Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 10. April 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2019 (ER190029)
Erwägungen:
dann fristgerecht, und der Mieter ist zur Beschwerde legitimiert, da er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Es ist daher auf die Beschwerde einzu- treten. 3. Die Vorinstanz hiess – wie erwähnt – das Ausweisungsgesuch des Vermie- ters gut. Sie ging davon aus, dass das Mietverhältnis per 31. Januar 2019 been- det sei und der Mieter sich ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhalte (vgl. act. 13 S. 6). Das Begehren des Mieters, es sei ihm bis Ende März bzw. Ende April 2019 eine Auszugsfrist zu gewähren (vgl. Prot. Vi S. 3 f.), wies die Vorinstanz – indem sie die sofortige Rückgabe des Mietobjekts angeordnet hat – sinngemäss ab. Die Gültigkeit der Auflösung des Mietverhältnisses per 31. Januar 2019 und die Berechtigung des Ausweisungsbefehls bestreitet der Mieter nicht. Er bean- tragt lediglich, es sei ihm bis zum 22. April 2019 eine Auszugsfrist zu gewähren und begründet dies damit, dass er am neuen Ort erst dann einziehen könne (vgl. act. 14). Dieser Antrag ist – wie gesehen – nicht neu. Neu im Sinne von Art. 326 ZPO (und damit unbeachtlich) ist einzig die pauschale Behauptung, er habe per 22. April 2019 eine neue Bleibe gefunden. Die zwangsweise Räumung eines Mietobjekts muss vom Gericht gestützt auf Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO angeordnet werden. Dabei kann das Gericht dem Schuldner vorerst eine Frist zur freiwilligen Erfüllung gewähren. Bei diesem Entscheid ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Anordnung der Ausweisung ohne Gewährung einer zusätzlichen Frist ist dann nicht zulässig, wenn humanitäre Gründe einen Aufschub verlangen oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner innert angemessener Frist freiwillig das Mietobjekt verlassen wird. Aber auch in einem solchen Fall kann die zusätzliche Frist nur kurz sein und darf nicht auf eine Erstreckung des Mietver- hältnisses hinauslaufen (vgl. BGer 4A_39/2018 E. 6 m.w.H., siehe auch OGer ZH LF170025 vom 7. Juni 2017 E. II.5. m.w.H.). Ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte, dass der Mieter das Mietobjekt frei- willig räumen wird, bestehen – auch unter Berücksichtigung des unzulässigen neuen Vorbringens – nicht. Der Mieter hätte am 31. Januar 2019 ausziehen müs-
sen, profitierte somit als Folge des Verfahrens von einer Verlängerung von über zwei Monaten. Besondere humanitäre Gründe, die einen Aufschub verlangen würden, brachte der Mieter weder vor noch sind solche ersichtlich. Auf die Anord- nung einer weiteren Frist muss daher auch unter Berücksichtigung des Verhält- nismässigkeitsprinzips verzichtet werden. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Par- teientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Mieter nicht, weil er unterliegt, dem Vermieter nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 11. April 2019