Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 18. November 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Stiftung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Oktober 2019 (ER190136)
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist seit 2004 Mieter eines Keller- abteils im 1. Untergeschoss der Liegenschaft ...-strasse ..., ... Zürich. Der monat- liche Mietzins beträgt Fr. 65.– (act. 4/1). Die Stiftung B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) ist die Vermieterin. 1.2. Mit Einschreiben vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen ausstehender Mietzinse in der Höhe von Fr. 90.– gemahnt, und es wurde ihm ei- ne 30-tägige Zahlungsfrist angesetzt, unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung gemäss Art. 257d OR bei unbenutztem Fristablauf (act. 4/2). Unter Hinweis auf Art. 257d OR kündigte die Beschwerdegegnerin am 26. April 2019 den Mietvertrag mittels amtlich genehmigtem Formular per 31. Mai 2019 (act. 4/5). 1.3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 (Datum Poststempel) stellte die Beschwerde- gegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung- nahme angesetzt (act. 8). Nach Gewährung einer Fristerstreckung (act. 9) und Einräumung einer Notfrist (act. 12) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2019 eine Stellungnahme ein (act. 14). Dazu nahm die Beschwer- degegnerin mit Eingabe vom 28. August 2019 erneut Stellung (act. 19). Nachdem diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ohne dass sich dieser dazu vernehmen liess (act. 22), hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbe- gehren mit Urteil vom 17. Oktober 2019 gut (act. 25 = act. 29 = act. 31 nachfol- gend zitiert als act. 29). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2019 fristgerecht Beschwerde (act. 30 i.V.m. act. 26b). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–27). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Mit der Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert nicht mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Mietzinse für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur ef- fektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf Basis der vereinbarten monatli- chen Mietzinse von Fr. 65.– ein Total von Fr. 390.– (act. 29 E. 5). Dem ist zu fol- gen. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Da- bei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vor- instanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebenso- wenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Be- rufung). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen zutreffend dar (vgl. act. 29 E. 3). Diese Er- wägungen blieben zu Recht unangefochten, weshalb – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann. 3.2. Ebenfalls unbestritten blieb, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer wegen ausstehender Mietzinszahlungen mahnte und ihm nach unbe- nutztem Fristablauf am 26. April 2019 per 31. Mai 2019 kündigte. Strittig war be- reits vor Vorinstanz einzig, ob anlässlich eines Telefongesprächs vom 30. April 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der Verwaltung vertragliche Abreden
über die Weiterführung des Mietverhältnisses getroffen wurden (vgl. act. 29 E. 3.1.). 3.3. Die Vorinstanz erwog dazu, aus der von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Telefonnotiz vom 30. April 2019 ergebe sich, dass dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt worden sei, die Kündigung werde nicht zurück gezogen. Dies sei einmalig im Januar geschehen. Weiter werde darin festgehalten, dass der Be- schwerdeführer dies nicht einsehe und sich an den Eigentümer wenden wolle. Dies habe er in der Folge auch getan, was sich aus der E-Mail vom 3. Juni 2019 ergebe und die Richtigkeit der Telefonnotiz bestätige. Weiter spreche auch das Schreiben der Verwaltung an den Beschwerdeführer vom 14. Mai 2019, in dem ihm ein Abnahmetermin bestätigt werde, nicht für die vorangegangene vertragli- che Abrede zur Fortführung des Mietverhältnisses. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin auch seine Zahlungen ab Juni 2019, also nach Ende des Mietverhältnisses, nicht vorbehaltlos entgegengenom- men, sondern bei der kontoführenden Bank konsequenterweise entsprechende Rückweisungen beantragt. Der Beschwerdegegnerin gelinge damit der sofortige Beweis, dass keine vertragliche Abreden über die Weiterführung des Mietverhält- nisses stattgefunden hätten (act. 29 E. 3.1.). 3.4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst Ausfüh- rungen zum Leitbild der Beschwerdegegnerin und ihrer Anerkennung mit Gewäh- rung eines Steuerprivilegs (vgl. act. 30 Rz. 9). Diese Ausführungen sind im Be- schwerdeverfahren neu und damit verspätet (vgl. hiervor E. 2.2.), weshalb sich bereits deshalb Weiterungen dazu erübrigen. 3.4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Praxis der Be- schwerdegegnerin bei der Vermietung von Kellerräumen und ihrem toleranten Verhalten bei schlechter Zahlungsmoral eines Mieters, ferner zum Todesfall sei- ner Mutter sowie zu seinem Gesundheitszustand (act. 30 Rz. 10, act. 15 ff.). Die Behauptung, dass er diese Ausführungen nach der Kündigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (bzw. "der Verwaltung der Stiftung") telefonisch schilderte (act. 30 Rz. 11), ist im Beschwerdeverfahren neu, damit verspätet und bleibt un- beachtlich (vgl. hiervor E. 2.2). Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass
ein Mieter bei Zahlungsverzug, unabhängig von den Umständen, die zum Zah- lungsverzug führten, keinen Anspruch auf ein tolerantes Verhalten der Vermieter- schaft hat. Vielmehr ist eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit bei Zah- lungsverzug des Mieters explizit gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 257d OR). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem bisherigen toleranten Verhalten der Be- schwerdegegenerin bei Zahlungsverzug nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.4.3.1. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Er halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin (bzw. Frau C.) anlässlich eines Telefonats die Zusi- cherung der Kündigungsrücknahme bei sofortige Zahlung der beiden Monatsmie- ten erteilt habe (act. 30 Rz. 9). Er wolle nur zu gerne Frau C. als Zeugin aussagen sehen. Er gehe nicht davon aus, dass sie – konfrontiert mit der Straf- androhung nach Art. 307 StGB – immer noch die Unwahrheit sagen werde. Diese Möglichkeit nehme ihm die Vorinstanz, wenn sie seine Aussagen indirekt als Lüge bezeichne. Es sei unbestritten, dass er nach dem Telefonat mit Frau C._____ ei- nen Dauerauftrag eingerichtet habe. Die Vorinstanz sage indirekt, diese Mass- nahme sei Teil eines Lügengebäudes, wenn sie die Ausführungen der Beschwer- degegnerin als glaubwürdiger betrachte. So etwas mache keinen Sinn. Vielmehr erscheine es glaubwürdiger, dass Frau C._____ die Zusage gemacht habe und später wieder zurückgekrebst sei (act. 30 Rz. 12 ff.). 3.4.3.2. Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass hier keine strafrechtliche Aussagenwürdigung vorzunehmen war, sondern die Vorinstanz einzig zu prüfen hatte, ob der Standpunkt der Beschwerdegegnerin sofort beweisbar war. Dies bejahte die Vorinstanz gestützt auf die Telefonnotiz vom 30. April 2019, die E-Mail des Stiftungsdirektors der Beschwerdegegnerin, das Schreiben der Verwaltung vom 14. Mai 2019 zum Abnahmetermin und die Rückweisungen der Mietzinse (vgl. act. 29 E. 3.1.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, pauschal seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt zu
wiederholen, wonach seine Aussagen zutreffen würden bzw. Frau C._____ nicht die Wahrheit sage. Wie gezeigt stellte die Vorinstanz aber nicht einzig auf Aussagen – und ins- besondere nicht auf Aussagen von Frau C._____ (vgl. act. 29 E. 3.1) – ab, son- dern auf die eingereichten Beweismittel. Dass bzw. inwiefern die Vorinstanz die entsprechenden Beweismittel falsch gewürdigt hätte, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar. Insbesondere setzt er sich nicht mit der eingereichten Telefonnotiz vom 30. April 2019 von der zuständigen Liegenschaftsverwalterin Frau D._____ auseinander (vgl. act. 21/1). Er beharrt gar darauf, das Telefongespräch mit Frau C._____ geführt zu haben (vgl. act. 30 Rz. 12), welche gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin verantwortlich für die Buchhaltung ist (act. 19 Rz. 9). Inwie- fern Frau C._____ als Buchhalterin überhaupt für Abreden zum Mietverhältnis be- rechtigt gewesen sein sollte, ist übrigens offenkundig fraglich, aber aus folgenden Gründen ohne Belang. Der Beschwerdeführer zeigt nämlich nicht auf, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hätte einen Abgabetermin bestätigen sollen (act. 4/8), wenn sie die Kündigung zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen bzw. einer Weiterführung des Mietverhältnisses zugestimmt hatte. Auch erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb er sich – wie gemäss Telefon- notiz vom 30. April 2019 angekündigt (vgl. act. 21/1) – Ende Mai an den Stif- tungsdirektor wandte und eine "Rücknahme der Kündigung wegen Verstosses gegen Treu und Glauben" verlangte (act. 21/3), wenn die Kündigung doch bereits am 30. April 2019 zurückgezogen worden sein soll. Er wendet einzig ein, die Er- stellung eines Dauerauftrags zur Überweisung der Mietzinse mache nur bei einer Weiterführung des Mietverhältnisses Sinn. Der Beschwerdeführer richtete den Dauerauftrag einen Monat nach der Kündigung ein, was zeigt, was er wollte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass anlässlich des Telefonats vom 30. April 2019 inhaltlich überein- stimmende Abreden über die Weiterführung des Mietverhältnisses getroffen wor- den sein sollen. Die Beschwerdegegnerin veranlasste denn auch konsequent eine Rückweisung der Mietzinse ab Juni 2019 (act. 21/4). Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einem sofort beweisbaren Sachverhalt bzw. liquiden Verhältnissen aus.
3.5. Es blieb – wie erwähnt – unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz Zah- lungsaufforderung die ausstehenden Mietzinse nicht bezahlte. Die nachfolgende Kündigung erfolgte mittels amtlich genehmigtem Formular form- und fristgerecht. Das Mietverhältnis ist damit beendet und es besteht die Pflicht zur Rückgabe des Mietobjekts. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 390.– (vgl. die vorstehenden Erwägungen in E. 2.1.) ist die Entscheidge- bühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 110.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 110.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 18. November 2019