Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190053-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 12. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger Beschwerdeführer
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M. X._____,
betreffend Ausweisung (unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsverweigerung)
Beschwerde gegen ein Schreiben des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Oktober 2019 (ER190069)
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Untermieter der 1- Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss links an der ...-Strasse ... in C.. Die Stadt C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist die Untervermieterin (act. 4/3/3). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 stellte die Beschwerdegegnerin beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 4/1), worauf die Parteien zur mündlichen Verhandlung auf den 18. November 2019 vorgeladen wurden (act. 4/4). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein, worin er unter anderem geltend machte, das Ausweisungsverfahren sei auf- grund des pendenten Kündigungsschutzverfahrens unzulässig und der Verhand- lungstermin sei abzunehmen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte sinngemäss, ihm sei für die Verhandlung ein Anwalt zu bestellen (vgl. act. 4/6). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 teilte ihm die Vor- instanz mit, dass die Verhandlung auch trotz einem allfälligen hängigen Verfahren betreffend Kündigungsschutz stattfinde und es ihm frei stehe, einen Rechtsanwalt zu mandatieren (act. 4/8). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2019 (persönlich überbracht, Datum Eingang) Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. act. 2): "8. Das Obergericht Kt. Zürich nimmt die Beschwerden A._____ gül- tig entgegen, holt sich alle Akten beim Bezirksgericht Bülach, analysiert die gesamte Problematik und arbeitet diese vollumfäng- lich fristgerecht ab und stellt A._____ kostenfrei gut begründeten, beschwerde- und rekursfähigen schriftlichen Entscheid zur Sache zu. 9. Das Obergericht Kt. Zürich bestätigt A._____ kostenfrei schriftlich unter Nennung von Zuständigkeit und Aktenzeichen den korrek- ten Eingang der Beschwerde A.. 10. Das Obergericht stellt fest, kommentiert und rügt, dass A. wider seiner Anträge rechtsverzögernd und rechtsverweigernd zu Unrecht die ihm zustehenden vorprozessualen Zwischenent-
scheide zu unentgeltlicher Verfahrensführung und unentgeltli- chem Rechtsanwalt nicht erstellt bzw. folgedessen auch nicht zu- gestellt wurden. 11. Das Obergericht kommentiert, rügt und korrigiert die Verfahrens- führung der Beschwerdeblasteten am Bezirksgericht Bülach be- züglich Verweigerung von nötigen vorprozessualen Zwischenent- scheiden zu den Rechten A._____ bezüglich seinen Anträgen zu unentgeltlicher Verfahrensführung und unentgeltlichem Rechts- anwalt und stellt fest, dass A._____ im Bereich unentgeltlicher Rechtsanwalt bzw. unentgeltlicher Verfahrensführung Anspruch auf vorprozessuale Zwischenentscheide hat. 12. Das Obergericht setzt in geeigneter Weise durch, dass A._____ unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsan- walt bekommt vor den Vorinstanzen Bezirksgericht Bülach bzw. auch in diesem Beschwerdeverfahren. 13. Das Obergericht setzt in geeigneter Weise durch, dass A._____ vorprozessual seine Entscheide zu unentgeltlichem Verfahren und unentgeltlichen Rechtsanwalt bekommt und dass keine Ver- handlungen etc. angesetzt werden, bis nicht die Sachlage letztin- stanzlich geklärt ist bzw. A._____ seine unentgeltlichen Anwalt hat mit genügend Vorbereitungszeit hat einsetzen können. 14. Das Obergericht weist das Bezirksgericht Bülach an A._____ bei der Anwaltssuche allfällig behilflich zu sein und falls A._____ kei- nen Anwalt findet, der ihn unterstützt, A._____ gerichtlicherseits einen Anwalt beiseitezustellen. 15. Das Obergericht kommentiert, rügt und korrigiert die Verfahrens- führung Bezirksgericht Bülach im Ausweisungsverfahren ER190069 und entscheidet, dass diese aufgrund der Vorbedin- gungen und unklaren Faktenlage rechtsverletzend bzw. unzuläs- sig ist und zu diesem Zeitpunkt nicht anhand genommen wird und die Verhandlungstermine ersatzlos vollumfänglich abgesagt wer- den, alles mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten mutwil- lig agierender Gegenpartei, subeventualiter falls doch zulässig al- le Verhandlungstermine nach hinten geschoben werden, bis dass A._____ und sein unentgeltlicher Anwalt bestimmt und sich ein- gearbeitet haben als Vorbereitung für diese Exmissionsverhand- lung wo die existenzsichernde für A._____ schutzpflichtige Ge- genseite ebenfalls mit Anwälten vertreten ist. 16. A._____ beantragt für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Kt. Zürich unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt (Art. 29 BV, Art. 95ff, Art. 117ff ZPO); subeventuali- ter sozialverträgliche Kostenlasten nach §3 CRG ZH i.V. §75 GOG ZH (de facto Kostenspruch 0 Franken ohne Eingriff ins Exis- tenzminimum); subsubenventualiter vollständige Abschrei- bung/Erlass aller Kosten wegen dauernder Uneinbringlichkeit bei mittellosen Langzeit-Sozialhilfeempfängern (Art. 112 ZPO).
dann – bei gegebenen Voraussetzungen – als unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt werde (act. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich nur dann unverzüglich über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entschei- den, wenn ein Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs weitere Verfah- rensschritte unternehmen muss bzw. wenn weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende Verfahrensschritte zu unternehmen sind (vgl. statt vieler BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1.). Hier war (und ist) der Beschwerdeführer unvertreten. Auch für den Beschwerdeführer persönlich stehen keine in erhebli- chem Masse Kosten verursachende Verfahrensschritte an, zumal von ihm als Gesuchsgegner auch kein Kostenvorschuss einverlangt werden kann. 3.2.3. Weiter hat gemäss Praxis derjenige, der die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt, den Beistand zu bezeichnen. Das Gericht bestellt lediglich im Anwendungsbe- reich von Art. 69 ZPO den Beistand von sich aus, mithin wenn der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, eine Vertretung zu suchen und zu mandatieren (vgl. etwa OGer ZH PC130030 vom 26. Juni 2013, E. II./7.). Darauf wurde der Beschwerde- führer bereits mehrfach hingewiesen (vgl. OGer ZH PS170079 vom 2. Mai 2017, E. 4.3.2.; OGer ZH PP180021 vom 18. Dezember 2018 E. 3.h). Eine Prozessun- fähigkeit wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ist eine sol- che ersichtlich. Der Beschwerdeführer war insbesondere im Stande, in seiner Eingaben an die Vorinstanz sein Anliegen zum Ausdruck zu bringen und ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (act. 4/6). In seiner Beschwerde an die Kammer formulierte er zudem eigenständig Anträge und begründete diese (act. 2). Da somit kein Unvermögen im Sinne von Art. 69 ZPO vorliegt, wies ihn die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es an ihm ist, einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Dieser Aufforderung einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, kam der Beschwerdeführer – scheinbar bis heute – nicht nach. Eine (klare) Pflichtverlet- zung seitens der Vorinstanz liegt nicht vor. Eine Rechtsverweigerung kann ihr somit nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Tatsächliche Schwierigkeiten bei der Anwaltssuche, legte der Beschwerdeführer im Übrigen
nicht dar, sondern begnügte sich mit allgemeinen Ausführungen dazu, weshalb es Sozialhilfeempfänger aus seiner Sicht schwieriger hätten, einen Anwalt zu finden (act. 2 S. 6). Schliesslich sei noch erwähnt, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur rudimentär begründet wurde und insbesondere Angaben dazu fehlten, weshalb die Kündigung ungültig, mithin sein Gesuch nicht aussichtslos sein soll. Auch vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtsverweigerung vor, son- dern es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung ih- rer richterlichen Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO) nachkommen wird. 3.3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, dass die Vorladung zur Verhand- lung vom 18. November 2019 abzunehmen sei (vgl. act. 2 S. 7 Rechtsbegehren Ziff. 15). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht erfüllt seien und bereits ein Kündigungs- schutzverfahren pendent sei, welches nicht durch den Rechtsschutz in klaren Fäl- len unterlaufen werden dürfe (act. 2 S. 4). Eine Rechtsverweigerung wird in die- sem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Mitteilung der Vorinstanz richtet, wonach die Verhandlung trotz eines allfällig hängigen Verfahrens stattfindet (vgl. act. 3), kann bloss wiederholt wer- den, dass ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechts- schutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO auch dann zulässig ist , wenn der Mieter die Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist (BGE 141 III 262 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellt ein pendentes Kündigungsschutzverfahren somit keinen Grund für eine Ladungsabnahme dar. Gleiches gilt im Übrigen für die Einwände in der Sache. Auch diese führen nicht zu einer Ladungsabnahme, sondern sind anlässlich der Verhandlung vorzutragen. Sowohl die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis und der Kündigung als auch die Vorbringen, wonach die Voraussetzungen des Rechts- schutzes in klaren Fällen nicht erfüllt seien (vgl. act. 2 S. 2 ff.), sind hier folglich nicht zu beurteilen. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Ver- handlungstermin sei zu verschieben. Ein Verschiebungsgesuch ist (zu begründen und) an die Vorinstanz zu richten. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.
3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt da- rauf einzutreten ist. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Beschwerde, wie die vor- stehenden Erwägungen zeigen, aussichtslos ist, führt dies zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleiches gilt für seine beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Kosten- auferlegung an die Beschwerdegegnerin besteht entgegen dem Antrag des Be- schwerdeführers bei diesem Prozessausgang kein Raum und für die vom Be- schwerdeführer beantragte direkte Abschreibung der Kosten mangels Einbring- lichkeit (act. 2 S. 7) gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist Art. 112 ZPO nicht einschlägig. Diese Bestimmung betrifft einzig rechtskräftig auferlegte Ge- richtskosten. 4.3. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 festzulegen (Art. 97 ZPO i.V.m. § 199 GOG), wobei die Gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV OG und mit Blick auf den geringen Aufwand auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Keine Rechtsgrundlage besteht hingegen für die vom Beschwerdeführer beantragte (vgl. act. 2 S. 7) Festsetzung der Höhe der Gebühr nach dem kantonalen Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG); dieses Gesetz enthält Grundsätze und Regeln für die Führung des Fi- nanzhaushaltes des Kantons und ist hier nicht anwendbar. 4.4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine relevanten Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach zu- sammen mit den erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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