Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 24. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2019 (ER190169)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Vermieterin) vermietete der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Mieterin) mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2018 die 2.5-Zimmerwohnung Nr. 003 im Erdge- schoss an der C._____-Strasse ... in ... Zürich. Das Mietverhältnis begann am 1. November 2018 und war bis am 30. Juni 2019 befristet (act. 4/5). 1.2. Weil die Mieterin die Wohnung nach dem 30. Juni 2019 nicht verliess, leitete die Vermieterin mit Eingabe vom 26. August 2019 ein Ausweisungsverfahren beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz das Auswei- sungsbegehren der Vermieterin mit Urteil vom 16. September 2019 gut. Sie verur- teilte die Mieterin, die Wohnung unverzüglich zu verlassen und der Vermieterin ordnungsgemäss gereinigt zu übergeben und ordnete die beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen an (act. 9 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 10b sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (act. 14). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Vermieterin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerde zuzustellen. 2. Anträge und Begründung 2.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig ver-
langt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hun- gerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an wel- chen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- derzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch sein soll. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast kein strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden An- trag und keine Begründung, ist aber darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Die Beschwerde vom 17. Oktober 2019 enthält keine expliziten Anträge (act. 14). Allerdings geht aus der Begründung hervor, dass die Mieterin die Woh- nung an der C._____-Strasse ... in ... Zürich nicht verlassen will; sie ist der An- sicht, sich zu Recht im Mietobjekt aufzuhalten (vgl. insb. act. 14 S. 6). Es ist dem- nach davon auszugehen, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei- des und die Abweisung des Ausweisungsbegehrens der Vermieterin beantragt. Sodann stellt die Mieterin einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 14 S. 7). Insofern genügt die Beschwerde den Anforderungen. 2.3. Allerdings ist die Beschwerdebegründung nur schwer verständlich. Die Mie- terin macht mehrheitlich Ausführungen zu verschiedenen Rechtsgebieten und Umständen, bei denen nicht ersichtlich ist, inwiefern diese vorliegend von Bedeu- tung sind. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sie sich nicht konkret ausei- nander. Einzelne Äusserungen der Mieterin betreffen zwar in einem Auswei- sungsverfahren grundsätzlich relevante Themen. So bringt sie etwa vor, der Miet- vertrag sei ungültig (act. 14 S. 2 und 4), das vorinstanzliche Verfahren sei nicht spruchreif gewesen (act. 14 S. 4) und die Sach- und Rechtslage sei nicht klar (act. 14 S. 6). Erläuterungen, weshalb dies so sein soll und inwiefern der Vor-
instanz diesbezüglich Fehler unterlaufen sein sollen, macht die Mieterin jedoch nicht. Es handelt sich bei diesen Vorwürfen damit lediglich um pauschale Behaup- tungen. Dies genügt selbst den bei einem Laien wie der Mieterin herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. 2.4. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist sodann als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Mieterin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'522.– (vgl. act. 13 E. 4) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und der Mieterin aufzuerlegen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Mieterin nicht zufolge ihres Unterliegens und der Vermieterin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gölte. 3.3. Die Mieterin macht in der Beschwerde einige Hinweise darauf, dass sie mit- tellos sei (vgl. etwa act. 14 S. 2 und 8). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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