Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 22. Juni 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Mai 2020 (EZ200004)
Erwägungen: 1. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren in Sachen der Parteien, welches seit 2014 hängig ist, wurde A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Oktober 2019 verpflichtet, das Haus an der C.-Gasse ... in ... Winterthur bis spätestens 31. März 2020 ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu ver- lassen (act. 3/2 S. 44). Mit Eingabe vom 7. April 2020 gelangte Rechtsan- wältin lic. iur. Y. namens B._____ an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur und verlangte (act. 1 S. 2): "1. Das Stadtammannamt Winterthur sei anzuweisen, die Verpflichtung der Beklagten gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Oktober 2019, wonach die Beklagte das Haus an der C.-Gasse ... in ... Winterthur bis 31. März 2020 ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen hat, auf Verlangen des Klägers zu vollstrecken, notfalls unter Mithilfe der Polizei. Die Kosten der Vollstreckung seien vom Kläger vorzuschiessen. Sie seien ihm aber von der Beklagten zu ersetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MWst) zu Lasten der Beklagten". Mit Urteil vom 20. Mai 2020 wies die Vorinstanz das Stadtammannamt Win- terthur-Stadt an, die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Dispositiv- ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. FE140201-K), wonach die Gesuchs- gegnerin die Liegenschaft an der C.-Gasse ... in ... Winterthur bis 31. März 2020 ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen hat, auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken, notfalls unter Mithilfe der Po- lizei. Der Gesuchsteller habe die Kosten der Vollstreckung vorzuschiessen. Sie seien ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen (act. 16 Dispositiv Ziffer 1).
Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2020 zugestellt (act. 14). Innert der Rechtsmittelfrist erhob sie mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Poststempel) Beschwerde mit den Anträgen (act. 17 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren beim Bezirksgericht Winterthur vom 20. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf das Vollstreckungsbegehren nicht einzutreten und subeventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dementsprechend sei das Stadtammannamt Winterthur-Stadt durch die Be- schwerdeinstanz anzuweisen, die Vollstreckung, wonach die Beschwerde- führerin die Liegenschaft an der C._____-Gasse ... ... Winterthur bis 31. März 2020 ordnungsgemäss geräumt und zu verlassen hat, bis zur Erledi- gung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu unterlassen. 3. Alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,7% MWSt." 2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 ZPO). 3. Da sogleich in der Sache zu entscheiden ist, wird das Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. a) Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, die Beschwerdeführe- rin habe ihre Stellungnahme zum Vollstreckungsbegehren nicht fristgerecht wahrgenommen und führte das Verfahren in Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne die versäumte Prozesshandlung fort. Das Gericht führte u.a. aus, das mit Eingabe vom 16. Mai 2020 gestellte (zweite) Fristerstreckungsge- such sei der Schweizerischen Post am 16. Mai 2020 - und somit eindeutig nach dem Fristablauf 14. Mai 2020 - zuhanden des hiesigen Gerichts über-
geben worden. Folglich erweise sich das Fristerstreckungsgesuch als ver- spätet, weshalb es abzuweisen sei (act. 16 Erw. I.2.3.-2.4). b) Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde davon aus, dass das zweite Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei. Sie bringt vor, während das Verfügungsdatum vom 5. Mai 2020 klar ersichtlich sei, könne das Enddatum der bewilligten Fristerstreckung für einen aussenste- henden Dritten jedoch unmöglich als 14. Mai 2020 entziffert werden. Dem unbefangenen juristisch geschulten Betrachter und um so mehr der Be- schwerdeführerin dränge sich vielmehr der zwingende Schluss auf, dass der Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Mai 2020 oder allenfalls bis zum 19. Mai 2020 erstreckt worden sei. Die Vorinstanz habe daher Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 2 ZPO unrichtig angewendet und die Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 ZPO unzutreffend als säumig und die Angelegenheit als spruchreif betrachtet (act. 17 S. 4). 5. Mit Verfügung vom 8. April 2020 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin eine Frist von 10 Tagen an, um zum Vollstreckungsbegehren des Ge- suchstellers Stellung zu nehmen (act. 4). Diese Verfügung wurde ihr am 21. April 2020 zugstellt (act. 5). Die 10-tägige Frist lief demnach am 4. Mai 2020 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3). Mit Eingabe vom 4. Mail 2020 ersuch- te die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung von 20 Tagen (act. 7). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde die Frist erstreckt. Auf dem Exemplar des Gesuches um Fristverlängerung brachte die Vorinstanz einen Frister- streckungs-Stempel an und vermerkte handschriftlich das Verfügungsdatum, 5.5.20 sowie das Datum des Fristablaufs (act. 7 S. S. 2). Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, gemäss gerichtsübli- cher Praxis werde ihr eine Fristerstreckung von 10 Tagen gewährt. Sollte sie in dieser Zeit keinen Anwalt finden, bestehe jedoch die Möglichkeit, aber- mals ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (act. 9). Damit musste der Be- schwerdeführerin in Anbetracht des ursprünglichen Fristablaufs am 4. Mai 2020 ohne weiteres klar sein, dass die 10-tägige Frist am 14. Mai 2020 ab- lief. Daran ändert auch nichts, dass das handschriftlich eingefügte Datum
vom Schriftbild her theoretisch auch der 19. Mai 2020 hätte sein können. Hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen Zweifel am Ablaufdatum gehabt, wäre sie verpflichtet gewesen, beim Gericht den genauen Ablauftermin zu erfragen, um eine allfällige Unsicherheit auszuräumen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das zweite Fristerstreckungs- gesuch vom 16. Mai (act. 10 i.V.m. act. 12) verspätet eingereicht wurde. 6. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf Nichtigkeit des Urteils vom 20. Mai 2020. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ habe zusammen mit ihrer Eingabe betreffend Ausweisung vom 7. April 2020 eine Vollmacht mit Unter- schrift eingereicht. Allerdings handle es sich bei dieser Unterschrift auf der Vollmacht um eine elektronische bzw. allenfalls hineinkopierte Unterschrift, deren originäre Vorlage wohl zudem nicht vom Beschwerdeführer B._____ stammen dürfte. Es sei von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass die Ein- gabe vom 7. April 2020 nicht erfolgt sei (Art. 132 Abs. 1 ZPO in fine), weil ei- ne Vollmacht mit "Unterschrift" zwar vorliege; diese aber von Unbekannt manipuliert worden sei. Es liege mit anderen Worten eine nichtige Eingabe vom 7. April 2020 vor, deren Nichtexistenz vor jeder Gerichtsbehörde jeder- zeit geltend gemacht werden könne. Zur Untermauerung ihrer Behauptung legt sie diverse Schriftstücke bei, welche mit der Unterschrift des Beschwer- degegners versehen sind (act. 17 S. 5-6). 7. a) Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechts- anwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 Erw. 2 S. 363 mit Hinweisen). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktio- nelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 Erw. 3.2 S. 367 mit Hinweis) (BGer 5A_864/2009 Urteil vom 11. Januar 2010 Erw. 1.2). b) Nichtigkeitsgründe können vorliegend ausgeschlossen werden. Es wird weder eine funktionelle noch eine sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz gerügt noch werden krasse Verfahrensmängel geltend gemacht. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, könnte eine fehlende bzw. ungenügen- de Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Auch Prozesshandlungen des ohne gültige Vollmacht auftre- tenden Vertreters können von der vertretenen Partei nachträglich genehmigt werden (Stephanie Hrubesch-Millauer, DIKE Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 68 N 12). Die ungenügende Vollmacht hätte die Beschwerdeführerin zudem vor Vo- rinstanz rügen müssen, weil sie im Beschwerdeverfahren mit neuen Tatsa- chenbehauptungen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 326 ZPO). Deshalb ist auf diese Vorbringen heute nicht mehr einzutreten. Im Übrigen wird der Be- schwerdegegner auch im Scheidungsverfahren, wie die Beschwerdeführerin selbst erwähnt, von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vertreten (vgl. act. 3/2). Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Rechtsvertreterin das Voll- streckungsverfahren ohne Mandatierung des Beschwerdegegners führt, zu- mal er ein manifestes Interesse daran hat, die Liegenschaft aus finanziellen Gründen zu verkaufen (act. 3/2 S. 34). Eine Unterschrift kann je nach Ta- gesverfassung variieren. Ausserdem wurde bereits im Scheidungsverfahren das Vorliegen gefälschter Unterschriften behauptet (vgl. act. 3/2 S. 13). Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin, wie bereits er- wähnt, für das Scheidungsverfahren bevollmächtigt worden ist und das Voll- streckungsverfahren die Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheides vom 15. Oktober 2019 hinsichtlich Ziffer 4 der Verfügung (Abänderung von Ziff. 1.3 des Massnahmenentscheides des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Februar 2016) betrifft; das Vollstreckungsverfahren also im weiteren Sinne zum Scheidungsverfahren gehört (vgl. auch Wortlaut der Vollmacht, 2). 8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 17, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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