Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 22. April 2020 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
betreffend Testament / Kosten
im Nachlass von B., geboren am tt. November 1925, von C. ZH und D._____ LU, gestorben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in E._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Februar 2020 (EL200016)
Erwägungen: I. Mit Urteil vom 20. Februar 2020, versandt am 24. Februar 2020, eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen im Nach- lass B._____ den Beteiligten das Testament der Erblasserin vom 7. Mai 2017. Die Entscheidgebühr setzte es auf Fr. 4'290.– fest, die Barauslagen (Familienscheine) bezifferte es mit Fr. 91.–. Den Kostenbezug ordnete es bei der A._____ AG als Willensvollstreckerin an. In einem Postskript zum Entscheid hielt es unter "Beson- dere Hinweise" fest, die Entscheidgebühr stütze sich auf die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und werde aufgrund des Interessewer- tes und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes festgesetzt (act. 13). Mit Eingabe vom 6. März 2020 wandte sich die Willensvollstreckerin innerhalb der Beschwerdefrist an das Obergericht (act. 14). Sie ersucht um Mitteilung, wie sich die Entscheidgebühr berechne, und macht geltend, das Bezirksgericht habe ihr auf telefonische Anfrage keine Auskunft erteilt. Sie erklärt, gegen die Gerichtskos- ten vorsorglich Beschwerde zu erheben (act. 14). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). II. 1. Wie die Vorinstanz die Entscheidgebühr berechnet hat, vermag die Kammer der Beschwerdeführerin nicht mitzuteilen. Die vorsorglich erhobene Beschwerde ist zu prüfen. 2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Entscheidgebühr ungenügend begründet, und verlangt (sinngemäss) eine ihr die Beurteilung der Entscheidgebühr ermöglichende Begründung. 3. Die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung muss den Parteien ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sei- nen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 Erw. 4.3.2). Der vorinstanzliche Hinweis auf die 23 Paragrafen umfassende Gebührenverord- nung genügt zur Begründung der auf Fr. 4'290.– festgesetzten Entscheidgebühr nicht. Die Vorinstanz hat weder die angewendeten Bestimmungen bezeichnet noch den der Festsetzung zugrunde gelegten Interessewert beziffert und sich über den Aufwand ausgesprochen. Die vorinstanzliche Festsetzung der Entscheidgebühr ist deshalb wegen Verlet- zung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Sache ist zur Behebung des Man- gels und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein bezifferter Antrag in der Sache ist in diesem Beschwerdeverfahren von der Beschwerdefüh- rerin als prozessrechtlicher Laiin ausnahmsweise nicht zu verlangen. Ohne hin- reichende Begründung der vorinstanzlichen Gebührenfestsetzung ist sie nicht in der Lage, einen sachgerechten Antrag zu stellen (vgl. OGer PF180051 vom 13. Februar 2019 Erw. 5b, LF170010 vom 10. April 2017 Erw. 6). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigung ist nicht beantragt. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils (Gebührenfestsetzung) aufgehoben. Die Sache wird zur Behebung des Verfahrensmangels im Sinne der Erwä- gungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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