Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 12. August 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Herausgabe
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Mai 2019 (ER190016)
Erwägungen: I. 1. B._____ und C._____ einerseits (fortan Gesuchsteller) und A._____ anderer- seits (fortan Gesuchsgegnerin) streiten sich um das Eigentum an D., einem Labrador-Retriever. Mit Eingabe vom 15. April 2019 wandten sich die Gesuchstel- ler an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Diels- dorf mit dem Gesuch (act. 1): 1. Es sei die Beklagte [Gesuchsgegnerin] unter Androhung von Busse i.S. von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, den sich in ihrem Besitze, aber im Eigentum der Kläger [Gesuchsteller] befindlichen Hund D., ANIS Chipnummer [...], unverzüglich den Klägern zurückzugeben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt bzw. die Polizei anzuweisen, das zu erlassende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen der Kläger zu vollstrecken; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten. 2. Das Einzelgericht befahl der Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 21. Mai 2019, D._____ den Gesuchstellern auf erstes Verlangen unverzüglich herauszugeben. Es drohte der Gesuchsgegnerin für jeden Tag der Nichterfüllung die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO an, welche bis Fr. 1'000.– pro Tag betragen könne. Die Gesuchsgegnerin wurde zudem ver- pflichtet, den Gesuchstellern die aus deren Kostenvorschuss bezogene Ent- scheidgebühr von Fr. 300.– zu ersetzen und ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 450.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu zahlen (act. 12). Das Einzelgericht erwog, die Gesuchsgegnerin habe D._____ ab 9. Oktober 2017 bis 19. Mai 2018 betreut und betreue ihn wieder seit Anfang Juni 2018 (act. 12 Erw. III/2.2). Die Eigentumsverhältnisse in der ersten Phase seien klar: Die Ge- suchsteller hätten mit der Gesuchsgegnerin einen entgeltlichen Betreuungsver- trag zur Umsorgung von D._____ während ihrer Abwesenheit geschlossen, was an ihrem Eigentum nichts geändert habe (Erw. III/2.3). Zu prüfen bleibe, ob die Gesuchsgegnerin in der zweiten Phase Eigentum erworben habe. Das Einzelge-
richt kam zum Schluss, es seien weder die Voraussetzungen einer Schenkung gemäss Art. 239 ff. OR noch jene einer Ersitzung im Sinne von Art. 728 Abs. 1 bis
ZGB erfüllt (Erw. III/2.4–2.8). Aus den Akten erhelle einerseits, dass die Gesuch- steller offenbar (gemeint: offensichtlich) keine Schenkungsabsicht gehabt hätten (Erw. III/2.5–2.6), und andererseits, dass der Gesuchsgegnerin der Schenkungs- empfangswille gefehlt habe (Erw. III/2.7–2.8). Eine Ersitzung scheitere an der mangelnden Gutgläubigkeit der Gesuchsgegnerin, die gewusst habe, dass D._____ Eigentum der Gesuchsteller sei. Der Sachverhalt sei rechtsgenügend bewiesen und die Rechtslage klar. Die Einreden und Einwendungen der Ge- suchsgegnerin würden durch die Belege der Gesuchsteller widerlegt (Erw. III/3). 3. Gegen diesen ihr am 6. Juni 2019 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchs- gegnerin beim Obergericht mit Eingabe vom 14. Juni 2019 "Einsprache", welche als Beschwerde entgegengenommen wurde (act. 13 und 10/2). Die Gesuchsgeg- nerin beantragt sinngemäss, das Herausgabegesuch abzuweisen und ihr für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). II. 1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung ist im Einzelnen darzule- gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und in- wiefern er abzuändern ist. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Bei Eingaben von Laien wird sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (OGer PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Neue Tatsachenbe-
hauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hält der Erwägung der Vorinstanz, aus den Akten erhelle, dass die Gesuchsteller keine Schenkungsabsicht gehabt hätten und der Ge- suchsgegnerin der Schenkungsempfangswille gefehlt habe, sinngemäss entge- gen, es sei ein mündlicher Vertrag zustande gekommen. Aus dem SMS, womit sie die Gesuchsteller am 23. März 2019 um halb 2 Uhr morgens aufforderte, D._____ schnellstmöglich abzuholen (act. 4/10), dürfe nicht auf einen fehlenden Annahmewillen geschlossen werden (act. 13). Mit den Erwägungen der Vor- instanz, die zum Schluss kam, dass die Einreden und Einwendungen der Ge- suchsgegnerin durch die von den Gesuchstellern eingereichten Belege widerlegt seien, setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander. Auf die Beschwerde gegen den Herausgabebefehl ist deshalb nicht einzutreten. Die vorinstanzliche Kostenauflage zulasten der Gesuchsgegnerin als unterliegen- der Partei ist nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn die Gesuchs- gegnerin geltend macht, ihr stehe zu der ihr auferlegten Parteientschädigung eine "Auflistung" zu, übersieht sie, dass die Vorinstanz die Höhe der Entschädigung – wie auch der Entscheidgebühr – detailliert begründet hat (act. 12 Erw. IV/2 und IV/4). Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen den Kostenentscheid ist un- begründet und abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen, weil sie mit dem Rechtsmittel unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr bemisst sich nach § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4, 8 und 10 GebV OG. Den Gesuchstellern sind im Rechtsmittelverfahren keine Umtriebe erwachsen, die es zu entschädigen gälte.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von act. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: 12. August 2019