Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 6. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Oktober 2019 (ER190038)
Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Vermieter) vermie- tete der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Mieterin) ab 1. August 2011 eine 1.5-Zimmerwohnung an der C.-strasse ... in D. (act. 6/2/1). Nach Ansicht des Vermieters kündigte dieser das Mietverhältnis per 30. Juni 2019, hernach schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab, gemäss welcher das Mietverhältnis bis zum 30. September 2019 erstreckt wurde. Die Mie- terin verliess das Mietobjekt gemäss dem Vermieter in der Folge nicht, weshalb dieser mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) ein Auswei- sungsbegehren stellte (act. 6/1). 1.2. Die Vorinstanz setze daraufhin mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 die mündliche Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren auf den 22. Oktober 2019 an (Dispositiv-Ziffer 1), forderte die Mieterin zum Erscheinen auf (Dispositiv- Ziffer 2), stellte dem Vermieter das Erscheinen zur Verhandlung frei (Dispositiv- Ziffer 3) und verpflichtete den Vermieter zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.– (Dispositiv-Ziffer 4; act. 3 = act. 5 = act. 6/6; nachfolgend zitiert als act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 6/7) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019, eingegangen am 21. Oktober 2019, teilte der Vermieter der Vorinstanz mit, die Mieterin sei am 17. Oktober 2019 aus dem Mietobjekt ausgezogen, weshalb er um Abschreibung des Verfahrens zufol- ge Gegenstandslosigkeit ersuche (act. 6/9). Auf Wunsch der Vorinstanz wurden ihr von der Kammer die vorinstanzlichen Akten zur Erledigung ihres Verfahrens retourniert. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren daraufhin nach prozessualen Weiterungen (vgl. act. 6/11, act. 6/13, act. 6/15 und act. 6/16) mit Verfügung vom 22. November 2019 als gegenstandslos geworden ab (act. 6/17 = act. 7). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden wieder beigezogen (act. 6/1-17), das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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