Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190013-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Dr. P. Higi und Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 26. April 2019 in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner (Vermieter),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ausweisung / Wiederherstellung
Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Februar 2019 (ER190007)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 23. April 2019, beim Obergericht eingegangen am 26. April 2019, ziehen die Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mangels er- heblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen, zumal in der kurzen Stellungnahme zur Wiederherstellung (act. 26) keine Entschädigung beantragt wurde. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdefüh- rern auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt geschätzt Fr. 9'000.-- (sechs Monatsmietzinse). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 26. April 2019