Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 2. Juli 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen / nachträgliche Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. April 2019 (ET190001)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 26. März 2019 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) ein vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nach- folgend Beschwerdeführer) gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Beschwerdegegnerin) gestelltes Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache im Sinne von Art. 263 ZPO ab (act. 18, Disp.-Ziff. 1). Zudem hob die Vorinstanz die von ihr mit Verfügung vom 11. Februar 2019 superprovisorisch verfügte Beschlagnahme des Fahrzeugs Audi RS Q3, Stamm-Nr. 1, Fahrgestell-Nr. 2 (samt Fahrzeugschlüssel und Fahrzeug- ausweis) auf und wies das Gemeindeammannamt C._____ an, die genannten Gegenstände auf erstes Verlangen an die Gesuchsgegnerin (bzw. Beschwerde- gegnerin) herauszugeben (act. 18 Disp.-Ziff. 2). Die Entscheidgebühr setze sie auf Fr. 1'500.– fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer; ausserdem ver- pflichtete sie diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen (act. 18 Disp.-Ziff. 3-5). 1.2 Am 11. April 2019 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Berufung gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, wobei zu deren Behandlung bei der Kammer das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LF190027 angelegt wurde. Mit Beschluss von heute, dem 2. Juli 2019, wurde dieses Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. 1.3 Am 30. April 2019 erliess die Vorinstanz im vorgenannten Verfahren eine Nachverfügung. In dieser hielt sie fest, dass sie in ihrem Entscheid vom 26. März 2019 ausdrücklich die Bezifferung der Kosten für die fachmännische Abschlep- pung und die Einstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorbehalten und deren Auferlegung nach Rechnungstellung durch das Gemeindeammannamt C._____ in Aussicht gestellt habe. Am 17. April 2019 habe das Gemeindeam- mannamt diese Kosten auf Fr. 1'237.70 beziffert. Die Vorinstanz setzte in der Fol- ge die Kosten des Gemeindeammannamtes C._____ auf Fr. 1'237.70 fest (act. 22 = act. 24 = act. 26, nachfolgend zitiert als act. 24, Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die- se als Teil der Gerichtskosten dem Beschwerdeführer (act. 24 Disp.-Ziff. 2).
Am 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung frist- gerecht (vgl. act. 23/1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 26 S. 1): " 1. Die Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2019 sei aufzuheben. 2. Dieses Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren i.S. Parteien vor Obergericht des Kantons Zürich mit der Ge- schäfts-Nr. LF190027-O/Z01 zu vereinigen. 3. Die Kosten des Gemeindeammannamtes C._____ seien entspre- chend des Berufungsverfahrens zu verlegen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Zur Begründung seines Begehren bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die in der Verfügung der Vorinstanz festgesetzten und verlegten Kosten würden zu den Prozesskosten gemäss dem Urteil vom 26. März 2019 gehören, weshalb diese nach dem Verfahrensausgang im Berufungsverfahren, Geschäfts- Nr. LF190027, zu verlegen seien (act. 26 S. 4, Rz. 10). 2. Der Beschwerdeführer rügt weder die Höhe der von der Vorinstanz mit Ver- fügung vom 30. April 2019 festgesetzten Kosten noch deren Auferlegung an sich selbst. Vielmehr beantragt er einzig die Vereinigung der vorliegenden Beschwer- de mit dem den Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2019 betreffenden Beru- fungsverfahren sowie die Verlegung der gesamten Kosten nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Letzteres wurde – wie bereits erwähnt – mit heutigem Beschluss jedoch zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenfolgen wurde dabei nicht vorgenommen, weil der Be- schwerdeführer diese nicht separat angefochten hatte und die Berufungsinstanz die vorinstanzlichen Kostenfolgen nur im Rahmen eines Entscheides in der Sache hätte ändern können, was bei einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht der Fall war. Eine Vereinigung der beiden Verfahren erübrigt sich deshalb. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 30. April 2019 vorgenommene Kostenfestsetzung bzw. - auferlegung an ihn falsch sei, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutre- ten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am: