Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 17. Oktober 2019 in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. September 2019 (EZ190004)
Erwägungen:
wahrt die am 20. September 2019 mittels Fax erfolgte Eingabe (act. 9) die Frist nicht. Das Original der Beschwerdeschrift wurde am 26. September 2019 der deutschen Post übergeben, und am 1.Oktober 2019 von der Schweizerischen Post übernommen (vgl. act. 12 u. 13). Die Beschwerde erweist sich damit als ver- spätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Umständehalber ist auf Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen: Der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstan- den sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, an den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Dietikon gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 18. Oktober 2019