Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 5. August 2020 in Sachen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
E._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Mai 2020 (ER200033)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 stellten die Gesuchsteller und Be- schwerdeführer 1 bis 4 (nachfolgend: Vermieterschaft) vertreten durch Rechtsan- walt Dr. iur. X._____ beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen bzw. um Ausweisung des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (nachfolgend: Mieter) aus der 1-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss rechts an der F.-strasse ... in G. [Ort] (nachfolgend als Ausweisungsgesuch bezeichnet) (vgl. act. 5/1-14). Darauf trat das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Bülach mit Verfügung vom 30. März 2020 (act. 5/12) nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei illiquid. Die anwaltlich vertretene Vermieterschaft hätte zumindest mit entspre- chenden Ausführungen die Divergenzen betreffend ihre Personen und der im Mietvertrag aufgeführten Person "H." nachvollziehbar auszuführen und zu belegen gehabt (vgl. act. 5/12 E. 4). Dagegen ergriff die Vermieterschaft kein Rechtsmittel. 1.2 Vielmehr stellte die Vermieterschaft vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. mit Eingabe vom 5. Mai 2020 (Datum Poststempel, act. 1) ein neues Ge- such beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vor-instanz). Darin machte sie Ausführungen zu den erwähnten Divergenzen und reichte neu namentlich eine "Zusammenstellung Eigentümerschaft Lieg. F.-str. ..., G. " ins Recht (vgl. act. 5/1 mit act. 4/1). 1.3 Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11) entschied die Vorinstanz was folgt: 1. Auf das Ausweisungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden den Gesuchstellern zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag, auferlegt.
(ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 16 mit Verweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297). 2.3 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das (zweite) Auswei- sungsgesuch der Vermieterschaft damit, dass dieselben Gesuchsteller – betref- fend denselben Sachverhalt – bereits mit Eingabe vom 12. Februar 2020 ein Ausweisungsbegehren gestellt hätten und darauf mit Verfügung vom 30. März 2020 nicht eingetreten worden sei. Der Nichteintretensentscheid zeitige zwar kei- ne materielle Rechtskraft, aber in formeller Hinsicht sei die Einreichung eines neuen Ausweisungsgesuchs aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen (vgl. act. 9 S. 2 unter Verweis auf den Kurzkommentar zur ZPO, Art. 257 N 14 und den Berner Kommentar zur ZPO, Art. 257 N 20). Demgegenüber vertritt die Vermieterschaft in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen den Standpunkt, wenn auf ein Ausweisungsgesuch aus einem bestimmten Grund wegen Illiquidität nicht eingetreten werde, stehe es dem Gesuchsteller frei, diesen Grund zu beheben und ein neues Gesuch einzureichen. Aus dem Berner Kommentar zur ZPO gehe hervor, dass ein solcher Entscheid Rechtskraft- und Ausschlusswirkung nur (aber immerhin) im Verhältnis zu einem neuen Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen entfalte. Das heisse, dass kein identisches Ver- fahren, ohne jegliche Änderung bzw. Verbesserung eingeleitet werden könne. Doch wenn der vom ersten Gericht konkret genannte Grund für die Annahme von Illiquidität beseitigt worden sei, sei ein weiteres Ausweisungsgesuch zulässig. Werde der Grund beseitigt, sei die Sache nunmehr liquid, und es handle sich nicht mehr um denselben Sachverhalt (basierend auf demselben Lebenssachver- halt) (vgl. act. 10 Ziff. 6). Die Frage, ob es der gesuchstellenden Partei möglich sein soll, nach einem Nichteintretensentscheid ein neues Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (namentlich mit anderen, besseren Beweismitteln) einzureichen, ist umstritten (befürwortend etwa BSK ZPO-H OFMANN, 3. Aufl. 2017, Art. 257 N 26, LAZOPOU- LOS , Orell Füssli Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2015, Art. 257 N 16, grundsätzlich auch ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 257 N 32b; ablehnend etwa KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. Aufl. 2014, Art. 257 N 14, BK ZPO-
G ÜNGERICH, Bern 2012, Art. 257 N 20, GÖKSU, DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 257 N 25; KOSLAR, Handkommentar ZPO, Zürich 2010, Art. 257 N 17, STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, 2. Aufl. 2013, § 21 N 58). Das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Zürich haben diese Frage für das summarische Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Erkenntnisverfahren) bislang so- weit ersichtlich noch nicht beantwortet. Es liegt somit kein klares Recht in Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vor. Die Beschwerde wäre daher mutmasslich ab- zuweisen gewesen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Auszug des Mieters während laufendem Rechtsmittelverfahren zur Gegenstandslosigkeit führte, was bedeutet, dass der Mieter dieses Ergebnis verursacht hat. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, der Vermieterschaft unter solidari- scher Haftbarkeit (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). 2.4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der An- teil der Vermieterschaft ist aus dem von ihr geleisteten Vorschuss zu beziehen, während der Anteil des Mieters umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Der verbleibende Rest des von der Vermieterschaft geleisteten Vorschusses ist ihr zurückzuerstatten. 2.5 Bei hälftigem Obsiegen und Unterliegen sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Das gilt auch, wenn nur eine der Parteien anwaltlich vertreten ist (KUKO, ZPO-Schmid, 2.A. 2014, Art. 106 N 4 a.E.). Es sind daher keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 6. August 2020