Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 25. April 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung (Fristwiederherstellung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. März 2019 (ER180068)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 verpflichtete das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster A._____ (im Folgenden Gesuchs- gegnerin), ihre 2-Zimmer-Wohnung an der C.-Strasse ... in D. unver- züglich zu räumen und B._____ (im Folgenden Gesuchstellerin) ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Das Stadtammannamt D._____ wurde angewiesen, die Verpflichtung der Ge- suchsgegnerin auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Der Entscheid wurde ohne Begründung eröffnet mit dem Hinweis, dass die Parteien innert 10 Tagen schriftlich eine Begründung verlangen könnten und ihnen gegebenen- falls eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides laufe, um Beschwerde zu erheben (act. 14 = act. 27). 2. Mit vom 27. Februar 2019 datiertem, am 4. März 2019 bei der Post aufgegebe- nem Schreiben ersuchte die Gesuchsgegnerin das Bezirksgericht um eine Be- gründung des ihr am 4. Februar 2019 (vgl. act. 15) im Dispositiv eröffneten Ur- teils. Sie machte geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die 10-tägige Frist zu wahren (act. 17 und 20; vgl. act. 16). Das Einzelgericht setzte der Gesuchsgegnerin Frist an, um mit einem Original- Arztzeugnis nachzuweisen, dass sie mindestens vom 5. Februar bis zum 20. Februar 2019 nicht in der Lage gewesen sei, eine Begründung des Urteils zu verlangen, ansonsten das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen werde (act. 18; vgl. act. 19). Das von der Gesuchsgegnerin daraufhin eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. E._____ vom 14. März 2019 attestierte ihr für die Zeit vom 5. bis 28. Februar 2019 krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (act. 21 und 22/1). Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies das Einzelgericht das Gesuch um Wie- derherstellung der versäumten Frist ab (act. 26).
an der Fristwahrung gehindert habe, ein neues detailliertes Arztzeugnis beibrin- gen, sobald Dr. med. E._____ am 2. April 2019 aus den Ferien zurück sei. Sie macht geltend, sie sei alleinstehend und habe somit niemanden, der ihr helfen könne. Sie sei weiterhin in medizinischer und psychologischer Behandlung und könne kaum allein den Alltag bewältigen. Sie legt eine Bestätigung des Psychiat- riezentrums ... vom 27. März 2019 bei, wonach sie sich dort seit 6. März 2019 in (ambulanter) psychiatrischer psychotherapeutischer Behandlung befindet (act. 31), und ersucht um Anhörung (act. 28 f.). 3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Einen Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens macht die Ge- suchsgegnerin nicht geltend. Trotz entsprechender Ankündigung reichte sie im Rechtsmittelverfahren kein detailliertes Arztzeugnis nach, das belegen würde, dass sie ausserstande war, die Begründung des Urteils innert Frist zu verlangen. Ohnehin wäre ein derartiges Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Zur Anset- zung einer mündlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung. III. 1. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Der Ge- suchstellerin sind keine Umtriebe erwachsen, die es zu entschädigen gälte. 2. Bei einem sich laut Mietvertrag der Parteien auf brutto Fr. 1'487.– belaufenden Monatsmietzins (act. 4/1) ist praxisgemäss von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 8'922.– (6 Monatszinsen) auszugehen, der den für die Zulässigkeit der ordent- lichen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorausgesetzten Mini- malbetrag von Fr. 15'000.– nicht erreicht (Art. 74 Bundesgerichtsgesetz). Eine abweichende Auffassung des Bundesgerichtes bleibt vorbehalten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 28, 29 und 31, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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