Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 18. März 2019
in Sachen
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2019 (ER190003)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1a. Es sei die Beklagte 1 unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfalle zu verpflichten und es sei ihr demgemäss zu befehlen, die von ihr gemietete 3-Zimmerwohnung (ca. 78 m2) im 1. Obergeschoss, inkl. Kel- lerabteil in der Liegenschaft C.-Strasse ..., ... Zürich, ordnungsge- mäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Klägerin zu überge- ben. 1b. Es sei der Beklagte 2 unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfalle zu verpflichten und es sei ihm demzufolge zu befehlen, die von ihm bewohnte 3-Zimmerwohnung (ca. 78 m2) im 1. Obergeschoss, inkl. Kel- lerabteil in der Liegenschaft C.-Strasse ..., ... Zürich, ordnungsge- mäss zu räumen und sofort zu verlassen. 2. Die zuständige Vollzugsbehörde (Stadtammannamt Zürich ...) sei anzuwei- sen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der solidarisch haf- tenden Beklagten 1 und 2." Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2019: (act. 15 = act. 24 [Aktenexemplar]) 1. Die Gesuchsgegner werden verurteilt, die 3-Zimmerwohnung (ca. 78 m 2 ) im 1. Obergeschoss, inkl. Kellerabteil in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Zürich, sofort zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, Dispositiv-Ziffer 1 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von den Gesuchsgeg- nern unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– wird den Gesuchsgegnern unter solida- rischer Haftbarkeit auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von den Gesuchsgegnern zu ersetzen.
Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'960.– zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 1 (act. 25, sinngemäss):
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2019 (ER190003) sei aufzuheben. 3. Das Begehren der Beschwerdegegnerin um Ausweisung der Be- schwerdeführer sei abzuweisen. 4. Die Eingabe sei als Strafanzeige und Strafantrag wegen Nöti- gung, Körperverletzung, Ehrverletzung und allen anderen in Fra- ge kommenden Delikte gegen sämtliche Beteiligte der Gegenseite in der Funktion als Privatperson und/oder juristischer Person mit Meldung an die Aufsichtsbehörde der Rechtsanwälte an die zu- ständigen Behörden weiterzuleiten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin, mit Schadenersatz und Genugtuung für beide Be- schwerdeführer im Ermessen des Gerichts. Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungskläge- rin) schloss am 27. Dezember 2017 mit D., vertreten durch E. AG, ei- nen Mietvertrag über die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss, inkl. Kellerab- teil, in der Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in ... Zürich ab (act. 5/1). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) erwarb diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 7. August 2018, weshalb namentlich das Mietverhältnis mit der Berufungsklägerin mit der Eigentumsübertragung auf die Berufungsbeklagte überging (vgl. act. 1 Rz. 2 i.V.m. act. 3). Unbestritten ist auch im Berufungsverfahren, dass die Berufungsklägerin die streitgegenständliche
Mietwohnung mit ihrem volljährigen Sohn, dem Gesuchsgegner 2 im vorinstanzli- chen Verfahren, zusammen bewohnt, dieser aber nicht Mieter der Wohnung ist (vgl. act. 24 E. 3.1 und act. 25). Im Berufungsverfahren geht es um die Ausweisung der Berufungsklägerin aus dieser Mietwohnung und um die Frage, ob das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) zu Recht davon ausgegangen ist, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. 1.2 Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 stellte die Berufungsbeklagte das eingangs wiedergegebene Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1). In der Folge fand die Ver- handlung am 30. Januar 2019 statt (vgl. act. 6, Prot. Vi. S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 hatten die Berufungsklägerin und der Gesuchsgegner 2 bereits schriftlich zum Gesuch Stellung genommen (vgl. act. 10). Mit Urteil vom 30. Janu- ar 2019 (act. 15 = act. 24 [Aktenexemplar]) hiess die Vorinstanz das Auswei- sungsbegehren gut und entschied im eingangs wiedergegebenen Sinne. Der Ent- scheid wurde der Berufungsklägerin am 22. Februar 2019 zugestellt (act. 16 b). 1.3 Am 4. März 2019 (act. 25) reichte die Berufungsklägerin der Kammer zwei fristgerechte Eingaben ein, von welchen sie eine als "Kopie" bezeichnete. Diese beiden Eingaben sind zwar nicht exakt deckungsgleichen Inhalts. Die eingangs ohnehin sinngemäss wiedergegebenen Anträge der Berufungsklägerin sind mit Blick auf diese beiden Eingaben jedoch vollständig. Soweit sie in ihrer Begrün- dung voneinander abweichen, hat dies auf den Entscheid der Kammer keinen Einfluss. Auf die für den Entscheid wesentlichen Vorbringen wird nachfolgend eingegangen (vgl. BGE 134 I 83 ff., E. 4.1 m.H.). Die am 5. März 2019 von der Berufungsklägerin nachgereichte Eingabe er- folgte nach Ablauf der gesetzlichen Frist (vgl. act. 15 i.V.m. act. 16b i.V.m. act. 27 S. 1) und enthält keine für den Entscheid neuen Ausführungen, die zu berücksich- tigen wären. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-22). Es konnte davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort einzuholen (vgl. Art. 312 Abs. 1
ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mit dem Endentscheid eine Kopie von act. 25 zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1.1 Das angefochtene Urteil vom 30. Januar 2019 stellt einen erstinstanzli- chen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert ihres Verfahrens auf Fr. 14'940.– (entsprechend den Bruttomonatsmietzinsen für die auf sechs Monate geschätzte Verfahrensdauer bis zur effektiven Ausweisung, vgl. act. 24 E. 5). 2.1.2 Richtig ist, dass sich der Streitwert des Ausweisungsverfahrens nach den Bruttomietzinsen für die vom jeweiligen Verfahren betroffene Zeitdauer richtet, während welcher der Vermieter nicht über das Mietobjekt verfügen kann. Steht (im Falle der Ausweisung nach Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses) in Frage, ob die Kündigung zu Recht erfolgte, so ist indes zu prüfen, per welchen Zeitpunkt die Vermieterin das Mietverhältnis im Falle des Obsiegens der Mieterin frühestmöglich ordentlich kündigen könnte. Geht es um Wohn- oder Geschäfts- räume, so hat dies im Allgemeinen und auch hier die Berücksichtigung der drei- jährigen Kündigungssperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zur Folge (vgl. etwa OGer ZH LF170026 vom 27. Juni 2017, E. 2.1.1; OGer ZH PF160017 vom 14. Juni 2016, E. II./1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3 Die Berufungsklägerin vertrat zwar bereits vor der Vorinstanz die Auffas- sung, die der Ausweisung zugrunde liegende Kündigung (aufgrund Zahlungsrück- standes) sei nichtig (vgl. etwa act. 10 S. 1 und S. 3). Da der für die Zulässigkeit der Berufung massgebliche Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbe- gehren ohnehin erreicht ist und der Streitwert nur ein Kriterium zur Bemessung der Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren darstellt (vgl. §§ 4 ff. GebV OG), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die als Beschwerde bezeichnete Ein- gabe der Berufungsklägerin ist aber als Berufung entgegenzunehmen.
Die Vor-instanz hatte denn auch korrekt die Berufung als Rechtsmittel belehrt (vgl. act. 24 Dispositiv-Ziffer 6). Der Berufung kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 315 ZPO), weshalb der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin von vornherein gegenstandslos ist. 2.2 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen, vorausge- setzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ers- ten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110/2011 Nr. 80, BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4, E. 4.3.1). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudi- mentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 57 ZPO). 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageän- derung ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin begründet ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren nicht und legt auch nicht dar, inwiefern diese auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen sollen. Bereits insofern erweist sich die Klageänderung als unbegründet und damit unzulässig. 2.4 Soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung Strafanzeige oder Strafan- trag erheben will und die Weiterleitung an die zuständigen Behörden verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Obergericht für die Entgegennahme nicht zu- ständig ist und keine Weiterleitungspflicht besteht. Es ist der Berufungsklägerin anheim gestellt, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungs- strafbehörde einen Strafantrag schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzu- treten. 2.5 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der An- wältinnen und Anwälte (BGFA) sind Gerichts- und Verwaltungsbehörden ver- pflichtet, Vorfälle, die auf eine mögliche Verletzung von Berufsregeln schliessen lassen, zu melden. Ob eine Meldung erfolgt, steht im Ermessen der Behörde (so auch P OLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 N 2). Durch welches konkrete Verhalten die Vertreterin der Beru- fungsbeklagten gegen die Berufspflichten verstossen haben soll, erschliesst sich aus der Berufungsschrift nicht. Für eine Meldung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 BGFA sei- tens des Gerichts besteht keine Veranlassung. Der Berufungsklägerin steht es frei, ihrerseits bei der zuständigen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine schriftliche Verzeigung einzureichen (§ 30 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz [AnwG/ZH]). 2.6 Von der Kammer zu beurteilen ist somit einzig das Begehren der Berufungs- klägerin, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Ausweisungsgesuch abzuweisen.
Baulärm – eingeleitet. Dieser chronologische Ablauf schliesse eine missbräuchli- che Rachekündigung – wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht – aus (vgl. a.a.O., E. 2 S. 3 i.V.m. E. 3.2 S. 5 f.). 3.2.1 Die Berufungsklägerin beanstandet vorab im Allgemeinen, das Urteil sei einseitig, und die Vorinstanz habe nur die Behauptungen der Gegenseite gewür- digt. Die Vorinstanz habe sich nur auf die Gültigkeit der Kündigung beschränkt und habe die Hintergründe nicht beachtet (vgl. act. 25 S. 3). Nur die Gültigkeit der Kündigung zu beurteilen "sei nicht der ganze Fall". Dieser Fall sei nicht klar (vgl. a.a.O., S. 15). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausführte, gewährt das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (vgl. act. 24 E. 3 S. 3). Die Vor- instanz prüfte, ob die Kündigung aufgrund des Sachverhalts – soweit er unbestrit- ten oder sofort beweisbar war – und der Rechtslage gültig ist , und schloss deren Nichtigkeit mit der Begründung aus, es liege kein Formmangel vor und die Kündi- gung stelle keine missbräuchliche Rachekündigung dar (vgl. a.a.O., E. 3.1 S. 3 f. und E. 3.2 S. 4 f.). Dabei ging die Vorinstanz auf die Einwände der Berufungsklä- gerin – wie aus der Zusammenfassung der Erwägungen hervorgeht (vgl. oben E. 3.1) – ein und setzte sich mit diesen auseinander. Was daran falsch sein soll und welche rechtlich relevanten Hintergründe die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zu Unrecht nicht beachtet haben soll, führt die Berufungsklägerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass die Vo- rinstanz alle relevanten Sachverhaltsbehauptungen der Berufungsbeklagten wür- digte, hatte sie doch zu prüfen, ob diese – wie behauptet – alle Vorschriften ein- hielt, um die Berufungsklägerin aus der Mietwohnung ausweisen zu lassen. 3.2.2 Zudem hält die Berufungsklägerin dafür, das Gericht habe einen "Spiel- raum in der Urteilssprechung" und verweist auf Art. 1 ff. ZGB. Es habe die Ver- hältnismässigkeit zu prüfen und Rechtsmissbrauch auszuschliessen (vgl. act. 25 S. 10).
Artikel 1 ZGB regelt, dass das Gesetz (bzw. die Gesetze) auf alle Rechtsfra- gen Anwendung findet, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält, und dass nur dann, wenn dem Gesetz (auch durch Auslegung) keine Vor- schrift entnommen werden kann, das Gericht nach Gewohnheitsrecht zu ent- scheiden habe und, wenn auch ein solches fehlt, nach der Regel, die es als Ge- setzgeber aufstellen würde. Die von der Vorinstanz angewandten Gesetzesbe- stimmungen regeln die Voraussetzungen einer Ausweisung nach einer Kündigung zufolge Zahlungsrückstandes des Mieters und enthalten die Vorschriften hierfür. Raum, um anders als auf Ausweisung zu erkennen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, hat das Gericht nicht. Das Gericht kann keine zusätzliche Voraus- setzungen wie eine Verhältnismässigkeit neben den gesetzlichen aufstellen. Die gesetzlichen Vorschriften gelten für alle. Worin die Berufungsklägerin einen offen- baren Missbrauch eines Rechtes (seitens der Berufungsbeklagten) erkennen will, der keinen Rechtsschutz fände (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB), ist ebenfalls nicht ersicht- lich. Vielmehr ist das Recht auch dann durchsetzbar, wenn die aus der Kündigung nach dem Zahlungsrückstand der Berufungsklägerin resultierenden Konsequen- zen für sie (und ihren volljährigen Sohn) hart sein mögen. 3.2.3 Weiter macht die Berufungsklägerin wiederholt geltend, es handle sich um eine Familienwohnung. Dies sei so im Mietvertrag angegeben. Es entspreche nicht mehr der heutigen Zeit; eine alleinerziehende Mutter mit ihrem volljährigen Sohn sei auch eine Familie (vgl. act. 25 S. 6 f.). Es ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass die Wohnung im Mietvertrag als Familienwohnung bezeichnet wurde (vgl. act. 5/1). Dies ändert jedoch nichts da- ran, dass sich die Mietwohnung mangels gelebter Ehe oder eingetragener Part- nerschaft nicht als Familienwohnung qualifizieren lässt, die nur unter Einhaltung der Formvorschiften von Art. 266n OR wirksam gekündigt werden könnte. Diese Formvorschriften schützen einzig die Institutionen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft – unabhängig davon, ob das Ehepaar oder die eingetragenen Part- ner (minderjährige) Kinder haben (vgl. ZK OR-H IGI, 4. Aufl. 1995, Art. 266m- Art. 266n N 13 f.) –, weshalb nicht nur die Berufungsklägerin mit ihrem volljähri- gen Sohn davon nicht profitieren können, sondern namentlich auch unverheiratete
oder nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Paare nicht; selbst solche nicht, die mit minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung leben. 3.2.4 Die Berufungsklägerin beharrt auch in ihrer Beschwerde auf dem Stand- punkt, es handle sich um eine Rachekündigung. Dies, weil die Kündigungsandro- hung zwar kurz vor den Sanierungsarbeiten gekommen sei, diese Briefe mit Mah- nung aber automatisch vom IT-System ausgedruckt und verschickt würden (vgl. act. 25 S. 3). Die Kündigung selber sei aber erst gekommen, als schon ein heftiger Konflikt am Laufen gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 6). Ausserdem sei sie von der Verwaltung absichtlich im Glauben gelassen worden, es handle sich um die Novembermiete, weshalb eine Kündigung nichtig wäre (vgl. a.a.O., S. 3). Wenn der Mieter seiner vertraglichen Hauptpflicht, Miete zu bezahlen, nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, lässt sich die Vermutung der blossen Ra- che als Kündigungsgrund kaum aufrecht erhalten. Der Zahlungsrückstand eines Mieters im Sinne von Art. 257d OR kann die Vermutung der Treuwidrigkeit bzw. der Missbräuchlichkeit der Kündigung des Vermieters zerstören (vgl. ZK OR-H IGI, a.a.O., Art. 271a N 209 m.w.H.). Unbestrittenermassen befand sich die Beru- fungsklägerin im Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten bereits im Zah- lungsverzug, und das auch im Zeitpunkt der Kündigung. Hinzu kommt, dass die Kündigung vor Beginn der Sanierungsarbeiten wegen des Zahlungsverzugs ein- geleitet und von der Berufungsbeklagten denn auch stets mit Art. 257d OR be- gründet wurde (vgl. act. 1 S. 5 f. und act. 5/6). Im Übrigen bestritt die Berufungs- klägerin nicht, drei weitere Monatsbetreffnisse (November 2018 bis und mit Janu- ar 2019) nicht bezahlt zu haben (vgl. act. 1 Rz. 15 i.V.m. act. 5/5, act. 10, Prot. Vi. S. 3 ff., act. 25). Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung ist daher auszuschlies- sen. Selbst wenn es die Novembermiete gewesen wäre, die Anlass für die Kün- digung gegeben hätte, wäre keine Missbräuchlichkeit ersichtlich. Eine Kündigung wäre nicht bereits deshalb missbräuchlich bzw. nichtig, weil sie in zeitlicher Hin- sicht der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis folgte (vgl. ZK OR-H IGI, a.a.O., Art. 271a N 182).
3.2.5 Die Berufungsklägerin beanstandet auch, ihr (erwachsener) Sohn, der Gesuchsgegner 2, sei zu Unrecht in die Sache hineingezogen worden, und ihm seien zu Unrecht Kosten auferlegt worden. Ausserdem sei er nicht über die Ge- richtskosten informiert worden, weshalb er keine Chance gehabt habe, "es sich zu überlegen" (vgl. etwa act. 25 S. 4 und S. 5). Auf diese Vorbringen ist grundsätzlich nicht einzugehen, da die Berufungs- klägerin ihren Sohn im Beschwerdeverfahren nicht vertritt und dieser selber kein Rechtsmittel gegen den Entscheid ergriffen hat. Immerhin ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner 2 die streitgegenständliche Mietwohnung unbestrittenermas- sen ebenfalls bewohnt (vgl. act. 24 E. 3.1) und der Berufungsbeklagten deshalb nichts anderes übrig blieb, als ihn ebenfalls in das gerichtliche Ausweisungsver- fahren miteinzubeziehen bzw. aus der Mietwohnung ausweisen zu lassen, wenn sie über die in ihrem Eigentum stehende Mietwohnung verfügen wollte. Vor Vor- instanz hat sich im Übrigen der Gesuchsgegner 2 mit den Anträgen der Beru- fungsklägerin ausdrücklich einverstanden erklärt (act. 10). Und selbst wenn er dem widersprechend die Klage anerkannt hätte, hätten ihn Kosten- und Entschä- digungsfolgen getroffen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es steht der Berufungskläge- rin und dem Gesuchsgegner 2 aber frei, die Kostentragung untereinander einver- nehmlich zu regeln, in dem beispielsweise die Berufungsklägerin intern sämtliche Kosten übernimmt. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und in Anbetracht des ge- ringen Zeitaufwandes sowie der geringen Komplexität des Falls auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2019 (ER190003) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 25), sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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