermieter und nicht gegenüber dem Vermieter be- stehen kann und auch dann eine Erstreckung höchstens bis zum Ablauf des Hauptmietverhältnisses eingeräumt werden kann. Ist das Hauptmietverhältnis ge- kündigt, hat der Untermieter gegenüber dem Hauptvermieter keinen Anspruch auf weiteren Verbleib im Mietobjekt (Art. 273b Abs. 1 OR; SVIT-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 262 N 48 und N 53 sowie Art. 273b N 1, N 6 und N 8 mit Verweis auf BGE 120 II 112 E. 3b/cc; L ACHAT/NIDERÖST, Mietrecht für die Pra- xis, 9. Aufl., Zürich 2016, N 23.2.5.2.4 f.). Der Beschwerdeführer anerkannte bei der Vorinstanz die Beendigung des Hauptmietverhältnisses per 30. April 2020. Er kann sich als Untermieter gegenüber dem Beschwerdegegner als Hauptvermieter für den weiteren Verbleib in der Wohnung nicht auf die Erstreckung oder auf ei- nen anderen Rechtsgrund berufen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im Beschwerdeverfah- ren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gälte (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 21, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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