Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 9. September 2020 in Sachen
gegen
C._____, Dr., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____
betreffend Einsetzung einer Verwaltung für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (Gerichtskosten / Parteientschädigung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Februar 2020 (ES190046)
Erwägungen:
zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). 2. 2.1. In ihrer Beschwerdeschrift erklären die Gesuchsgegner, die Entscheidung des Gerichts sei willkommen. Es sei im Hinblick auf die Problemlösung eine gute und pragmatische Lösung und es entspreche auch ihrem Problemlösungskon- zept. Mit anderen Worten sei die Entscheidung vom Gericht unterstützt (vgl. act. 50 S. 2). Da sich die Gesuchsgegner also mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden erklären und lediglich die Kostenfolgen anders geregelt haben wol- len, hätten sie in ihrer Beschwerde wenigstens ansatzweise ausführen müssen, warum beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens die Kosten anders hätten auf- geteilt werden müssen, als die Vorinstanz dies gemacht hat. 2.2. Die Vorinstanz erklärte zur Kostenfolge, das Gesuch der Gesuchstellerin auf Einsetzung einer Verwaltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei gutzuheissen. Allerdings sei die Verwalterin nicht für vier Jahre, sondern nur bis zur Durchführung der ordentlichen Jahresversammlung für das Rechnungsjahr 2021, jedoch spätestens bis zum 30. Juni 2022 einzusetzen. Diesem Verfahrens- ausgang entsprechend seien die Kosten zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Zudem seien die Gesuchsgegner antrags- gemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. act. 49 E. V.2.). 2.3. Mit dieser Begründung zur Kostenfolge setzen sich die Gesuchsgegner in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auseinander, wenn sie ausführen, der Sach- verhalt werde durch die Gesuchstellerin im grossen Stil falsch dargestellt und die Klage basiere "mit signifikant hoher Gewichtung auf Fake" (act. 50 S. 1). Damit
fehlt es an einer hinreichenden Begründung und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Aufteilung der Kosten nachvollziehbar begründet: Die Gesuchstellerin beantragte die Einsetzung einer Verwaltung für vier Jahre, die Gesuchsgegner beantragten durch ihren damaligen Rechtsvertreter die vollum- fängliche Abweisung des Gesuchs (vgl. act. 10 S. 2 und act. 21 S. 2) und die Vor- instanz setzte eine Verwaltung ein, jedoch für eine kürzere Zeit als beantragt. 3. Aufgrund des Antrags der Gesuchsgegner ist von einem Streitwert von Fr. 4'626.65 auszugehen (Fr. 1'166.65 [entfallende Gerichtskosten] plus Fr. 865.– [entfallende Parteientschädigung an Gesuchstellerin] plus Fr. 2'595.– [volle Par- teientschädigung; bis zur Urteilsfällung waren die Gesuchsgegner im vorinstanzli- chen Verfahren anwaltlich vertreten, vgl. act. 43]). Gestützt darauf resultiert in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Da die Gesuchsgegner unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzu- erlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: den Gesuchsgegnern nicht, weil sie unterliegen, und der Gesuchstellerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe ent- standen sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 10. September 2020