Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 25. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richt Zürich vom 30. September 2019 (ER190121)
Erwägungen:
1.4 In derselben Eingabe vom 22. Juli 2019 beantragte die Vermieterin der Vor- instanz, es seien die Verfahrenskosten der Mieterin aufzuerlegen. Die Vorinstanz setzte der Mieterin mit Verfügung vom 30. August 2019 Frist an, um zur Eingabe der Vermieterin Stellung zu nehmen, namentlich zu den Kostenfolgen (vgl. act. 19). Die Mieterin liess sich nicht vernehmen. 1.5 Die Vorinstanz schrieb das Ausweisungsverfahren mit Verfügung vom 30. September 2019 infolge Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte die Entscheid- gebühr von Fr. 700.– den Parteien je zur Hälfte und wies den Antrag der Vermie- terin auf Parteientschädigung ab (act. 21 = act. 24 [Aktenexemplar] = act. 26). 1.6 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (act. 25) erhob die Mieterin rechtzeitig (vgl. act. 21 i.V.m. act. 22b i.V.m. act. 25 S. 1) eine Kostenbeschwerde. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-22). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde gegen den Kostenentscheid können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3). Mit anderen Worten ist nur in eindeutigen Fällen von Er- messensmissbrauch oder -überschreitung einzuschreiten (vgl. auch BK ZPO- S TERCHI, Bern 2012, Art. 320 N 3).
Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. Unnötige Kosten in diesem Sinne sind in erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicher- weise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten hinzukommen. Es können aber auch die gesamten Prozesskosten sein, insbesondere dann, wenn das ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst bzw. durch eine Partei provoziert wurde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand einen Prozess für eine Partei führt, die ihn nicht mandatiert hat, o- der ein Anwalt einen Prozess aufgrund einer (gefälschten) Vollmacht führt, die von einem Dritten ohne Wissen der vertretenen Partei ausgestellt worden war (vgl. BGE 141 III 426 ff., E. 2.4.3 m.w.H.). 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass – so wie die Mieterin ein Recht hatte, die Kündi- gung anzufechten und ein Schlichtungsverfahren anzustrengen – die Vermieterin das Recht hatte, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, zumal der Kündigungs- termin vom 30. Juni 2019 zum Zeitpunkt des Ausweisungsgesuchs bereits verstri- chen war, ohne dass die Mieterin ausgezogen wäre. Es stand somit beiden Par- teien frei, die gesetzlich vorgesehenen Ausweisungs- und Kündigungsanfech- tungsverfahren parallel einzuleiten. Das Ausweisungsverfahren bezweckt im Gegensatz zu dem von der Miete- rin eingeleiteten Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung, das auf den Wei- terbestand des Mietverhältnisses oder zumindest auf eine Erstreckung abzielt, die Ausweisung einer Mieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses. Inwiefern die Vermieterin bei Einleitung des Ausweisungsverfahrens hätte erkennen müssen, dass dieses durch den Abschluss eines Vergleichs gegenstandslos werden wür- de, ist nicht ersichtlich, zumal die Mieterin im Schlichtungsverfahren in erster Linie beantragt hatte, es sei die Kündigung für ungültig zu erklären (vgl. act. 3/14; act. 18). Auch wenn im Zeitpunkt des Einleitens des Ausweisungsverfahrens be- reits ein Schlichtungstermin feststand, kann daher nicht gesagt werden, dieses sei unnötigerweise eingeleitet worden. Daran ändert nichts, dass der Vergleich im Schlichtungsverfahren rückwirkend betrachtet das Ausweisungsverfahren "über- holte" und damit gegenstandslos machte.
3.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vermieterin gemäss Einschätzung der Vorinstanz aller Voraussicht nach obsiegt hätte, wenn sie nicht mit der Unter- zeichnung des Vergleichs mit der Mieterin einen Grund geschaffen hätte, der zur Gegenstandslosigkeit des Ausweisungsverfahrens führte. Die Entscheidgebühr von Fr. 700.– wäre in diesem Fall vollumfänglich der Mieterin aufzuerlegen gewe- sen wäre (vgl. Art. 106 ZPO). Die Mieterin bringt keine Argumente vor, die gegen diese Einschätzung der Vorinstanz sprechen; solche sind auch nicht ersichtlich. Ebenso scheint die Mieterin zu übersehen, dass die Vermieterin durch die Unter- zeichnung des Vergleichs auf die voraussichtliche Möglichkeit verzichtete, sie vor dem 1. Februar 2020 ausweisen zu lassen. Diese Möglichkeit hätte bestanden, weil die Vermieterin – wie bereits dargelegt – im Ausweisungsverfahren voraus- sichtlich obsiegt hätte. 3.6 Nach dem Gesagten ist die hälftige Kostenverlegung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es liegt kein Fall von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, weshalb ihr Kosten aufzuerlegen wären. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt; der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 25. Oktober 2019