Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 7. März 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Gemeinde B._____,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 5. November 2018 (ER180047)
Erwägungen:
1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-24). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als un- begründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist somit spruchreif. Der Vermieterin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerde zuzustel- len. 2. Zur Beschwerde 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Vermieterin habe den Mietvertrag infolge Zah- lungsverzugs des Mieters gültig per 31. Juli 2018 gekündigt. Der Mieter habe die Wohnung jedoch nicht verlassen und halte sich damit unberechtigt im Mietobjekt auf, weshalb das Ausweisungsgesuch der Vermieterin gutzuheissen sei. Antrags- und praxisgemäss seien auch Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (act. 26 E. 2.4-7). 2.2. Diese Erwägungen rügt der Mieter nicht. Vielmehr legt er in der Beschwerde dar, weshalb es zum Zahlungsverzug gekommen sei und dass seine finanziellen Schwierigkeiten nun überwunden seien. Zudem bringt er vor, inzwischen eine neue Wohnung gefunden zu haben, in welcher er auch sein Unternehmen führen könne. Allerdings könne er diese Wohnung erst per 1. April 2019 beziehen und er benötige zudem viel Zeit für den Umzug, welcher insbesondere aufgrund des Ausbaus der EDV-Anlagen und Server sehr aufwändig sei. Daher ersuche er um eine Frist bis Ende April 2019, um 30 Tage Zeit für den Umzug der Infrastruktur zu haben. Die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung hätte fatale Folgen, da er seinen Betrieb nicht mehr fortführen könnte (act. 27). 2.3. In der Beschwerde ist konkret darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer muss sich mit anderen Worten mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Bei Laien sind dabei grundsätzlich weniger strenge Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu stellen als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. etwa BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 f.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21
i.V.m. Art. 311 N 30 ff.). Enthält die Beschwerde keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 46). 2.4. Die vorliegende Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Mieter juristischer Laie ist – nicht. So setzt sich der Mieter mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheides in keiner Weise auseinander; er macht gar nicht geltend, der angefoch- tene Entscheid sei mangelhaft. Bereits aus diesem Grund kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. Das Gewähren einer Auszugsfrist bis zum 30. April 2019 verlangt der Mieter zudem in der Beschwerde zum ersten Mal, vor der Vorinstanz stellte er kein entsprechendes Begehren (vgl. Prot. VI S. 4 ff.). Neue Anträge sind jedoch gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO in der Beschwerde aus- geschlossen. Auch deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Mieter nicht, weil er unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Vermieterin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine erhebli- chen Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 27, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 7. März 2019