Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
alle vertreten durch B._____
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. September 2019 (ER190032)
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Mieter einer 3-Zimmerwohnung am ... [Adresse]. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 955.– (act. 4/3/6). B._____ und D._____ sowie C._____ sind die Vermieter (nachfolgend Beschwerdegeg- ner). 1.2. Mit amtlich genehmigtem Formular vom 10. Oktober 2017 kündigten die Be- schwerdegegner das Mietverhältnis per 31. August 2019 (act. 4/3/1). Der Be- schwerdeführer focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksge- richts Hinwil an (act. 4/1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. Januar 2018 wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem der Beschwerdeführer die Gültigkeit der Kündigung anerkannte (act. 4/14). 1.3. Mit Eingabe vom 9. August 2019 stellten die Beschwerdegegner beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). Am 10. September 2019 wurde die Verhandlung durchgeführt, worauf die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom selben Datum guthiess (act. 11 = act. 14 = act. 16, nachfolgend zitiert als act. 14). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2019 (Datum Poststempel, hier- orts eingegangen am 2. Oktober 2019) fristgerecht (vgl. act. 12) Beschwerde (act. 15) mit folgenden Anträgen: "1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. September 2019 sei aufzuheben und vom Befehl gegenüber dem Beschwerdeführer, die 3-Zimmerwohnung am ... [Adresse], unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern in ord- nungsgemässem Zustande zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung, sei abzusehen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu befehlen, die 3- Zimmerwohnung am ... [Adresse], bis 31. Dezember 2019 zu räumen und den Beschwerdegegnern in ordnungsgemässem Zu- stande zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz weder geltend machte, ein Revisionsverfahren sei pendent – und sich dies auch nicht aus den Akten ergab (vgl. act. 4) – noch dass er die Gültigkeit der Vereinbarung in Frage stelle. Er führte zwar aus, von der Schlichtungsbehörde etwas überrum- pelt worden zu sein. Ihm sei mitgeteilt worden, die Kündigung sei gültig und die vorgeschlagene Vereinbarung grosszügig. Im Nachhinein habe er feststellen müssen, dass die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu welchem sie nicht hätte erfolgen dürfen und er habe der Schlichtungsbehörde drei Briefe geschrie- ben (Prot. S. 6). Er gab aber ebenfalls an, das Ganze nicht weiterverfolgt zu ha- ben und dass er die Schweiz im Herbst 2018 habe verlassen wollen (Prot. S. 6 f.). Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind damit im Beschwerdeverfah- ren neu und verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.3. Selbst wenn die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichti- gen wären, würde dies aus folgenden Gründen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern: Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechts- lage klar ist. Die Gültigkeit der Kündigung wird auf die mit Beschluss der Schlich- tungsbehörde des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Januar 2018 genehmigte Ver- einbarung gestützt (act. 4/14; act. 4/15). Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und bildet zusammen mit dem das Verfahren abschreibenden Entscheid die Grundlage für das Vollstreckungs- verfahren. Ob ein Vergleich bzw. der gestützt darauf erlassene Entscheid voll- streckbar ist, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 341 ZPO). Der Beschwer- deführer behauptet, es sei ein Revisionsverfahren pendent. Gemäss Art. 331 Abs. 1 ZPO hemmt ein Revisionsgesuch aber weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des Entscheids. Bis zur Aufhebung des Entscheids bzw. bis zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 331 Abs. 2 ZPO) liegt damit auch während eines allfälligen Revisionsverfahrens ein rechtskräftiger und vollstreckba- rer Entscheid vor. Gestützt auf die rechtskräftige und vollstreckbare Vereinbarung der Parteien vom 26. Januar 2018 sind Sachverhalt und Rechtslage klar. Der Be-
schwerdeführer hat die Gültigkeit der Kündigung per 31. August 2019 anerkannt. Das Mietverhältnis ist damit beendet, und es besteht die Pflicht zur Rückgabe des Mietobjekts. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in kla- ren Fällen sind erfüllt (Art. 257 Abs. 1 ZPO). 3.4. Der Beschwerdeführer macht sodann Ausführungen zu seinem Alter und gesundheitlichen Problemen und verlangt einen Aufschub der Auszugsfrist (act. 15 S. 7). Diese Ausführungen sind gleich wie die eingereichten Arztzeugnis- se (act. 18/11; act. 18/12) im Beschwerdeverfahren neu und somit verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer gab vor Vorinstanz zwar an, ge- sundheitlich angeschlagen zu sein (Prot. S. 8). Dass ein Auszug aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich sei, machte er indes nicht geltend. Vielmehr gab er an, dass er nicht ausziehen könne, weil er nicht wisse, was er machen solle. In der Schweiz gefalle es ihm, aber er fühle sich von den Behörden alleine gelassen (Prot. S. 8). Zudem sei er wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage, umzuziehen (Prot. S. 10). Beides sind auch in Kombination mit dem Alter des Beschwerdeführers keine Gründe für die Gewährung einer Schon- frist. Vor diesem Hintergrund – und angesichts dessen, dass der Auszugstermin bereits seit dem 26. Januar 2018 bekannt war und der Beschwerdeführer mittler- weile von einer faktischen Erstreckung von fast eineinhalb Monaten profitierte – ist der vorinstanzliche Entscheid der sofortigen Ausweisung nicht zu beanstan- den. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass aussergerichtliche einvernehmliche Lö- sungen trotz rechtskräftigem Ausweisungsbefehl getroffen werden können. Dies ist jedoch Sache der Parteien und ausserhalb des Beschwerdeverfahrens zu re- geln. 3.5. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'730.– (vgl. die vorstehenden Erwägungen in E. 2.1.) ist die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 10. Oktober 2019