Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 5. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erbschein
im Nachlass von B., geboren tt. Januar 1959, Staatsangehörigkeit: Brasilien, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen C.-Str. ..., ... Zürich
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbsschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2020 (EM200111)
Erwägungen: 1. Gestützt auf das Gesuch von A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer) um Bestellung eines Erbscheines betreffend Nachlass von B._____ (act. 6/1a-b) setzte ihm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 18. März 2020 eine Frist von 20 Tagen zur Leis- tung eines Barvorschusses von einstweilen Fr. 6'083.00 an, unter der An- drohung, bei Säumnis auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 5). Diese Ver- fügung wurde ihm am 25. März 2020 zugestellt (act. 8). Mit Eingabe vom 17. April 2020 (Poststempel) wandte sich A._____ an das Obergericht und er- hob gegen die Verfügung Beschwerde. Er führte u.a. aus, er habe das Be- zirksgericht nie beauftragt. Er habe das Geld dazu gar nicht. Das sei ihm schon immer bewusst gewesen. Er sei IV-Bezüger und müsse seine Familie ernähren. Er hoffe, dass das Beschwerdeverfahren nicht auch noch Kosten verursache. Ansonsten bitte er inständig, ihm vorgängig Bescheid zu geben, um alles kostenneutral zu halten (act. 2). 2. Gegenstand der Beschwerde kann nur die Verfügung betreffend Fristanset- zung zur Leistung des Kostenvorschusses sein. Diese muss innert 10 Tagen ab Zustellung, vorliegend bis 6. April 2020 (unter Berücksichtigung des Fris- tenablaufs am Wochenende, Art. 142 Abs. 3 ZPO), beim Obergericht einge- reicht werden. In der Verfügung vom 18. März 2020 wurde darauf hingewie- sen, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gälten (act. 5 S. 4). Die Beschwerde wurde demnach verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Überdies könnte auch keine bedingte Beschwerde, unter dem Vorbehalt, dass keine Kosten entstehen, erhoben werden. 3. Zu bemerken ist Folgendes: Aus dem an die Vorinstanz gerichteten Schrei- ben vom 17. April 2020 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht be- wusst war, dass er mit seinem Gesuch um Bestellung eines Erbscheines ein Verfahren einleitete (act. 4). Im Formular "Erbscheinbestellung" wurde da- rauf hingewiesen, dass mit Kosten von Fr. 250.- bis Fr. 7'000.- zuzügl. Kos- ten für die Erbenermittlung zu rechnen sei (act .1a S. 1). Das weitere Vorge- hen wird der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz abzusprechen haben.
Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage der vorinstanz- lichen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'083.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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